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Beschluss

9 W 44/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte W. (Beschwerdeführerin) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.07.2012 - A 3 O 265/15 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Zwischen den Parteien bestand Streit über die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen, welche bei der Beklagten unter der Darlehensnummer ...3014 und unter der Darlehensnummer ...3022 geführt wurden. Die Kläger hatten diese Verträge widerrufen. Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Kläger die Unwirksamkeit der Verträge nach dem Widerruf geltend gemacht. Hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer ...3014 haben die Kläger - unter Saldierung der verschiedenen wechselseitigen Forderungen - die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.113,84 EUR verlangt. Im Klageantrag Ziffer 2 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der andere Darlehensvertrag (Nummer ...3022) aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 10.12.2014 beendet worden sei. Zwei weitere Anträge betreffen die Festsetzung des Annahmeverzugs der Beklagten und vorgerichtliche Anwaltskosten der Kläger. Das Verfahren vor dem Landgericht ist durch einen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 beendet worden. 2 Mit Beschluss vom 05.07.2016 hat das Landgericht den Streitwert auf 55.415,78 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat dabei den Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 4.113,84 EUR und einen für den Feststellungsantrag angesetzten Wert von 51.301,94 EUR addiert. 3 Gegen diese Wertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert für das Klageverfahren auf insgesamt 229.570,46 EUR festzusetzen. Das Landgericht habe es versäumt, beim Streitwert einen zusätzlichen Betrag von 170.000,00 EUR zu berücksichtigen. Das zweite Darlehen mit der Darlehensnummer ...3022 sei durch eine Grundschuld im Nennwert von 170.000,00 EUR gesichert gewesen. Wenn die Kläger mit ihrem Feststellungsantrag hinsichtlich dieses Darlehens Erfolg gehabt hätten, wäre diese Grundschuld zu löschen gewesen. Mit dem Feststellungsantrag sei mithin auch das Interesse an einer Löschung der Grundschuld verfolgt worden. Daher sei der Wert des Feststellungsantrags entsprechend höher. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Berücksichtigung des Nennwerts dieser Grundschuld entspreche der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wert entsprechender Feststellungsanträge. 4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibe die zur Kreditsicherung bestellte Grundschuld für die Wertfestsetzung außer Betracht. 5 Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte hat von einer näheren Stellungnahme zur Streitwertbeschwerde abgesehen, "zumal eine dogmatische Struktur in den Streitwertfestsetzungen der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs schwer erkennbar" werde. Die Beklagte regt jedoch eine Überprüfung von Amts wegen an, ob bei der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den Vergleich ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen sei. II. 6 Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. 7 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 32 Absatz 2 RVG. Die Beschwerdeführerin ist als Prozessbevollmächtigte der Kläger durch die Wertfestsetzung des Landgerichts beschwert. Denn ein höherer Streitwert würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin entsprechend höhere Anwaltsgebühren zustehen. 8 2. Der Streitwert ergibt sich - entsprechend der Entscheidung des Landgerichts - aus folgender Abrechnung: 9 Antrag Ziffer 1: 4.113,84 EUR Antrag Ziffer 2: 51.301,94 EUR Summe: 55.415,78 EUR 10 Die weiteren Klageanträge Ziffer 3 (Feststellung Annahmeverzug) und Ziffer 4 (Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) haben keinen eigenen Wert. Die Werte der Anträge Ziffer 1 (Zahlung) und Ziffer 2 (Feststellung) sind zu addieren, da sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, sondern unterschiedliche Verträge. 11 3. Für den Feststellungsantrag (Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach Widerruf) sind die von den Klägern bereits auf den betreffenden Vertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich. Die Summe beträgt unstreitig 51.301,94 EUR. Mit der Summe der von den Klägern erbrachten Leistungen ist eine ungefähre Abschätzung ihres wirtschaftlichen Interesses möglich (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Denn ein Erfolg des Feststellungsantrags hätte zur Folge, dass den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge zusteht. Die dargestellte Abschätzung des Werts von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2016, 2428; BGB, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Methode zur Abschätzung des klägerischen Interesses bei entsprechenden Feststellungsanträgen hat zur Folge, dass sich der Wert der Anträge nur nach der für die Kläger jeweils in Betracht kommenden Hauptforderung richtet (vgl. den Leitsatz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris) und nicht nach anderen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Folgen für die Kläger, die zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung des Interesses führen könnten. 12 4. Auf der Basis der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spielt es für die Bewertung des Feststellungsantrags keine Rolle, ob eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages neben der Hauptforderung (Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge) auch einen Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit rechtfertigen würde (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 2, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5). Eine abweichende Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof beim Wert eines gleichartigen Feststellungsantrags auch den Wert einer freizugebenden Sicherheit (mit-) berücksichtigt hätte, gibt es nach Kenntnis des Senats nicht. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seiner abweichenden Entscheidung vom 31.03.2016 (- 8 W 143/16 -, Rn. 5, zitiert nach Juris) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Bezug nimmt, beruht dies auf einem inhaltlichen Missverständnis. 13 Es ist nicht zu verkennen, dass die pauschalierende Wertfestsetzung bei entsprechenden Feststellungsanträgen im Einzelfall nicht alle Nebenfolgen oder indirekten Folgen einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berücksichtigt, die Auswirkungen auf das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers haben können. Gründe der Praktikabilität sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, es zumindest im Regelfall bei der vom Bundesgerichtshof gewählten Methode für die Schätzung des Wertes zu belassen. Ob im Einzelfall besondere Umstände zu einer abweichenden Schätzung führen können, wenn die Methode des Bundesgerichtshofs zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn es ist vorliegend - auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich, dass die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsantrags von der Wertfestsetzung des Landgerichts weit abweichen würde. 14 5. Für die Wertfestsetzung würden im Hinblick auf die Berücksichtigung einer freizugebenden Grundschuld nur dann andere Gesichtspunkte gelten, wenn die Kläger neben dem Feststellungsantrag einen Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt hätten (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Es spielt vorliegend daher auch keine Rolle, ob ein Löschungsantrag mit dem Nennbetrag oder mit der Höhe der Valutierung zu berücksichtigen wäre (vgl. zum Streitstand Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 3 ZPO Rn. 16 "Löschung"). Es bedarf außerdem keiner Prüfung, ob und inwieweit die Werte von Löschungsantrag und Feststellungsantrag gegebenenfalls zu addieren wären (vgl. zu dieser Frage Zöller/Herget, a.a.O., § 5 ZPO Rn. 8). 15 6. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Wertes von Amts wegen eines Vergleichsmehrwerts kommt - entgegen der Anregung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - nicht in Betracht. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht entstanden. Für den Wert des Vergleichs spielt es keine Rolle, welche freiwilligen Leistungen die Parteien im Vergleich übernommen haben. Maßgeblich für den Wert des Vergleichs ist nur der durch den Vergleich erledigte Streitgegenstand. Dass die Parteien mit dem Vergleich gleichzeitig einen vom Gegenstand der Klage unabhängigen weiteren (außergerichtlichen) Streit erledigt hätten, lässt sich dem Text des Vergleichs nicht entnehmen (vgl. zu dieser Problematik OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, NJW-RR 2009, 444). 16 7. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).