Beschluss
9 W 25/16
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 25.01.2016 - D 3 OH 10/15 - werden als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beschwerdeführer je zur Hälfte. Gründe I. 1 Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 06.07.2010 von der Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung. Der weitere Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Vor dem Landgericht Konstanz hat der Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt; die erworbene Wohnung weise Mängel auf. Es solle Beweis erhoben werden zur Feststellung der Mängel, zur Feststellung der Ursachen und zu den erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen. 2 Im Antragsschriftsatz vom 04.11.2015 hat der Antragsteller das Passiv-Rubrum wie folgt angegeben: 3 Herrn R. H. (weiterer Beschwerdeführer) als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH (Antragsgegnerin), B. Straße 2/1, S.. 4 Das Landgericht Konstanz hat diesen Antrag ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt an „Herrn R. H., B. Straße 2/1, S.“. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2015 hat der weitere Beschwerdeführer beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, da nicht er, sondern die Antragsgegnerin Vertragspartnerin des notariellen Kaufvertrags gewesen sei. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2016 auf Antrag des Antragstellers wie folgt entschieden: 5 Das Rubrum wird auf Seiten des Antragsgegners wie folgt berichtigt: Statt „R. H, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH“ muss es richtig heißen: 6 H. GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer R. H.. 7 Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 319 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beschwerdeführer seien durch die unzutreffende Berichtigung beschwert. 8 Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2016 erklärt, er erweitere den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vorsorglich ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin. Diese vorsorgliche Erweiterung erfolge, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der Beschwerde der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers gegen die Berichtigung des Rubrums stattgegeben werde. 9 Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das Landgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortigen Beschwerden seien unzulässig. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung gegeben. Der Antrag des Antragstellers sei dahingehend auszulegen, dass von Anfang an die Antragsgegnerin - und nicht deren Geschäftsführer - auf der Gegenseite Partei des Verfahrens sein sollte. 10 Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 11 Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers sind unzulässig. 12 1. Der Beschluss vom 25.01.2016 ist keine Berichtigung im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können Urteile berichtigt werden; in entsprechender Anwendung wird die Regelung auch auf die Berichtigung von Entscheidungen angewendet, die in der Form von Beschlüssen getroffen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO, RdNr. 3). Eine „Berichtigung“, die sich nicht auf eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung bezieht, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Der Hinweis auf § 319 ZPO in der Entscheidung des Landgerichts vom 25.01.2016 war unzutreffend. Da keine Berichtigungsentscheidung im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt, ergibt sich aus § 319 Abs. 3 ZPO für die Antragsgegnerin und für den weiteren Beschwerdeführer keine Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde. 13 2. Wer im selbstständigen Beweisverfahren Partei auf der Passivseite ist, ergibt sich allein aus der Bezeichnung des Gegners in der Antragsschrift (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., vor § 50 ZPO, RdNr. 6 ff.). Der Beschluss des Landgerichts vom 25.01.2016 stellt - zur Information der Beteiligten - lediglich die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung dar, die man als „prozessleitende Verfügung“ (vgl. beispielsweise LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2008 - 18 Ta 6/08 -, RdNr. 9, zitiert nach juris) bezeichnen kann. Diese prozessleitende Verfügung hatte keine für die Parteien oder den Ablauf des weiteren Verfahrens verbindlichen Wirkungen. Daher ergibt sich eine Beschwerdebefugnis ungeachtet der vom Landgericht gewählten Bezeichnung als „Beschluss“ auch nicht aus § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. 14 3. Es gibt zudem kein Bedürfnis für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers. Es gibt kein Rechtschutzbedürfnis, noch während des laufenden selbstständigen Beweisverfahrens zu klären, ob die im Beschluss vom 25.01.2016 geäußerte Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist. 15 a) Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht steht fest, dass nur der Antragsteller und die Antragsgegnerin Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Parteistellung der Antragsgegnerin bereits aus der Antragsschrift vom 04.11.2015 ergibt, wovon das Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgegangen ist. Wenn man der Auffassung des Landgerichts nicht folgen würde, wäre auf Grund der Schriftsätze des Antragstellers von einem gewillkürten Parteiwechsel auf der Passivseite auszugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 16.02.2006 - 13 W 106/06 -, zitiert nach juris). Für die Durchführung des weiteren Verfahrens spielt es keine Rolle, ob ein Parteiwechsel vorliegt oder ob der Antragsteller von Anfang an die Antragsgegnerin bezeichnet hat. 16 b) Die Frage, wer in der Antragsschrift als Antragsgegner bezeichnet wurde, kann im Einzelfall unter Umständen Bedeutung haben, wenn es darum geht, dass die Verjährung des Hauptanspruchs gehemmt werden soll. Ob diese vom Antragsteller angesprochene Frage im Verhältnis zwischen den Beteiligten relevant werden kann, ist dem Senat nicht bekannt. In jedem Fall spielt die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Auslegung der Parteibezeichnung in der Antragsschrift für die Möglichkeit der Hemmung einer Verjährungsfrist keine Rolle. Vielmehr wäre über die Hemmung einer Verjährungsfrist - und über die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Hemmung - erst in einem Hauptsacheprozess zu entscheiden. 17 c) Wenn der weitere Beschwerdeführer zu Unrecht als „Schein-Antragsgegner“ in das Verfahren hineingezogen worden sein sollte, kann er ein Interesse daran haben, dass eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Die Entscheidung des Landgerichts vom 25.01.2016 hat keine Auswirkungen auf die Frage, ob dem weiteren Beschwerdeführer eventuell ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zusteht. Der weitere Beschwerdeführer kann zur Klärung dieser Frage einen Kostenantrag im Verfahren vor dem Landgericht stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.1995 - X ARZ 255/95 -, RdNr. 5, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer a.a.O., vor § 50 ZPO, RdNr. 8; vgl. zu den Voraussetzungen einer Kostenerstattung beispielsweise OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 892). 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.