Urteil
12 U 97/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unfallkausalität kann angenommen werden, wenn ein Unfall als „letzter Tropfen" bestehende latente Schäden zur klinischen Manifestation gebracht hat; hierfür genügt nach § 287 ZPO überwiegende Wahrscheinlichkeit.
• Für Schulterbeeinträchtigungen ist der Invaliditätsgrad nach § 3 Nr.2 UB-Inv frei anhand der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen; die Gliedertaxe für den Arm ist nur als Orientierungsmaßstab heranzuziehen.
• Bei vorbestehenden degenerativen Schäden sind diese entweder als Vorinvalidität (§ 3 Nr.4 UB-Inv) oder als mitwirkende Gebrechen (§ 4 UB-Inv) zu berücksichtigen; altersübliche Verschleißerscheinungen begründen keinen Abzug.
• Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen über das altersübliche Maß hinausgehenden Vorschaden; bei Schätzungen ist zugunsten des Versicherungsnehmers an der unteren Grenze anzusetzen.
• Vorgerichtliche Gutachterkosten können als Schadensersatz nach § 280 BGB erstattet werden, wenn der Versicherer unberechtigt die Leistung bereits dem Grunde nach ablehnte.
Entscheidungsgründe
Unfallkausalität, Schulterinvalidität und Abzug wegen Vorschäden in der privaten Unfallversicherung • Unfallkausalität kann angenommen werden, wenn ein Unfall als „letzter Tropfen" bestehende latente Schäden zur klinischen Manifestation gebracht hat; hierfür genügt nach § 287 ZPO überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Für Schulterbeeinträchtigungen ist der Invaliditätsgrad nach § 3 Nr.2 UB-Inv frei anhand der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen; die Gliedertaxe für den Arm ist nur als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. • Bei vorbestehenden degenerativen Schäden sind diese entweder als Vorinvalidität (§ 3 Nr.4 UB-Inv) oder als mitwirkende Gebrechen (§ 4 UB-Inv) zu berücksichtigen; altersübliche Verschleißerscheinungen begründen keinen Abzug. • Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen über das altersübliche Maß hinausgehenden Vorschaden; bei Schätzungen ist zugunsten des Versicherungsnehmers an der unteren Grenze anzusetzen. • Vorgerichtliche Gutachterkosten können als Schadensersatz nach § 280 BGB erstattet werden, wenn der Versicherer unberechtigt die Leistung bereits dem Grunde nach ablehnte. Der Kläger (Versicherter) rutschte am 03.12.2010 aus und fiel auf die rechte Schulter. Versicherungsnehmerin war die E. GmbH; die Ansprüche wurden an den Kläger abgetreten. Der Versicherungsvertrag sieht eine Grundsumme von 250.000 EUR und die UB-Inv (2008) vor. Nach dem Unfall traten Beschwerden an der rechten Schulter auf; es erfolgten Untersuchungen und eine Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur. Vorprozessual erstellte Gutachten wichen erheblich (Kläger 30% Invalidität, Beklagte 20% von 1/5 Armschaden). Das Landgericht sprach dem Kläger Teilzahlungen zu (20.000 EUR + 888 EUR Gutachterkosten) und setzte einen Invaliditätsgrad von 14% mit Abzug wegen Vorschäden fest. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Senat hat erneut Beweis erhoben und entschieden, dass unfallbedingte Invalidität vorliegt, der Gesamtinvaliditätsgrad 11% beträgt und wegen vorbestehender Vorschäden ein unfallbedingter Anteil von 40% anzusetzen ist. • Grundsätzlich ist Versicherungsleistung gegeben, wenn Unfallereignis (erste Schädigung) und dauernde Beeinträchtigung nachgewiesen sind; für die Kausalverknüpfung genügt nach § 287 ZPO überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Die gerichtliche und vorprozessuale Gutachtenlage rechtfertigt die Annahme, dass der Sturz als Auslöser (‚letzter Tropfen') für die klinische Manifestation der Schulterbeschwerden wirkte; damit ist Unfallkausalität gegeben. • Die Invaliditätsbemessung für Schulterfunktionsstörungen richtet sich nach § 3 Nr.2 UB-Inv: auf die gesamte körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen; Gliedertaxe des Armes bleibt als Vergleichsmaßstab zu berücksichtigen, ersetzt aber nicht die freie ärztliche Bewertung. • Unter Heranziehung des European Disability Scale und des Sachverständigengutachtens hat der Senat den Invaliditätsgrad auf 11% geschätzt; das höhere vorprozessuale Gutachten war nicht substantiiert begründet. • Vorschäden und degenerative Veränderungen sind entweder als Vorinvalidität (§ 3 Nr.4 UB-Inv) oder als mitwirkende Gebrechen (§ 4 UB-Inv) zu berücksichtigen; altersübliche Verschleißerscheinungen bedingen keinen Abzug. • Der Versicherer hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen überalterstypischer Vorschäden (§ 182 VVG). Der Sachverständige schätzte den Anteil der Vorschäden auf mindestens 60%, woraus sich ein unfallbedingter Anteil von 40% ergibt. • Die Zahlungsberechnung folgt: 250.000 EUR x 11% Invalidität = 27.500 EUR; hiervon 40% unfallbedingt = 11.000 EUR. Vorgerichtliche Gutachterkosten (888 EUR) sind als Schadensersatz nach § 280 BGB zu erstatten, weil die Beklagte die Leistung zu Unrecht dem Grunde nach abgelehnt hatte. Die Beklagte hat dem Kläger 11.000 EUR sowie 888 EUR vorgerichtliche Gutachterkosten nebst Zinsen zu zahlen; die Klage im Übrigen ist abgewiesen. Der Senat bestätigt die dem Grunde nach gegebene Versicherungsleistung, bemisst die Invalidität insgesamt auf 11% und berücksichtigt hiervon einen unfallbedingten Mitwirkungsanteil von 40% wegen erheblicher vorbestehender Schultervorschäden; damit reduziert sich der Anspruch auf 11.000 EUR. Die vorgerichtlichen Gutachterkosten sind als Schadensersatz zu ersetzen, weil die Beklagte die Leistung ohne hinreichende Grundlage abgelehnt hatte. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend dem Kläger auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.