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Beschluss

2 Ws 388/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO beschwerdeberechtigt gegen eine Verfügung des vorsitzenden Gerichts, wenn durch diese Rechte unbeteiligter Telefongesprächspartner betroffen werden. • Die Übersendung originalgleicher Kopien vollständiger Tonaufzeichnungen aus TKÜ an Verteidiger vertieft den Grundrechtseingriff unbeteiligter Dritter und kann deshalb durch § 147 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO verboten sein. • Die Einsichtnahme in TKÜ-Daten kann grundsätzlich am Verwahrungsort erfolgen; die Überlassung von Kopien ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, die hier nicht vorlagen. • Die Staatskasse hat die Kosten des erfolgten Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Staatsanwaltschaft als übergeordnet handelnde Instanz das Rechtsmittel eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe vollständiger TKÜ-Kopien an Verteidiger wegen Schutz Dritter • Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO beschwerdeberechtigt gegen eine Verfügung des vorsitzenden Gerichts, wenn durch diese Rechte unbeteiligter Telefongesprächspartner betroffen werden. • Die Übersendung originalgleicher Kopien vollständiger Tonaufzeichnungen aus TKÜ an Verteidiger vertieft den Grundrechtseingriff unbeteiligter Dritter und kann deshalb durch § 147 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO verboten sein. • Die Einsichtnahme in TKÜ-Daten kann grundsätzlich am Verwahrungsort erfolgen; die Überlassung von Kopien ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, die hier nicht vorlagen. • Die Staatskasse hat die Kosten des erfolgten Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Staatsanwaltschaft als übergeordnet handelnde Instanz das Rechtsmittel eingelegt hat. Im Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Haftbefehle und stützte den Tatverdacht auch auf TKÜ-Erkenntnisse. Verteidiger beantragten Einsicht in akustische TKÜ-Aufzeichnungen; die Staatsanwaltschaft lehnte Herausgabe von Kopien ab. Nach Anklageerhebung und Zulassung zur Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende des Landgerichts die Übersendung von Kopien (26 CDs und 1 DVD) an einen Verteidiger an, nachdem Verteidiger zuvor schriftliche Sicherheitszusagen abgegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Anordnung ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob die Übersendung der Datenträger mit den Rechten der unbeteiligten Gesprächspartner und mit § 147 StPO vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Staatsanwaltschaft ist beschwerdeberechtigt, weil die Verfügung Rechte unbeteiligter Telefongesprächspartner berührt (§ 305 S.2 StPO) und damit die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist (§ 147 Abs.4 S.2 StPO greift hier nicht zu Lasten der Staatsanwaltschaft). • Rechtliche Bewertung: Die angeordnete Übersendung der bereits gefertigten Kopien verletzt § 147 Abs.4 S.1 i.V.m. § 147 Abs.1 StPO, weil bei TKÜ-Aufzeichnungen der Schutz der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte unbeteiligter Dritter (Art. 10 GG) gewichtige Gründe gegen die Herausgabe von Kopien sind. • Schutzgehalt: TKÜ erfasst sämtliche Gespräche, auch unverfängliche und besonders schutzwürdige Inhalte; eine Herausgabe originalgleicher Dateien würde den Grundrechtseingriff in Speicherung, Verwendung und Weitergabe vertiefen und die staatliche Kontrolle über Löschpflichten (§ 101 Abs.8 S.1, § 108 Abs.8 S.2 StPO) unterlaufen. • Beweiszugang: Eine Besichtigung bzw. Anhörung am Verwahrungsort stellt grundsätzlich das gebotene Verfahren dar; die Verteidigung hat nicht in zumutbarem Umfang hiervon Gebrauch gemacht, sodass kein Ausnahmefall für Kopien vorliegt. • Verwaltungs- und Schutzpflichten: Originalgleiche Kopien außerhalb von Staatsanwaltschaft und Gericht verhindern deren gesetzliche Pflicht zur Löschung und aktenkundigen Dokumentation und erhöhen das Risiko unkontrollierter Weitergabe. • Ressourcenargument: Fehlende personelle oder sachliche Kapazitäten rechtfertigen nicht die Herausgabe von Kopien; das Gericht muss alternative, sichere Besichtigungsmöglichkeiten schaffen (z. B. geschützter Laptop in Vollzugsanstalt). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; die Verfügung des Vorsitzenden vom 12.05.2016 zur Übersendung der Kopien der TKÜ-Datenträger wurde aufgehoben. Begründend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Herausgabe originalgleicher Kopien den Schutz der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte unbeteiligter Gesprächsteilnehmer verletzt und damit gegen § 147 Abs.4 i.V.m. Abs.1 StPO verstößt. Die Verteidiger konnten die Beweismittel am Verwahrungsort einsehen bzw. anhören; ein Ausnahmefall, der die Überlassung von Kopien rechtfertigen würde, lag nicht vor. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.