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Beschluss

1 Ws 84/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft G. gegen den Beschluss des Landgerichts G. vom 12. März 2015 werden jeweils kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der in G. geborene deutsche Staatsangehörige U. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013, rechtskräftig seit 05.05.2014, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern sowie des mehrfachen Versuchs dazu, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Pornografie, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, weil er in der Zeit von Mai 2007 bis zu seiner Festnahme am 10.05.2008 vor allem seinen am 07.11.2000 geborenen leiblichen Sohn I. allein oder mit weiteren Personen auch gegen Bezahlung sexuell missbraucht hatte, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das genannte Urteil verwiesen wird. Daneben ordnete das Bezirksgerichts Z./Schweiz in dem genannten Urteil an, dass der Verurteilte sich wegen Bestehens einer schweren psychischen Störung einer ambulanten therapeutischen Maßnahme nach § 63 des Schweizer Strafgesetzbuches zu unterziehen habe, mit welcher allerdings ausweislich einer Erklärung des Department für Justiz und Sicherheit des Kantons T. vom 13.02.2015 aufgrund des laufenden Überstellungsverfahrens bislang noch nicht begonnen worden ist. Der Verurteilte befindet sich unter Anwendung der Vorschrift des § 236 des Schweizer Strafgesetzbuches, welche schon vor Rechtskraft die Möglichkeit eines vorzeitigen Strafvollzuges vorsieht, bereits seit 25.08.2008 in Strafhaft. Unter Berücksichtigung der 199 Tage andauenden Untersuchungshaft ist das Strafende auf den 20.06.2021 vermerkt. 2 Mit dem angefochten Beschluss lehnte es das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - G. ab, die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013 in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären, nachdem das Bundesamt für Justiz in Bern am 06.06.2014 ein Vollstreckungsübernahmeersuchen gestellt und die Staatsanwaltschaft G. am 24.09.2014 sowie der Verurteilte am 19.12.2014 eine entsprechende Beschlussfassung beantragt hatten. Gegen die dem Beistand des Verfolgten am 17.03.2015 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am gleichen Tage beim Landgericht G. eingekommenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auch die Staatsanwaltschaft G. hat nach am 17.03.2015 erfolgter Zustellung am 18.03.2015 sofortige Beschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hält beide Rechtsmittel für begründet und hat auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung angetragen. II. 3 Die nach § 55 Abs. 2 IRG zulässigen, form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel sind nicht begründet. Der Senat schließt sich der ausgesprochen sorgfältig begründeten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. an, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ergänzend ist zu bemerken: 4 1. Zutreffend ist das Landgericht G. im Ergebnis zunächst davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme vorliegen. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Schweiz richtet sich nach dem Übereinkommen vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen - ÜberstÜbk -, welches in der Schweiz am 15.01.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland am 01.02.1992 in Kraft getreten ist. Die in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung getroffenen und jeweils durch Bundesgesetze unmittelbar geltendes inländisches Recht gewordenen Regelungen gehen den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach dessen § 1 Abs. 3 IRG insoweit vor, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 141/12; abgedruckt bei juris). Dies gilt allerdings nicht für das zur Umwandlung des ausländischen Straferkenntnisses notwendige inländische Verfahren, das sich entsprechend Art. 11 ÜberstÜbk nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet, mithin vorliegend nach §§ 48 ff. IRG (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, ÜberstÜbk, Art.11 Rn. 2). Danach liegen zunächst die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme nach Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 a-f, 7 ÜberstÜbk vor, insbesondere ist das dem Verurteilten vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht nach §§ 176, 176a, 177, 184 b, 223, 224, 186, 22, 23 StGB strafbar. Entgegen § 49 Abs. 3 IRG bedurfte es auch der Vorlage eines richterlichen Protokolls über die Zustimmung des Verfolgten nicht, vielmehr reichte insoweit die diesbezügliche Antragsschrift des Rechtsbeistands des Verfolgten aus (Art. 3 Abs. 1d ÜberstÜbk i.V.m. Art. 7 ÜberstÜbk). 5 2. Auch teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts G., dass bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013 nach § 54 Abs.1 Satz 1 IRG nicht nur die dort verhängte Freiheitsstrafe von 13 Jahren, sondern auch die zugleich angeordnete ambulante therapeutische Behandlung in das nationale Recht umzuwandeln ist. Zwar stellt die Anordnung der Durchführung einer Therapie grundsätzlich eine Hilfsmaßnahme und keine Sanktion (zum Begriff vgl. Art. 1 a ÜberstÜbk) dar, vorliegend kommt der vom Bezirksgerichts Z./Schweiz angeordneten ambulanten therapeutischen Maßnahme jedoch deshalb Sanktionscharakter zu, weil diese bei Scheitern in eine stationäre Behandlung und ggf. auch in eine dauerhafte Verwahrung münden kann (§ 63 b Abs.5 des Schweizer Strafgesetzbuches; vgl. hierzu das Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013, Seite 67). 