Beschluss
Ausl 301 AR 112/17
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines - vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit keine Haftanordnung in anderer Sache besteht. Gründe 1 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.07.2017, welcher am 12.07.2017 beim Senat eingegangen ist, auf Erlass eines - vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war nicht zu entsprechen. I. 2 Der Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II, A-Formular), aus welcher sich ergibt, dass gegen ihn ein nationaler Haftbefehl des Gerichts in Mailand vom 29.05.2017 besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird in der Ausschreibung nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: 3 Wird ausgeführt II. 4 Am 22.06.2017 informierte das Bundeskriminalamt Wiesbaden die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe über die Ausschreibung des Verfolgten zur Festnahme gem. Artikel 26 Ratsbeschluss SIS II, bat um Verifizierung eines Fahndungshinweises sowie ggf. um weitere Veranlassung in eigener Zuständigkeit. Die Generalstaatsanwaltschaft beauftragte sodann am 23.06.2017 die Polizei mit der Aufklärung des tatsächlichen Aufenthalts sowie der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten. Diese Nachforschung ergab ausweislich eines Berichts des Polizeipräsidiums G. vom 07.07.2017, dass sich der Verfolgte seit 22.10.2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, seitdem in der Gemeinde I. polizeilich gemeldet ist, über eine bis zum 04.10.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis des Landratsamtes F. vom 05.10.2016 sowie gemeinsam mit einem Cousin über einen festen Wohnsitz in einer Containerunterkunft in I. verfügt und zudem bei einem Zahnarzt in S. als Aushilfe arbeitstätig ist. 5 Am 07.07.2017 wurde der Verfolgte sodann festgenommen und sogleich dem Haftrichter des Amtsgerichts G. vorgeführt. Bei seiner richterlichen Anhörung stimmte der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nicht zu, stellte den Tatvorwurf mangels Kenntnis einer beabsichtigten Schleusung in Abrede und gab an, in dem Flüchtlingslager in Italien seien zwar zehn syrische Asylbewerber in das Auto gestiegen, die Polizei habe das Fahrzeug aber nicht abfahren lassen, weil die Syrer nicht über Papiere verfügt hätten. Das Amtsgericht G. hat am 07.07.2017 eine Festhalteanordnung erlassen. III. 6 Dem Antrag auf Erlass eines - vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war nicht zu entsprechen. 7 1. Zunächst genügt bereits die Ausschreibung des Verfolgten im SIS II - A-Formular nicht den an eine solche zu stellenden Anforderungen, da sie lückenhaft, unklar und widersprüchlich ist und zudem eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht ermöglicht. Schon der Ausschreibung selbst ist zu entnehmen, dass sich die - mindestens - zehn syrischen Staatsangehörigen am 23.09.2016 bereits in Italien aufhielten und es nicht zu einem Grenzüberübertritt dieser Personen nach Frankreich oder Deutschland gekommen ist. Bezüglich des Verfolgten ergibt sich zudem aus der Ausschreibung, dass er das Beförderungsmittel angemietet hatte und die Auslagen für die Reise zahlen sollte, sodass unklar bleibt, ob und in welcher Form er an einem etwaigen nicht näher beschrieben „Gewinn“ aus der beabsichtigten Schleusung beteiligt gewesen sein sollte. Auch wird die kriminelle Gruppierung, an welcher der Verfolgte beteiligt gewesen sein soll, nicht näher beschrieben. 8 Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht - auch nicht im Form einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung bei Bezeichnung des Tatvorwurfs als Katalogtat im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11) - sicher feststellen, dass das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar wäre - etwa nach § 96 AufenthaltG. 9 2. Daneben besteht auch kein Haftgrund, denn es ist nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren durch Flucht oder Untertauchen im Inland zu entziehen suchen würde (§ 15 Abs.2 IRG). Er verfügt - wenn auch in einer Containerunterkunft - in Deutschland nicht nur über einen festen Wohnsitz, sondern auch über eine Arbeitsstelle. Allein die Höhe der Straferwartung rechtfertigt eine solche Besorgnis nicht, zumal sich der Verfolgte ersichtlich gegen den Tatvorwurf verteidigen will. 10 3. Der Senat sieht sich zu folgendem Hinweis veranlasst: 11 Nach § 19 IRG sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme eines Verfolgten befugt, wenn - was hier objektiv und offensichtlich nicht der Fall ist - die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vorliegen. Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich ein vorherige richterlichen Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG; vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5). 12 Warum eine solche vorherige richterliche Entscheidung vorliegend nicht eingeholt worden ist, erschließt sich dem Senat aus den vorliegenden Akten nicht. IV. 13 Die Ablehnung des Erlasses eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bedingt die Anordnung der sofortige Freilassung.