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Beschluss

2 Ws 67/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 i.V.m. § 60 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Gefangenen sowie die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs zu berücksichtigen. • Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR ist in der Regel nur eine subsidiäre Ausnahmegröße und bleibt überwiegend außer Betracht. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die geringe Leistungsfähigkeit Gefangener und die Sicherstellung vertretbarer Anwaltsvergütung zu berücksichtigen; hieraus folgt regelmäßig ein eher niedriger Streitwert. • Berücksichtigt werden können erhöhende Umstände, etwa die Dauer der Maßnahme oder das Vorliegen eines früheren, ähnlichen Verfahrens, das die Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung für den Betroffenen steigert.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Feststellung der Rechtswidrigkeit zeitweiliger Fesselung • Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 i.V.m. § 60 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Gefangenen sowie die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs zu berücksichtigen. • Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR ist in der Regel nur eine subsidiäre Ausnahmegröße und bleibt überwiegend außer Betracht. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die geringe Leistungsfähigkeit Gefangener und die Sicherstellung vertretbarer Anwaltsvergütung zu berücksichtigen; hieraus folgt regelmäßig ein eher niedriger Streitwert. • Berücksichtigt werden können erhöhende Umstände, etwa die Dauer der Maßnahme oder das Vorliegen eines früheren, ähnlichen Verfahrens, das die Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung für den Betroffenen steigert. Der Antragsteller war vom 21.07.2015 bis 27.07.2015 während eines stationären Krankenhausaufenthalts zeitweise gefesselt worden. Er stellte am 27.10.2015 Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. Das Landgericht Freiburg stellte mit Beschluss vom 02.02.2016 die Rechtswidrigkeit fest, verpflichtete die Staatskasse zur Kostentragung und setzte den Gegenstandswert auf 500 EUR fest. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde ein und begehrte gemäß § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000 EUR. Das Landgericht wies die Beschwerde ab; der Senat änderte den Streitwert später zugunsten des Antragstellers ab. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 GKG statthaft; der Prozessbevollmächtigte war nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdebefugt. • Beschwerdewertberechnung: Der tarifliche Mehrwert der Anwaltstätigkeit bestimmt den Beschwerdewert; die Differenz der Gebühren zwischen 500 EUR und 5.000 EUR hätte 409 EUR ergeben, sodass ein Teilerfolg vorliegt. • Zuständigkeit des Senats: Die Entscheidung musste in Dreierbesetzung erfolgen, weil die Strafvollstreckungskammer nicht durch einen Einzelrichter entschieden hatte (§ 66 Abs. 6 i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG; § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG). • Streitwertbemessung (§ 52 i.V.m. § 60 GKG): Bei der Ermessensbemessung sind Bedeutung der Sache für den Gefangenen, Tragweite der Entscheidung und Auswirkungen eines Erfolgs zu berücksichtigen. Der Regelbetrag von 5.000 EUR ist subsidiär und wegen der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener in der Regel nicht anzusetzen. • Spezifische Umstände des Falls: Die Fesselung war ein erheblicher Eingriff, wurde aber nur zeitweise (bei Abwesenheit der Vollzugsbeamten) angeordnet und über sieben Tage vollstreckt. Es wurde kein Antrag auf Aussetzung der Maßnahme gestellt. Erhöhend wirkte, dass kurz zuvor in einem sehr ähnlichen Fall eine Fesselungsanordnung aufgehoben worden war und die Antragsgegnerin diese Vorgaben nicht beachtete, wodurch die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller besondere Bedeutung hatte. • Ergebnis der Bemessung: Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte erscheint ein Streitwert von 1.000 EUR als angemessen; dies entspricht der Wertigkeit einer etwa einwöchigen Maßnahme zuzüglich der besonderen Umstände des vorherigen Verfahrens. Die Beschwerde hatte in der Sache einen Teilerfolg; der Streitwert wurde vom Senat auf 1.000 EUR festgesetzt (statt 500 EUR oder 5.000 EUR). Damit wurde die Beschwerde insoweit abgeholfen, im Übrigen verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; der Beschwerdewert beträgt 409 EUR. Die Entscheidung begründet der Senat mit der für Gefangene zu berücksichtigenden geringen Leistungsfähigkeit, der Ermessensbildung nach § 52 i.V.m. § 60 GKG sowie mit der besonderen Bedeutung der gerichtlichen Klärung vor dem Hintergrund eines früheren, ähnlichen Verfahrens; aus diesen Gründen ist ein Zwischenwert von 1.000 EUR angemessen.