Beschluss
12 U 201/11
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 11.11.2011 - 6 O 295/09 - festzustellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Kläger machten gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend. 2 Mit Urteil vom 11.11.2011 gab das Landgericht Karlsruhe der erhobenen Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 EUR an den Kläger zu 1) resp. 10.000,00 EUR an den Kläger zu 2) sowie zur Freistellung der Kläger von Forderungen aus Darlehensverträgen, die diese zur Finanzierung der Anlage aufgenommen hatten. Ferner stellte das Landgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden fest. 3 Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Die Kläger legten ihrerseits Anschlussberufung ein und machten im Wege der Klageerweiterung weitere bezifferte Schadensersatzansprüche geltend. 4 Mit Beschluss vom 05.03.2013 stellte der Senat gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest. Darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus den streitgegenständlichen Anlagen an den Kläger zu 1) 444.700,00 EUR und an den Kläger zu 2) 448.400,00 EUR zu zahlen. Ausdrückliche Vereinbarungen hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht getroffen. 5 Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 hat die Beklagte beantragt, „analog § 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass das am 11. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 6 O 295/09) wirkungslos ist.“ Sie ist der Auffassung, dass sie ungeachtet anderer Rechtsschutzmöglichkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der deklaratorischen Feststellung der Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils habe. Die Kläger sind dem Antrag mit Schriftsatz vom 13.08.2015 entgegen getreten. Sie sehen keinen Anlass für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO. II. 6 Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen. 7 1. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt ein anerkennenswertes Interesse an der begehrten Entscheidung hat. Es wird weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kläger aus dem landgerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben wollen und es daher im Vollstreckungsverfahren der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung entsprechend § 775 Nr. 1 ZPO bedürfte. 8 2. Diese Frage kann im Ergebnis offen bleiben. Der Antrag der Beklagten ist nämlich jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die es rechtfertigen könnte, die dort normierten Rechtsfolgen generell ausdehnend auf den Fall eines Vergleichsabschlusses anzuwenden. 9 Die Sachverhalte einer Klagerücknahme und eines Prozessvergleichs sind schon vom Ansatz her nicht vergleichbar, sodass eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme a priori nicht besonders nahe liegt. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung des Klägers, die nur nach Beginn der mündlichen Verhandlung (und auch nur hinsichtlich der Hauptsache) zur Wirksamkeit der Zustimmung des Beklagten bedarf und zum rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit (ex tunc) führt. Demgegenüber ist der Prozessvergleich sowohl Prozesshandlung aller hieran beteiligter Parteien als auch zugleich materiell-rechtlicher Vertrag nach § 779 BGB (Doppelnatur des Prozessvergleichs, vgl. u.a. BGH MDR 2006, 284; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. A., § 794 Rn. 3 Rn. 3). Der gerichtliche Vergleich beendet als Prozesshandlung den Rechtstreit und die Rechtshängigkeit ex nunc. Ein bereits ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil wird - insoweit wie im Fall der Klagerücknahme - wirkungslos, soweit es durch den Vergleich nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird (Stöber, aaO, Rn. 13 m.w.N.). Allerdings treten diese Folgen nur dann ein, wenn der Prozessvergleich wirksam ist. Ein nichtiger Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit dagegen nicht, unabhängig davon, ob die Nichtigkeit von Anfang an bestand oder erst rückwirkend eingetreten ist (BGHZ 79, 71; Stöber, aaO). 10 Bei einem Prozessvergleich ist eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO zudem deshalb nicht geboten, weil die Parteien die Möglichkeit haben, in diesem Rahmen Regelungen zu einem vorangegangenem Urteil zu treffen. So ist es beispielsweise ohne weiteres möglich, bereits bei Abschluss des Vergleichs die künftige Vollstreckung aus diesem von der Übergabe aller aufgrund des Urteils nebst Kostenfestsetzung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen abhängig zu machen (vgl. Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., § 794 Rn. 37 m.w.N.) oder einen Anspruch der durch das Urteil beschwerten Partei auf Titelherausgabe zu verschaffen. Ebenfalls denkbar ist es, in einem Vergleich die Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme der Klage aufzunehmen. Nimmt der Kläger dann vereinbarungsgemäß die Klage zurück, so sind §§ 269 Abs. 3, 4 ZPO unmittelbar anwendbar, wobei dann die im Vergleich vereinbarte Kostenquote Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 09.01.2014, IV ZR 235/11, juris). Unterlassen die Parteien eines Prozessvergleichs aus welchen Gründen auch immer derartige Vereinbarungen, ist es nicht Sache der Gerichte, ein solches Versäumnis durch den Rückgriff auf § 269 Abs. 4 ZPO auszugleichen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der durch das Urteil beschwerten Partei keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Seite stünden, eine Vollstreckung aus dem wirkungslosen Urteil zu verhindern. Das ist aber nicht der Fall. Es stehen andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, und zwar eine Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO und/oder eine prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2007, VII ZB 115/06, NJW-RR 2007, 1724; Stöber, aaO, § 794 Rn. 13 u. § 775 Rn. 4a). 11 Darüber hinaus begegnet eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO auch wegen der möglichen Anfechtbarkeit des Vergleichs Bedenken. Im Fall einer wirksamen Anfechtung würde ein ergangener Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO dann eine unrichtige Rechtsfolge bescheinigen. Die durch das - nach Anfechtung des Vergleichs wirksame - erstinstanzliche Urteil belastete Partei könnte dann zu Unrecht eine (vorübergehende) Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO (vgl. Stöber, aaO) erreichen. Eine derartige Erschwerung der Vollstreckung aus einem vorausgegangenen Urteil ist im Fall eines nichtigen Prozessvergleichs nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. 12 Soweit für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO wohl überwiegend bejaht wird (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. A., § 91a Rn. 12; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. A., § 91a Rn. 21), lässt sich das auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich (BGH MDR 2013, 927) und nicht anfechtbar (BGH NJW 2007, 1460, 1461). Darüber hinaus bestehen für die Parteien bei der Erledigung keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs mit einem vorangegangenen Urteil. Damit ist eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO auf die übereinstimmende Erledigungserklärung jedenfalls deutlich naheliegender als im Fall des Abschlusses eines Prozessvergleichs. 13 Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.09.2015 vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Weder die vorgelegte Entscheidung des OLG München vom 26.08.2015 (25 U 4821/12) noch die zitierte Entscheidung des OLG Köln (NJOZ 2002, 2765) setzen sich inhaltlich mit den gegen eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO sprechenden Argumenten auseinander. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 23.08.2007 nicht explizit zur analogen Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO im Falle eines Vergleichsabschlusses geäußert hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof sich in dieser Entscheidung mit den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (einschließlich der Frage des Bestehens von Konkurrenzverhältnissen) bei einer Vollstreckung aus einem nach Vergleichsabschluss wirkungslos gewordenen Versäumnisurteil auseinandergesetzt. Wenn der Bundesgerichtshof neben der prozessualen Gestaltungsklage (§ 767 ZPO analog) und der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) auch einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO analog für möglich gehalten hätte, hätten diesbezügliche Ausführungen nahegelegen. Dies ist aber nicht erfolgt, was nach der Auffassung des Senats die Annahme nahelegt, dass auch der Bundesgerichtshof bei Abschluss eines Prozessvergleichs keinen Anlass für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO sieht. 14 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO Die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 269 Abs. 4 ZPO auf den Vergleichsabschluss ist grundsätzlich klärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Divergenz zu den zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Köln ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.