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Beschluss

9 U 53/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Eine dissoziative Bewegungsstörung fällt als "psychische Reaktion" unter die Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen; hierfür ist keine vollständige naturwissenschaftliche Erklärung des Mechanismus erforderlich. • Die Kostenentscheidung trifft der Unterlegene (§ 97 Abs. 1 ZPO); die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO).
Entscheidungsgründe
Dissoziative Bewegungsstörung als psychische Reaktion im Versicherungsrecht • Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Eine dissoziative Bewegungsstörung fällt als "psychische Reaktion" unter die Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen; hierfür ist keine vollständige naturwissenschaftliche Erklärung des Mechanismus erforderlich. • Die Kostenentscheidung trifft der Unterlegene (§ 97 Abs. 1 ZPO); die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO). Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz, nachdem seine Ansprüche aus einer Versicherungsleistung im Zusammenhang mit einer nach einem Unfall aufgetretenen dissoziativen Bewegungsstörung abgelehnt worden waren. Die Beklagte hatte in den Versicherungsbedingungen psychische Reaktionen von den Leistungen ausgeschlossen. Der Kläger berief gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die dissoziative Bewegungsstörung als psychische Reaktion im Sinne der Ausschlussklausel zu qualifizieren ist. Streitgegenstand war letztlich die Auslegung der Versicherungsbedingungen und die rechtliche Relevanz medizinischer Erklärungen zur Entstehung der Störung. Der Senat stützte sich auf bereits getroffene Ausführungen in einem früheren Beschluss vom 09.09.2015. Zudem entschied das Gericht über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Streitwert wurde zur Festsetzung des Verfahrens berücksichtigt. • Die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig von Aussichtslosigkeit überzeugt war. • Entscheidend für die Einordnung ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen: Die relevante Frage ist, ob die Erkrankung nach medizinischem Verständnis und nach Verständnis eines medizinischen Laien als "psychische Reaktion" gilt. • Nach beiden Verständnisebenen ist die dissoziative Bewegungsstörung als psychische Reaktion auf den Unfall zu sehen; es kommt nicht darauf an, ob hormonelle Ausschüttungen in der Kausalkette eine Rolle spielen. • Eine vollständige wissenschaftliche Erklärung des psychischen Mechanismus ist rechtlich nicht erforderlich; die diagnostische Einordnung genügt für die vertragliche Auslegung. • Wegen der erfolglosen Berufung trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. • Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Klageforderung und wurde auf 72.800,00 EUR festgesetzt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Landgerichts Konstanz in Kraft. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil die nach dem Unfall aufgetretene dissoziative Bewegungsstörung als "psychische Reaktion" im Sinne der Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen einzuordnen ist. Eine weitergehende naturwissenschaftliche Aufklärung der Entstehungsmechanismen war hierfür nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Sicherheit bei Vollstreckung wurden getroffen.