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Beschluss

8 AR 9/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Landgerichte bestimmt das zuständige Gericht das Oberlandesgericht gemäß §36 Abs.1 Nr.6 ZPO. • Ein bindender Verweisungsbeschluss nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO ist bei der Zuständigkeitsbestimmung zu beachten; er führt regelmäßig dazu, dass das Gericht bestimmt wird, an das zuerst verwiesen wurde. • Verweisungsbeschlüsse sind nur dann ohne Bindungswirkung, wenn sie objektiv willkürlich und jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. • Die ausschließliche Zuständigkeit nach §24 Abs.1 ZPO kann auch bei Begehr der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld vertreten werden; eine gegenteilige Ansicht ist nicht objektiv unvertretbar. • Bei identischer Rechtsfrage erstreckt sich die Zuständigkeit für einen Löschungsantrag auch auf mitgeführte Zahlungs- und Feststellungsanträge; eine Trennung ist prozessökonomisch nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung: Bindender Verweisungsbeschluss führt zur Zuständigkeit des Landgerichts Stade • Bei widersprüchlichen Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Landgerichte bestimmt das zuständige Gericht das Oberlandesgericht gemäß §36 Abs.1 Nr.6 ZPO. • Ein bindender Verweisungsbeschluss nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO ist bei der Zuständigkeitsbestimmung zu beachten; er führt regelmäßig dazu, dass das Gericht bestimmt wird, an das zuerst verwiesen wurde. • Verweisungsbeschlüsse sind nur dann ohne Bindungswirkung, wenn sie objektiv willkürlich und jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. • Die ausschließliche Zuständigkeit nach §24 Abs.1 ZPO kann auch bei Begehr der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld vertreten werden; eine gegenteilige Ansicht ist nicht objektiv unvertretbar. • Bei identischer Rechtsfrage erstreckt sich die Zuständigkeit für einen Löschungsantrag auch auf mitgeführte Zahlungs- und Feststellungsanträge; eine Trennung ist prozessökonomisch nicht geboten. Die Klägerin nahm zur Finanzierung eines Hausgrundstücks ein Darlehen bei der in Bonn geschäftsansässigen Beklagten auf, gesichert durch eine Buchgrundschuld im Grundbuch Altkloster (Bezirk Landgericht Stade). Sie begehrt die Erteilung einer Löschungsbewilligung der Grundschuld sowie Rückzahlung von Darlehensraten und stellt Feststellungsanträge nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrags. Das Landgericht Bonn gab zunächst Hinweise zur möglichen Unzuständigkeit und verwies die Sache an das Landgericht Stade. Das Landgericht Stade erklärte sich seinerseits für unzuständig und verwies zurück; beide Unzuständigkeitserklärungen sind unanfechtbar. Das Landgericht Bonn legte die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor. Streitpunkt ist, ob gemäß §24 Abs.1 ZPO das Landgericht Stade ausschließlich zuständig ist oder ob die Bindungswirkung des Bonn­er Verweisungsbeschlusses zur Bestimmung des Landgerichts Stade führt. • Zuständigkeitszuweisung: Das Oberlandesgericht Köln ist berufen, die Zuständigkeit nach §36 Abs.1 Nr.6, Abs.2 ZPO zu bestimmen, weil verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. • Formelles Verfahren: Die Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung kann auch von Amts wegen erfolgen; das Fehlen eines Parteigesuchs war unschädlich. • Rechtskraft der Verweise: Sowohl die Unzuständigkeitserklärungen des Landgerichts Bonn (Beschluss 14.9.2015) als auch des Landgerichts Stade (29.1.2016) sind rechtskräftig; der Bonn­er Verweisungsbeschluss ist nach §281 Abs.2 Satz4 ZPO unanfechtbar. • Bindungswirkung: Bei der Bestimmung nach §36 Abs.1 Nr.6 ZPO sind verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten; grundsätzlich ist das Gericht zu bestimmen, an das durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss verwiesen wurde. • Willkürausnahme unbegründet: Verweisungsbeschlüsse entfalten nur dann keine Bindungswirkung, wenn sie objektiv willkürlich und jeder gesetzlichen Grundlage entbehren; der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn ist nicht willkürlich. • Inhaltliche Bewertung: Die Ansicht des Landgerichts Bonn, §24 Abs.1 ZPO (ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Sache belegen ist) sei einschlägig, ist nicht offensichtlich unrichtig; Literatur und Rechtsprechung lassen die Anwendung von §24 ZPO auf Löschungsbewilligungen zumindest zu. • Anschlusswirkung: Die Zuständigkeit des Landgerichts Stade für den Löschungsantrag erstreckt sich auf die verbundenen Zahlungs- und Feststellungsanträge, da die zugrundeliegende Rechtsfrage identisch ist und eine Aufspaltung prozessunökonomisch wäre. • Erwägung zu Normen: Relevante Normen sind §36 Abs.1 Nr.6, §37 Abs.1, §281 Abs.2 Satz4, §24 Abs.1, §25 ZPO; die maßgebliche Abwägung erfolgt unter Beachtung verfahrensrechtlicher Bindungswirkungen. Das Oberlandesgericht Köln bestimmt das Landgericht Stade als zuständiges Gericht. Begründet wurde dies mit der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Bonn gemäß §281 Abs.2 Satz4 ZPO; der Bonn­er Beschluss ist nicht objektiv willkürlich und daher maßgeblich. Damit ist das Landgericht Stade auch für die mit dem Löschungsantrag verbundenen Zahlungs- und Feststellungsanträge zuständig, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage identisch ist und eine Aufspaltung des Verfahrens unzweckmäßig wäre. Die Entscheidung berücksichtigt zudem, dass eine gegenteilige Auslegung von §24 Abs.1 ZPO vertretbar ist, diese aber die Bindungswirkung des zuerst ergangenen Verweisungsbeschlusses nicht aufhebt.