Beschluss
11 Wx 61/16 (Wx)
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 22 Abs. 1 GNotKG macht die Kostenhaftung nicht von der Geschäfts- oder Verfahrensfähigkeit des Antragstellers abhängig.
• Wer ein Verfahren durch Antrag veranlasst, kann nach § 22 Abs. 1 GNotKG zum Kostenschuldner werden, auch wenn der Antrag rechtsgeschäftlich unwirksam ist.
• Ein bestehender Betreuer und ein Einwilligungsvorbehalt berühren nicht automatisch die Kostenhaftung des Antragstellers; maßgeblich ist das Veranlassen des Verfahrens.
• Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht; bloße Ablehnung der Betreuung durch den Betreuten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kostenhaftung nach §22 Abs.1 GNotKG unabhängig von Verfahrensfähigkeit des Antragstellers • § 22 Abs. 1 GNotKG macht die Kostenhaftung nicht von der Geschäfts- oder Verfahrensfähigkeit des Antragstellers abhängig. • Wer ein Verfahren durch Antrag veranlasst, kann nach § 22 Abs. 1 GNotKG zum Kostenschuldner werden, auch wenn der Antrag rechtsgeschäftlich unwirksam ist. • Ein bestehender Betreuer und ein Einwilligungsvorbehalt berühren nicht automatisch die Kostenhaftung des Antragstellers; maßgeblich ist das Veranlassen des Verfahrens. • Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht; bloße Ablehnung der Betreuung durch den Betreuten genügt nicht. Der Betroffene ist rechtlich betreut; für Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Ohne Wissen der Betreuerin veranlasste der Betreute mehrere Grundbuchsanträge über Eintragungen und Löschungen, die jeweils Kosten beim Grundbuchamt auslösten. Die Landesoberkasse forderte für diese Eintragungen und Löschungen noch offene Gebührenbeträge. Die Betreuerin beanstandete die Kosten und rügte, sie seien wegen mangelnder Verfahrensfähigkeit des Betreuten nicht entstanden. Das Amtsgericht wies die Erinnerungen als unbegründet zurück und begründete, dass § 22 Abs. 1 GNotKG die Kostenhaftung nicht von Verfahrensfähigkeit abhängig mache. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betreuten vertreten durch seine Betreuerin, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Auslegung § 22 Abs. 1 GNotKG: Wortlaut beschränkt Kostenschuldner auf den, der das Verfahren beantragt hat, verlangt keinen wirksamen Antrag oder Verfahrensfähigkeit. • Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung zur früheren Vorschrift (§ 2 Nr. 1 KostO) zeigen, dass die Kostenhaftung den Veranlasser trifft, auch wenn dieser geschäfts- oder verfahrensunfähig ist. • Sinn und Zweck: Grundbuchämter und Gerichte müssen tätig werden, können ein Verfahren nicht grundsätzlich ablehnen; deshalb entsteht Aufwand, der vom Veranlasser zu tragen ist. • Vergleich zu Notaren: Anders als bei der Notarbeurkundung fehlt bei Grundbuchamt/gerichtliche Tätigkeit eine Regelung, die ein Tätigwerden unterbleiben ließe, sodass eine dortige Einschränkung der Kostenhaftung nicht übertragbar ist. • Bezug zum Betreuungsrecht: Die Bestellung eines Betreuers ändert nicht per se die rechtliche Handlungsfähigkeit; ein Einwilligungsvorbehalt kann Verfahrensfähigkeit ausschließen, dies berührt jedoch die Kostenhaftung nicht. • Keine Anhaltspunkte, dass das Grundbuchamt die fehlende Verfahrensfähigkeit kannte oder kennen musste; daher war reguläres Verfahren zu führen. • Kein Anlass zum Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG, da der Betreute bewusst gegen die Betreuung vorging und nicht aus Unkenntnis handelte. Die Beschwerde des Betreuten gegen die Kostenfestsetzungen wurde zurückgewiesen; der Betroffene haftet nach § 22 Abs. 1 GNotKG für die durch seine Anträge ausgelösten Grundbuchkosten, obwohl er verfahrens- bzw. geschäftsunfähig war. Maßgeblich ist, dass er die Verfahren veranlasst hat und Grundbuchamt und Gericht deswegen tätig wurden. Es lagen keine Umstände vor, die ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 S. 3 GNotKG rechtfertigen würden, und das Grundbuchamt hatte keinen Anlass, die Handlungsfähigkeit zu vermuten. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kostenerstattung fand nicht statt.