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Beschluss

2 VAs 24/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Oberlandesgericht ist sachlich unzuständig für Anträge nach §27 EGGVG auf Entscheidung über Kostenerlass, wenn die Zuständigkeit nach §30a Abs.2 EGGVG beim Amtsgericht liegt. • Die Entscheidung über nicht oder nicht fristgerecht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass ist als Justizverwaltungsakt i.S.v. §30a Abs.1 EGGVG zu behandeln. • Für Verfahren über Kostenerlasse ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Kasse (hier: Landesoberkasse Karlsruhe) ihren Sitz hat; örtliche Außenstellen sind unbeachtlich. • Die Kostenentscheidung über die Verweisung bleibt dem zuständigen Amtsgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts; Verweisung an Amtsgericht wegen Kostenerlassanträgen • Das Oberlandesgericht ist sachlich unzuständig für Anträge nach §27 EGGVG auf Entscheidung über Kostenerlass, wenn die Zuständigkeit nach §30a Abs.2 EGGVG beim Amtsgericht liegt. • Die Entscheidung über nicht oder nicht fristgerecht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass ist als Justizverwaltungsakt i.S.v. §30a Abs.1 EGGVG zu behandeln. • Für Verfahren über Kostenerlasse ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Kasse (hier: Landesoberkasse Karlsruhe) ihren Sitz hat; örtliche Außenstellen sind unbeachtlich. • Die Kostenentscheidung über die Verweisung bleibt dem zuständigen Amtsgericht vorbehalten. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 04.05.2016 nach §27 EGGVG Entscheidung über mehrere Anträge auf Kostenerlass, da in vier Verfahren des Landgerichts A nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden sei. Das Landgericht teilte mit, in zwei Verfahren seien Sollstellungen vollständig gelöscht worden und die entsprechenden Anträge lägen vom 14.12.2014 vor; in den beiden anderen Verfahren sei zwischenzeitlich über Erinnerung entschieden worden. Der Antragsteller erklärte, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen befriedigt, aber nicht erstattet worden und er verlange Rückzahlung. Das Oberlandesgericht prüfte seine sachliche Zuständigkeit und stellte fest, dass es nicht zuständig sei. Es verwies das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe und überwies die Kostenentscheidung diesem Gericht. • §30a Abs.1 EGGVG erfasst Entscheidungen über Justizverwaltungsakte im Bereich der Gerichtskosten, somit auch Anträge auf Kostenerlass; diese Vorschrift bildet eine umfassende subsidiäre Regelung. • Die Zuständigkeit des Strafsenats des Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet, da §25 Abs.1 Satz1 EGGVG nicht gegeben ist; eine Entscheidung nach §27 EGGVG fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des OLG. • Die allgemeine Zuständigkeitsregel des §30a Abs.2 Satz1 EGGVG führt zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat. Die Landesoberkasse hat Sitz in Karlsruhe, daher ist das Amtsgericht Karlsruhe zuständig; örtliche Außenstellen sind für die Zuständigkeit unbeachtlich. • Eine Aufspaltung der Zuständigkeit (OLG bei verspäteter Entscheidung vs. AG bei verbeschiedenen Anträgen) widerspräche der gesetzgeberischen Zuweisung der Kostenverfahrenssachen an die Amtsgerichte wegen deren Sachnähe. • Die Kostenfrage über die Verweisung ist dem Amtsgericht Karlsruhe nach §17b Abs.2 GVG vorzubehalten. • Das Landgericht ist aufgefordert, die vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers zur pfändungsweisen Befriedigung und möglichen Nichterstattung der Beträge zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe. Begründet wurde dies mit §30a Abs.1 und Abs.2 EGGVG in Verbindung mit der Zuständigkeit der Kasse (Landesoberkasse Karlsruhe). Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten. Das Amtsgericht hat zudem zu prüfen, ob die vom Antragsteller vorgetragenen Pfändungen tatsächlich zur Befriedigung geführt und eine Rückerstattung erforderlich ist; damit sind mögliche materielle Erstattungsansprüche weiterzuverfolgen.