6 a. Nach § 63 des Schweizer Strafgesetzbuches kann das Gericht neben einer Strafe anordnen, dass ein Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er entweder psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn er eine mit Strafe bedrohte Handlung verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit dem Täter in Zusammenhang stehender Taten begegnen lassen. Von der dringenden Notwendigkeit einer solchen therapeutischen Behandlung ist das Bezirksgericht Z./Schweiz in seinem Urteil vom 27.11.2013 ausgegangen und hat zur erfolgten Anordnung der ambulanten Therapie innerhalb des Strafvollzuges wie folgt unter Ziffer 8 d (Therapeutische Maßnahmen bzw. Verwahrung für den Beschuldigten 3 = U) ausgeführt: 7 d) Kombination der ambulanten Behandlung mit einer Weisung 8 Gleichzeit wird dem Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB die Weisung erteilt, sich der angeordnete ambulanten Behandlung zu unterziehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine allfällige bedingte Entlassung des Beschuldigten 3 an die Einhaltung dieser Weisung zur Durchführung einer ambulanten Behandlung und deren Erfolg gebunden. Dadurch wird eine eigentliche Kontrollfunktion installiert, die verhindern soll, dass der Beschuldigte 3 zu einem Zeitpunkt in die Freiheit entlassen wird, an dem er für die Allgemeinheit noch ein maßgebliches Risiko darstellt. Zudem wird ihm dadurch ein erheblicher Druck aufgesetzt, sich tatsächlich ernsthaft der Therapie zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als er sich darüber im Klaren sein muss, dass ein allfälliges Scheitern der ambulanten Behandlung zu einer Umwandlung derselben in eine stationäre Maßnahme und von dort aus unter gegebenen Voraussetzungen gar in eine Verwahrung führen kann (vgl. dazu vorstehende Ziffer V. 3. b/dd und V. 3. bfee). 9 b. Eine solche Sanktionsmöglichkeit, nach welcher nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 i.V.m. § 62c Abs.4 des Schweizer StGB eine stationäre Behandlung bei Scheitern sogar in eine lebenslange Verwahrung umgewandelt werden kann, sieht das deutsche Recht nicht vor. Das Landgericht G. hat hierzu wie folgt ausgeführt: 10 wird dargelegt 11 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ergänzend ist anzumerken, dass die bloße gerichtliche Anordnung der Durchführung einer speziellen therapeutischen Maßnahme im Strafvollzug nach deutschem Recht in einem Strafurteil nicht möglich ist (vgl. hierzu krit. Boetticher u.a. ZRP 2009, 134), vielmehr obliegt die Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt primär der Vollzugsbehörde (§ 8 JVollzGB III BaWü; § 9 StVollzG). 12 c. Eine isolierte Umwandlung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von 13 Jahren kommt nicht in Betracht. Zwar können - wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat - auch einzelne Sanktionen einer ausländischen Entscheidung separat für vollstreckbar erklärt werden. Hierfür ist aber erforderlich, dass es sich um „abtrennbare Teile des Rechtsfolgenausspruchs“ handelt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 54 IRG Rn. 7; Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 54 IRG Rn. 4; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. 2015, § 54 IRG Rn. 74) und kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt vorliegend aber vor, da zwischen beiden Sanktionen eine rechtliche und nicht nur eine tatsächliche Verbindung besteht. Nach § 63 b Abs. 5 i.V.m. § 62 c Abs. 4 des Schweizer Strafgesetzbuches ist nämlich die Dauer der tatsächlich zu verbüßenden Haftzeit vom Erfolg der ambulanten Therapie abhängig, da eine solche Therapie auch ohne Missachtung der Weisung bei Scheitern in eine solche stationärer Art und dort unter bestimmten Voraussetzungen gar in eine dauerhafte Verwahrung umgewandelt werden und damit zu einer Freiheitsentziehung von mehr als 13 Jahren führen kann. 13 d. Soweit die Staatsanwaltschaft G. in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, eine vollstreckungsrechtlich gesonderte Betrachtung der beiden Sanktionen sei geboten, da nach dem sich auch aus § 54 Abs.1 Satz 2 IRG ergebenden rechtshilferechtlichen Ansatz dem ausländischen Urteil soweit als möglich Geltung verschafft werden müsse, vermag der Senat dieser Bewertung jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Vielmehr würde die Übernahme der Vollstreckung der Reststrafe ohne die Möglichkeit der gleichzeitigen Anordnung einer therapeutischen Maßnahme dem Urteil gerade keine Geltung verschaffen können, sondern diesem widersprechen, denn das Bezirksgericht Z./Schweiz hat wegen der hohen Rückfallgefahr Strafe und Therapie bewusst miteinander verbunden, so dass entsprechend der Vorgaben des Schweizer Rechts Konsequenzen bei Scheitern der therapeutischen Intervention vorgesehen sind. 14 Bei dieser Bewertung hat der Senat durchaus bedacht, dass es sich beim Verurteilten um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und - wie sich aus § 54a IRG ergibt - die Vollstreckung der gegen einen deutschen Staatsangehörigen im Ausland verhängten Strafe nach Möglichkeit im Inland erfolgen soll. Hier kommt es jedoch in Anbetracht der besonders gravierenden Übergriffe des Verurteilten an seinem eigenen Kind entscheidend darauf an, entsprechend den Vorgaben im Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz zur Reduzierung des sehr erheblichen Rückfallrisikos möglichst zeitnah mit der Durchführung therapeutischer Maßnahmen zu beginnen, was bei Übernahme der Vollstreckung wegen der Ausgestaltung des Schweizer Rechts in Deutschland nicht mit ähnlicher Erfolgsaussicht gewährleistet wäre. 15 e. Der Senat teilt auch die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass eine Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe jedoch dann in Betracht kommen wird, wenn entweder die ambulante Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde oder aber im Falle ihrer Erfolglosigkeit weitergehende Sanktionen wie eine stationäre Unterbringung oder eine Verwahrung angeordnet werden, welche dann in vergleichbare Sanktionen des deutschen Rechts umgewandelt werden können. III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.