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Beschluss

5 UF 171/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung des Namensbestimmungsrechts nach § 1617 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht kommt nicht in Betracht, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen und das Standesamt nach dem Personenstandsrecht zuständig ist. • Der Vorname des Kindes war durch die Eltern bei der Geburt wirksam bestimmt; eine familiengerichtliche Entscheidung über den Vornamen ist daher nicht erforderlich. • Die Entscheidung über den Geburtsnamen (Nachnamen) des Kindes obliegt dem Standesamt im Beurkundungsverfahren; eine familiengerichtliche Regelung ist ausgeschlossen, wenn § 1617 BGB nicht anwendbar ist. • Bei internationalem Bezug ist zunächst das auf die Person anwendbare Namensrecht zu prüfen; maßgeblich ist aber hier, dass nach jedem in Betracht kommenden Recht ein eindeutiger Name feststeht, sodass das Familiengericht keine Regelung treffen muss.
Entscheidungsgründe
Standesamt zuständig für Namensbestimmung bei fehlender Anwendbarkeit von § 1617 BGB • Die Übertragung des Namensbestimmungsrechts nach § 1617 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht kommt nicht in Betracht, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen und das Standesamt nach dem Personenstandsrecht zuständig ist. • Der Vorname des Kindes war durch die Eltern bei der Geburt wirksam bestimmt; eine familiengerichtliche Entscheidung über den Vornamen ist daher nicht erforderlich. • Die Entscheidung über den Geburtsnamen (Nachnamen) des Kindes obliegt dem Standesamt im Beurkundungsverfahren; eine familiengerichtliche Regelung ist ausgeschlossen, wenn § 1617 BGB nicht anwendbar ist. • Bei internationalem Bezug ist zunächst das auf die Person anwendbare Namensrecht zu prüfen; maßgeblich ist aber hier, dass nach jedem in Betracht kommenden Recht ein eindeutiger Name feststeht, sodass das Familiengericht keine Regelung treffen muss. Die Eltern sind Mutter (serbische Staatsangehörige) und Vater (algerischer Staatsangehöriger) eines im Dezember 2014 geborenen Kindes. Bei der Geburt teilten die Eltern übereinstimmend gegenüber der Klinik und in späteren Urkunden dem Jugendamt mit, das Kind solle A. B. heißen; die Geburtsanzeige wurde jedoch nicht von den Eltern unterschrieben. Am 23.01.2015 erklärten beide Eltern die Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorge, nachdem sie sich kurz darauf getrennt hatten. Die Mutter möchte den Vornamen erweitern und das Kind mit ihrem Familiennamen führen; der Vater besteht auf A. B. Das Standesamt regte nach § 1617 Abs. 2 BGB an, das Namensbestimmungsrecht der Mutter zu übertragen. Das Familiengericht folgte dem Standesamt und übertrug das Recht auf die Mutter. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters; das OLG überprüfte internationale Bezüge und die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Vaters ist zulässig und begründet; Hinweise des Senats wurden beachtet. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind international zuständig nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Anwendbares Recht: Es kommt nicht entscheidend darauf an, welches nationale Sachrecht (deutsches, algerisches oder serbisches Recht) maßgeblich ist; nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen steht ein eindeutiger Name des Kindes fest. • Vorname: Die Eltern haben bei der Geburt wirksam den Vornamen A. gewählt; nach deutschem Recht sind §§ 1616 ff. BGB auf den Nachnamen beschränkt und nicht auf den Vornamen. Eine familiengerichtliche Übertragung des Vornamens ist nicht erforderlich, weil die Mutter zum Geburtszeitpunkt sorgeberechtigt war und die Namenswahl wirksam getroffen wurde. Auch nach algerischem und serbischem Recht oblag die Vornamenswahl den Eltern. • Geburtsname (Nachname): § 1617 BGB setzt gemeinsames Sorgerecht bei Geburt voraus; hier wurde die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt erklärt, daher ist § 1617 BGB nicht anwendbar. Nach deutschem Recht wäre bei Fehlen eines Ehenamens das Kind Namen der Mutter zu führen (§ 1617a BGB), was das Standesamt zu prüfen hat. Nach algerischem Recht geht der Name des Vaters auf das Kind über; nach serbischem Recht bestimmen die Eltern den Nachnamen. Vorliegend hat das Standesamt daher die Feststellung und Beurkundung des Geburtsnamens vorzunehmen. • Zuständigkeit: Die Entscheidung des Familiengerichts war aufzuheben; das Standesamt hat im Beurkundungsverfahren über Vor- und Nachnamen zu entscheiden. Ggf. folgen hierauf Verfahren nach §§ 49, 51 PStG, die keine Familiensachen sind. • Kosten und Verfahren: Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Verfahrenswerts beruhten auf den einschlägigen Vorschriften des FamGKG und BGB; Verfahrenskostenhilfe wurde beiden Parteien bewilligt. Die Beschwerde des Vaters ist begründet; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird insoweit aufgehoben, dass eine Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter nicht erfolgt. Eine gerichtliche Entscheidung über das Namensbestimmungsrecht ist nicht erforderlich, weil der Vorname A. von den Eltern bei der Geburt wirksam bestimmt wurde und hinsichtlich des Geburtsnamens das Standesamt im Beurkundungsverfahren zuständig ist. Das Standesamt hat daher über Vor- und Geburtsnamen des Kindes zu entscheiden; sollten danach noch Klärungsbedarfe bestehen, sind die hierfür vorgesehenen personenstandsrechtlichen Verfahren durchzuführen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte; Verfahrenskostenhilfe wird beiden bewilligt.