Beschluss
2 Wx 380/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Rechtspflegers, einen Antrag auf gerichtliche Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach § 2061 BGB zurückzuweisen, ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung zu überprüfen; eine Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nicht statthaft.
• § 2061 BGB begründet keine Aufgabe des Nachlassgerichts für die Veröffentlichung des Aufgebots; die Veröffentlichung ist eine private Angelegenheit des Miterben.
• Die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht durch den Rechtspfleger war unzulässig; die Entscheidung über die Erinnerung gehört dem Richter/der Richterin des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
Keine OLG-Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf Gläubigeraufgebot nach § 2061 BGB • Die Entscheidung des Rechtspflegers, einen Antrag auf gerichtliche Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach § 2061 BGB zurückzuweisen, ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung zu überprüfen; eine Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nicht statthaft. • § 2061 BGB begründet keine Aufgabe des Nachlassgerichts für die Veröffentlichung des Aufgebots; die Veröffentlichung ist eine private Angelegenheit des Miterben. • Die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht durch den Rechtspfleger war unzulässig; die Entscheidung über die Erinnerung gehört dem Richter/der Richterin des Amtsgerichts. Der Beteiligte beantragte beim Amtsgericht Bergisch Gladbach, ein Gläubigeraufgebot nach § 2061 BGB öffentlich bekannt zu machen und legte einen Erbschein als Miterben vor. Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück mit der Begründung, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht gerichtlich durchzuführen. Der Beteiligte legte hiergegen eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Der Rechtspfleger legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Vorlage zulässig ist und welches Rechtsmittel statthaft ist. • Die Vorlage an das Oberlandesgericht war aufzuheben, weil über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG das Amtsgericht zu entscheiden hat und nicht das Oberlandesgericht. • Der Schriftsatz vom 03.08.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache nach §§ 59 ff. FamFG auszulegen, weil die angegriffene Entscheidung keine derartige Beschwerde statthaft macht; vielmehr ist er als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu verstehen. • § 2061 BGB regelt lediglich die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen durch das Nachlassgericht, nicht aber die gerichtliche Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots; die Veröffentlichung bleibt eine private Angelegenheit des Miterben. • Die Vorschriften über gerichtliche Aufgebote in den §§ 433 ff. FamFG greifen nicht, weil diese nur Fälle erfassen, in denen das Gericht selbst öffentlich zur Anmeldung auffordert, etwa nach § 1970 bzw. §§ 454 ff. FamFG; das nach § 2061 BGB vorgesehene Aufgebot ist demgegenüber ein Privataufgebot. • Damit ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft; die erinnerungsgemäße Überprüfung beim Amtsgericht ist der richtige Rechtsweg. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 08.09.2016, die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen, wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Entscheidung über die Erinnerung zurückgegeben. Die Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach § 2061 BGB fällt nicht in die gerichtliche Zuständigkeit für Aufgebotsangelegenheiten; daher war die Vorlage an das Oberlandesgericht unzulässig. Über den Antrag ist nun vom Richter/der Richterin des Amtsgerichts im Rahmen der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu entscheiden. Es erfolgt keine Kostenentscheidung.