OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 48/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teil- und Grundurteil ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §301 Abs.1 ZPO nicht vorliegen und widersprüchliche Entscheidungen im verbleibenden Verfahren möglich sind. • Fehlende Entscheidung über einen gestellten Feststellungsantrag macht ein Teilurteil regelmäßig angreifbar, wenn aus Tenor und Entscheidungsgründen kein eindeutiger Wille des Gerichts hervorgeht. • Zur Klärung von Insertion und Folgeschäden bei Implantaten ist ggf. ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen; neu vorgelegte Röntgenaufnahmen können Beweisnäheres liefern und sind nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. • Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens ist nicht pauschal das komplette Honorar zurückzufordern; maßgeblich ist die Vermögensdifferenz zwischen tatsächlich entstandenen Kosten für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen, gleichwertigen Zustands und den fiktiven Kosten bei sachgerechter Behandlung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Teil- und Grundurteils bei ungeklärtem Feststellungsantrag; erneute Sachaufklärung bei Implantatschäden • Ein Teil- und Grundurteil ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §301 Abs.1 ZPO nicht vorliegen und widersprüchliche Entscheidungen im verbleibenden Verfahren möglich sind. • Fehlende Entscheidung über einen gestellten Feststellungsantrag macht ein Teilurteil regelmäßig angreifbar, wenn aus Tenor und Entscheidungsgründen kein eindeutiger Wille des Gerichts hervorgeht. • Zur Klärung von Insertion und Folgeschäden bei Implantaten ist ggf. ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen; neu vorgelegte Röntgenaufnahmen können Beweisnäheres liefern und sind nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. • Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens ist nicht pauschal das komplette Honorar zurückzufordern; maßgeblich ist die Vermögensdifferenz zwischen tatsächlich entstandenen Kosten für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen, gleichwertigen Zustands und den fiktiven Kosten bei sachgerechter Behandlung. Die Klägerin, langjährige Patientin des Beklagten, erhielt zwischen 2004 und 2007 mehrere Zahnimplantate. Nach einem Praxiswechsel und Untersuchungen 2009 wurden fast alle Implantate entfernt; in der Uniklinik erfolgten umfangreiche Augmentationen und Neuimplantationen. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflichten; ihr Versicherer verlangt Erstattung geleisteter Behandlungskosten. Das Landgericht sprach ein Schmerzensgeld von 4.000 € zu, gab die Feststellung für die Klägerin teilweise, erklärte den Erstattungsanspruch des Versicherers dem Grunde nach für gerechtfertigt, ließ aber über dessen Feststellungsantrag unklar. Streit besteht über die fehlerhafte Insertion einzelner Implantate, das Fehlen postoperativer Röntgenkontrollen und die Kausalität zwischen früherer Behandlung und notwendigen Folgeeingriffen. • Das angefochtene Teil- und Grundurteil ist nach §301 Abs.1 ZPO unzulässig, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen und widersprüchliche Entscheidungen möglich sind; insb. wurde nicht eindeutig über den Feststellungsantrag des Klägers zu 2) entschieden. • Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; hier fehlte eine eindeutige Entscheidungsäußerung im Tenor und den Gründen, sodass Unklarheit über die Rechtsfolgen verbleibt. • Neue Vorbringung der Kläger (gutachterliche Stellungnahme, zusätzliche Zahnfilme) konkretisiert bereits erhobene Vorwürfe der fehlerhaften Insertion und kann weitere Beweisaufnahme rechtfertigen; dementsprechend ist ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den Implantaten 45/46 und zu möglichen traumatischen Explantationsfolgen angezeigt. • Wegen der Beweiserleichterung aus dem Fehlen postoperativer Röntgenkontrollen kann bei Vorliegen zusätzlicher Röntgenaufnahmen die Wahrscheinlichkeit für eine fehlerhafte Insertion erhöht sein und zu einer für die Kläger günstigen Feststellung führen. • Zur Schadensberechnung ist nicht allein das zurückgeforderte Honorar maßgeblich; ersatzfähig ist die Vermögensdifferenz zwischen den tatsächlich von Nachbehandlern zur Herstellung eines ordnungsgemäßen, gleichwertigen Zustands aufgewendeten Kosten und den fiktiven Kosten, die bei standardgerechter Behandlung des Beklagten angefallen wären; hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweisführend, wobei konkrete Rechnungen dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden sollen. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Fragen durch bestehende Rechtsprechung geklärt sind (vgl. §543 Abs.2 ZPO). Das Berufungsgericht hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies mit der Unzulässigkeit des Teil- und Grundurteils, insbesondere wegen der nicht klar behandelten Feststellungsbegehren des Klägers zu 2). Das Landgericht hat im Rahmen der erneuten Verhandlung insbesondere ergänzende Beweisaufnahmen durch einen Sachverständigen vorzunehmen und die vorgelegten zusätzlichen Röntgenaufnahmen zu würdigen. Ferner ist bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens die Differenzmethode anzuwenden (tatsächliche Kosten zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands minus fiktive Kosten bei ordnungsgemäßer Behandlung). Die Revision wurde nicht zugelassen.