Beschluss
1 AK 109/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, muss eine für das Oberlandesgericht überprüfbare Abwägung aller relevanten Umstände enthalten.
• Ein Auslieferungshindernis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht ohne weiteres vor, wenn der Betroffene gegenüber den ersuchenden Behörden unzutreffende oder irreführende Anschriften angab.
• Bei der Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs.2 lit. b IRG ist maßgeblich, ob durch Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen merklich erhöht werden; Dauer des Aufenthalts, soziale und berufliche Bindungen sowie Sprachbeherrschung sind hierfür entscheidend.
Entscheidungsgründe
Entscheidungspflichtige Mängel in Entschließung zur Geltendmachung von Bewilligungshindernissen • Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, muss eine für das Oberlandesgericht überprüfbare Abwägung aller relevanten Umstände enthalten. • Ein Auslieferungshindernis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht ohne weiteres vor, wenn der Betroffene gegenüber den ersuchenden Behörden unzutreffende oder irreführende Anschriften angab. • Bei der Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs.2 lit. b IRG ist maßgeblich, ob durch Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen merklich erhöht werden; Dauer des Aufenthalts, soziale und berufliche Bindungen sowie Sprachbeherrschung sind hierfür entscheidend. Gegen den Verfolgten bestand ein Europäischer Haftbefehl wegen einer noch vollständig vollzunehmenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus einem Urteil des Amtsgerichts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte die Zulässigkeit der Auslieferung und entschied zugleich, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte legte Einwendungen vor, wonach die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe ohne vorherige Anhörung in Polen widerrufen worden sei und er seit längerer Zeit in Deutschland unter einer bekannten Anschrift lebe. Der Senat forderte ergänzende Auskünfte der polnischen Behörden an; es zeigte sich, dass der Verfolgte in Deutschland arbeitsfähig ist und seit Jahren dort lebt. Der Senat nahm eine vorläufige rechtliche Prüfung vor und bemängelte die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft. • Vorfrage der Zulässigkeit: Der Senat prüft nach § 79 Abs.2 IRG die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen; die Vorabentscheidung muss alle wesentlichen Gesichtspunkte darstellen, gegeneinander abwägen und unzulässige Erwägungen ausschließen. • Rechtliches Gehör: Ein Auslieferungshindernis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, weil der Verfolgte durch Angabe einer falschen oder nicht mehr bestehenden Anschrift gegenüber den polnischen Behörden die Kommunikation vereitelt hat; dies stellt kein bewusstes Unterlassen der ersuchenden Behörden dar und verletzt nicht den Kerngehalt des Art.6 MRK. • Bewilligungshindernis nach § 83b IRG: Maßgeblich ist, ob die Vollstreckung im Inland die Resozialisierungschancen merklich erhöht. Dabei sind insbesondere Dauer des Aufenthalts in Deutschland, familiäre und berufliche Bindungen sowie Sprachbeherrschung zu gewichten. Ein Aufenthalt von mehr als fünf Jahren kann indiziell für Integration sprechen; mangelnde Sprachkenntnisse sprechen tendenziell gegen ein Bewilligungshindernis. • Fehler der Entschließung: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Entschließung vom 15.10.2015 nicht alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere die zwischenzeitlich erlangte feste Arbeitsstelle des Verfolgten und die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Vollstreckung im Inland möglich wäre. • Folgen: Mangels einer rechtsfehlerfreien Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft war die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen; die Generalstaatsanwaltschaft ist zur erneuten Prüfung und ggf. zur Erwägung eines Antrags auf Vollstreckungsübernahme nach Art.4 Nr.6 RbEuHb i.V.m. §§84 ff.,49 ff. IRG verpflichtet. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.10.2015 rechtsfehlerhaft ist, weil sie nicht alle für die Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG relevanten Umstände abgewogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die polnischen Behörden sieht der Senat nicht, weil der Verfolgte durch fehlerhafte Adressangaben die Kommunikation vereitelt hat. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen wird zurückgestellt, bis die Generalstaatsanwaltschaft eine nachvollziehbare, vollständige Vorabentscheidung trifft; dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, familiäre und berufliche Bindungen, Sprachkenntnisse und die Möglichkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses im Inland zu berücksichtigen. Sollte die Generalstaatsanwaltschaft nach erneuter Prüfung ein Bewilligungshindernis bejahen, hat sie zugleich zu prüfen, ob ein Antrag auf Vollstreckungsübernahme in Betracht kommt.