Beschluss
2 Ws 544/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter kann die Verschwiegenheit eines zuvor für die Gesellschaft tätigen Berufsgeheimnisträgers über wirtschaftliche Geheimnisse der juristischen Person wirksam nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben.
• Hat der Insolvenzverwalter wirksam entbunden, steht dem Berufsgeheimnisträger kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu; die Verpflichtung zur Aussage kann nach § 70 Abs. 1 StPO mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.
• Bei umstrittener Rechtslage entbindet bloßes Vorbringen einer Rechtsunsicherheit den Zeugen nicht von der Pflicht zur Aussage, wenn die Kammer ihn zuvor belehrt hat und ein Rechtsirrtum nicht dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter entbindet Berufsgeheimnisträger von Verschwiegenheit; Zeugnisverweigerung unzulässig • Ein Insolvenzverwalter kann die Verschwiegenheit eines zuvor für die Gesellschaft tätigen Berufsgeheimnisträgers über wirtschaftliche Geheimnisse der juristischen Person wirksam nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben. • Hat der Insolvenzverwalter wirksam entbunden, steht dem Berufsgeheimnisträger kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu; die Verpflichtung zur Aussage kann nach § 70 Abs. 1 StPO mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden. • Bei umstrittener Rechtslage entbindet bloßes Vorbringen einer Rechtsunsicherheit den Zeugen nicht von der Pflicht zur Aussage, wenn die Kammer ihn zuvor belehrt hat und ein Rechtsirrtum nicht dargetan wird. Drei Angeklagte stehen wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Insolvenz der T.-Gruppe vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Die Rechtsanwaltsgesellschaft M. beriet die T.-Holding AG 2009 in Liquiditäts- und Kapitalisierungsfragen; Mandatsvertrag vom 03.07.2009. Der Insolvenzverwalter der T.-Holding AG erteilte mit Schreiben vom 17.10.2014 eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Der als Zeuge geladene Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) verweigerte die Aussage und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht; der Angeklagte zu 1) erteilte keine Entbindung. Die Kammer belehrte den Zeugen, dass die Entbindung durch den Insolvenzverwalter ausreichend sei und ordnete bei Weigerung ein Ordnungsgeld nach § 70 StPO an. Dagegen erhob der Zeuge Beschwerde; das OLG behandelte die Zulässigkeit und Begründetheit der Maßnahme. • Rechtliche Grundlage: § 53 StPO (Zeugnisverweigerung für Berufsgeheimnisträger) und § 70 Abs. 1 StPO (Ordnungsmittel bei unberechtigter Zeugnisverweigerung). • Keine Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil eine wirksame Entbindung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO vorliegt. • Die Erklärung des Insolvenzverwalters der T.-Holding AG vom 17.10.2014 stellt eine ausreichende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht dar, jedenfalls für wirtschaftliche Geheimnisse der juristischen Person. • Ermächtigungsgrund: Die Verschwiegenheit schützt hier primär die juristische Person; daher entscheidet der derzeitige gesetzliche Vertreter (bei Insolvenz der Insolvenzverwalter) über eine Entbindung. • Streitstand in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, aber der Senat schließt sich der Auffassung an, dass bei wirtschaftlichen Geheimnissen die Entbindung durch den Insolvenzverwalter ausreichend ist. • Zur Ablehnung der Gegenauffassung: Persönlicher Schutzinteresse der Organmitglieder ist hier nicht festgestellt; bloßer Strafverdacht begründet kein schutzwürdiges Eigengeheimnis im Sinne des § 53 StPO. • Schuldhafte Verweigerung: Der Zeuge hat keinen konkreten, unverschuldeten Rechtsirrtum geltend gemacht; nach Belehrung war die Verweigerung nicht gerechtfertigt, sodass § 70 Abs. 1 StPO anzuwenden war. Die Beschwerde des Zeugen gegen die Anordnung eines Ordnungsgeldes wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG bestätigt, dass die Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO ausreichend aufhebt, sodass kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Wegen der unzureichend dargelegten Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums und nach Belehrung über die Rechtslage war die Verweigerung schuldhaft; daher war die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 StPO rechtmäßig. Das Ergebnis stellt klar, dass die Kammer den Zeugennachweis zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person durchsetzen durfte, auch gegen den Einwand fortbestehender Rechtsunsicherheit.