Beschluss
23 WLw 5/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bemisst sich nach § 36 GNotKG nach billigem Ermessen und ist unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG grundsätzlich auf das bis zu vierfache des letzten Einheitswertes begrenzt.
• Wegen der geringeren Bedeutung der Eintragung eines Hofvermerks und des in der Regel geringen Verfahrensaufwands ist für die positive Hoferklärung regelmäßig der doppelte Einheitswert als angemessener Geschäftswert zu wählen; für die negative Hoferklärung reicht in der Regel der einfache Einheitswert.
• Konkreter Geschäftswert ist nach Mitteilung des Finanzamts an den Einheitswert des Hofes zu koppeln; im Streitfall ergibt sich hieraus ein Geschäftswert von 44.174,00 €.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Geschäftswerts für positive Hoferklärung (HöfeVfO) • Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bemisst sich nach § 36 GNotKG nach billigem Ermessen und ist unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG grundsätzlich auf das bis zu vierfache des letzten Einheitswertes begrenzt. • Wegen der geringeren Bedeutung der Eintragung eines Hofvermerks und des in der Regel geringen Verfahrensaufwands ist für die positive Hoferklärung regelmäßig der doppelte Einheitswert als angemessener Geschäftswert zu wählen; für die negative Hoferklärung reicht in der Regel der einfache Einheitswert. • Konkreter Geschäftswert ist nach Mitteilung des Finanzamts an den Einheitswert des Hofes zu koppeln; im Streitfall ergibt sich hieraus ein Geschäftswert von 44.174,00 €. Der Eigentümer begehrt eine positive Hoferklärung (Eintragung eines Hofvermerks) vor dem Landwirtschaftsgericht. Streitig ist die Höhe des Geschäftswerts für das eintragungsrechtliche Verfahren, da dieser die Gebühren und Kosten beeinflusst. Das Amtsgericht hatte einen anderen Geschäftswert angesetzt; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen gemäß § 83 GNotKG. Das Finanzamt teilte den Einheitswert des fraglichen Hofes mit. Das Oberlandesgericht Köln prüft anhand gesetzlicher Vorgaben und der üblichen Praxis die Angemessenheit des Geschäftswerts für positive Hoferklärungen nach der HöfeVfO. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; die Entscheidung erfolgt nach § 83 GNotKG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Rechtliche Grundlage der Wertermittlung: Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung richtet sich nach § 36 GNotKG und ist nach billigem Ermessen unter Beachtung der Obergrenze des § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG zu bemessen. • Praktische Erwägungen bei Hofvermerken: Die Eintragung eines Hofvermerks ist gegenüber einem Übergabevertrag oft weniger bedeutend und kann wegen einer späteren Löschung des Vermerks durch den Eigentümer geringeren dauerhaften Einfluss haben; zudem verursacht das Verfahren gewöhnlich keinen besonderen Aufwand. • Festlegung des Maßstabs: Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und des gerichtlichen Arbeitsaufwands ist im Allgemeinen der doppelte Einheitswert für die positive Hoferklärung angemessen; für die negative Hoferklärung genügt meist der einfache Einheitswert. • Anwendung auf den Streitfall: Vom Finanzamt mitgeteilter Einheitswert des Hofes beträgt 22.087 €; darauf basierend ist der Geschäftswert der positiven Hoferklärung auf 44.174,00 € festzusetzen. • Kostenentscheidung: Vor dem Hintergrund von § 83 Abs. 3 GNotKG trifft das Gericht keine gesonderte Kostenentscheidung. Die Beschwerde des Antragstellers hatte teilweise Erfolg: Der Geschäftswert für die positive Hoferklärung wurde vom Oberlandesgericht Köln auf 44.174,00 € festgesetzt (doppelter Einheitswert von 22.087 €). Die pauschale Begründung beruht darauf, dass die Eintragung des Hofvermerks in der Regel geringere Bedeutung und geringeren Verfahrensaufwand hat, weshalb der doppelte Einheitswert als angemessen angesehen wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Damit sind die Gebühren und sonstigen wertabhängigen Kosten am festgesetzten Geschäftswert auszurichten.