OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 W 75/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• In einer öffentlichen Zivilhauptverhandlung kann die Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten als "Fratzen" als Ungebühr im Sinne des § 178 GVG gewertet werden. • Vor der Verhängung eines Ordnungsmittels sind Protokollierung, rechtliches Gehör und Verkündung in der Sitzung erforderlich; diese formellen Anforderungen waren erfüllt. • Bei der Abwägung ist die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu berücksichtigen, steht aber hinter dem Ehrschutz zurück, wenn die Äußerung als Schmähung einzuordnen ist. • Eine nachträgliche Entschuldigung hebt die während der Sitzung verwirklichte Ungebühr nicht auf.
Entscheidungsgründe
Bezeichnung der Gegenseite als "Fratzen" erfüllt Tatbestand der Ungebühr (§ 178 GVG) • In einer öffentlichen Zivilhauptverhandlung kann die Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten als "Fratzen" als Ungebühr im Sinne des § 178 GVG gewertet werden. • Vor der Verhängung eines Ordnungsmittels sind Protokollierung, rechtliches Gehör und Verkündung in der Sitzung erforderlich; diese formellen Anforderungen waren erfüllt. • Bei der Abwägung ist die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu berücksichtigen, steht aber hinter dem Ehrschutz zurück, wenn die Äußerung als Schmähung einzuordnen ist. • Eine nachträgliche Entschuldigung hebt die während der Sitzung verwirklichte Ungebühr nicht auf. Der Kläger begehrte mietvertragliche Forderungen aus einem Gewerbemietverhältnis. In der öffentlichen Güteverhandlung vor dem Amtsgericht Heidelberg sprach der Kläger nach einer Ermahnung mit erhöhter Lautstärke und kündigte an, dem Gegenüber "etwas an die Krawatte" sagen zu wollen. Leise, aber für den Vorsitzenden hörbar, äußerte er: "Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss". Das Gericht qualifizierte die Äußerung und weitere ungebührliche Bemerkungen als Störung der Verhandlung und verhängte ein Ordnungsgeld von 200 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Der Kläger entschuldigte sich nachträglich; das Amtsgericht behandelte dies als Beschwerde und legte den Fall dem Oberlandesgericht vor. • Formelle Voraussetzungen: Das Amtsgericht hat die Veranlassung und den Beschluss protokolliert, dem Kläger rechtliches Gehör gewährt und die Ordnungsmaßnahme in der Sitzung verkündet, womit § 182 GVG und Verfahrensanforderungen gewahrt sind. • Tatbestand der Ungebühr (§ 178 Abs.1 GVG): Die Bezeichnung als "Fratzen" stellt eine ehrverletzende, herabsetzende Äußerung dar, die die Sachlichkeit der Verhandlung beeinträchtigt; Ungebühr erfordert vorsätzliches Handeln, das vorliegt. • Abwägung mit Grundrechten: Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art.5 GG) ist zu berücksichtigen, verliert aber gegenüber dem Schutz der Ehre dann Raum, wenn die Äußerung als Schmähkritik einzuordnen ist. Hier fehlte ein innerer sachlicher Zusammenhang der Äußerung zur Streitfrage, sodass keine durch Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung vorliegt. • Umstände und Vorsatz: Protokollierte Lautstärke, Vorbemerkung des Klägers nach der Ermahnung und die Bestätigung durch Prozessbeteiligte sprechen für Vorsatz und bewusst wahrnehmbare Herabwürdigung. • Keine Rechtfertigung durch Verfahrensumstände: Weder provozierendes Verhalten der Gegenseite noch des Gerichts lagen vor; die Entschuldigung nach der Sitzung ändert nichts an der während der Verhandlung verwirklichten Ungebühr. • Ermessen bei Sanktion: Das Beschwerdegericht prüft das Ermessen des Amtsgerichts nur eingeschränkt; die verhängte Geldbuße von 200 Euro (ersatzweise vier Tage Haft) ist unter Abwägung aller Umstände sachgerecht und angemessen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Bezeichnung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten als "Fratzen" in der öffentlichen Verhandlung als Ungebühr im Sinne des § 178 GVG zu werten ist. Formelle Verfahrensanforderungen waren eingehalten und der Kläger handelte vorsätzlich, ohne dass die Meinungsfreiheit die Äußerung gerechtfertigt hätte. Die vom Amtsgericht festgesetzte Sanktion ist angemessen, weshalb das Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, aufrechterhalten wird.