Beschluss
2 Wx 339/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdeberechtigt im Verfahren nach §58 FamFG ist nur, wer durch den angefochtenen Beschluss in einem eigenen subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt wird.
• Die Erteilung nachlassgerichtlicher Genehmigung zur Stellung eines Antrags durch den Nachlasspfleger betrifft primär die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers; Dritte ohne Erbenstellung sind insoweit regelmäßig nicht beschwerdeberechtigt.
• Eine gerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags auf Teilungsversteigerung nach §§181 ZVG, 1962, 1915 Abs.1 BGB ist erforderlich; ob durch Pfändung die tatsächliche Befugnis zur Antragstellung entzogen ist, entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Entscheidungsgründe
Beschwerdebefugnis gegen Genehmigung zur Beantragung der Teilungsversteigerung • Beschwerdeberechtigt im Verfahren nach §58 FamFG ist nur, wer durch den angefochtenen Beschluss in einem eigenen subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt wird. • Die Erteilung nachlassgerichtlicher Genehmigung zur Stellung eines Antrags durch den Nachlasspfleger betrifft primär die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers; Dritte ohne Erbenstellung sind insoweit regelmäßig nicht beschwerdeberechtigt. • Eine gerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags auf Teilungsversteigerung nach §§181 ZVG, 1962, 1915 Abs.1 BGB ist erforderlich; ob durch Pfändung die tatsächliche Befugnis zur Antragstellung entzogen ist, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Der Erblasser verstarb 2014 und setzte in einem Testament andere Verwandte als Erben ein; die Beteiligte zu 1) (Ex-Ehefrau in Scheidung) ist im Testament enterbt. Der Nachlass umfasst unter anderem einen ½-Miteigentumsanteil an einem Grundstück; die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des anderen ½-Anteils. Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung wurden von der Beteiligten zu 1) gepfändet. Der Nachlasspfleger beantragte nachlassgerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Teilungsversteigerungsantrags, um den Nachlass zu sichern, weil die Miteigentumsanteile gesondert verwertet werden müssten. Das Nachlassgericht erteilte die Genehmigung, woraufhin die Beteiligte zu 1) Beschwerde einlegte und geltend machte, sie sei durch die Genehmigung in ihren Rechten betroffen und der Antrag sei wegen Pfändung und Verfügungsbeschränkung unzulässig. • Zulässigkeit: Die Beschwerdefristen und Formvorschriften nach §§63,64 FamFG sind gewahrt, jedoch fehlt der Beteiligten zu 1) die Beschwerdeberechtigung gemäß §59 Abs.1 FamFG, da sie durch den Beschluss nicht in einem eigenen subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt wird. • Rechtliche Bewertung der Beschwerdebefugnis: Die gerichtliche Genehmigung betrifft primär die Beschränkung der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers; ein unmittelbarer Eingriff in Rechte Dritter liegt nur vor, wenn diese Person selbst Erbe wäre oder die Rechtsposition unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligte zu 1) ist durch das Testament als Erbin ausgeschlossen (§§1933,1938 BGB) und somit nicht unmittelbar betroffen. • Ausnahmen und Abgrenzung: Ausnahmsweise könnten Dritte beschwerdeberechtigt sein, etwa wenn durch Verweigerung der Genehmigung bereits wirksam ein Rechtsgeschäft zustande käme; diese Konstellationen liegen hier nicht vor. Ebenso ist die Genehmigung für den beabsichtigten Antrag nach §§1962,1915 Abs.1 BGB, 181 Abs.2 S.2 ZVG erforderlich. • Sachliche Bemerkung zur Sache: Soweit strittig ist, ob die Pfändung die Befugnis des Nachlasspflegers zur Antragstellung auf Teilungsversteigerung ausschließt, ist dies eine Frage der Vollstreckungsbehörde; das Nachlassgericht durfte die Genehmigung erteilen, weil die Teilungsversteigerung geeignet ist, den Nachlass zu sichern und voraussichtlich einen höheren Erlös bringt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 08.10.2015 ist als unzulässig verworfen, weil ihr die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehlt. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die nachlassgerichtliche Genehmigung die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers betrifft und Dritte ohne Erbenstellung dadurch nicht unmittelbar in subjektiven Rechten verletzt werden. In der Sache weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigung auch materiell vertretbar ist, da die Teilungsversteigerung zur Sicherung des Nachlasses geeignet erscheint; Fragen der Wirkung einer Pfändung auf die Befugnis zur Antragstellung sind hingegen vom Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).