Beschluss
1 RBs 172/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße bis 100,00 Euro setzt die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung in sachlichem Recht voraus (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
• Die Beanstandung, das Messverfahren PoliScan Speed mit Softwareversion 1.5.5 und Auswertung mit TUFF-Viewer 3.45.1 sei kein standardisiertes Messverfahren, reicht für die Zulassung nicht aus, wenn das Tatgericht seine Überzeugung nicht ausschließlich auf das standardisierte Messverfahren gestützt hat.
• Das Oberlandesgericht hält das genannte Messverfahren weiterhin für standardisiert und sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei 80 € Geldbuße; PoliScan Speed weiterhin als standardisiertes Verfahren • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße bis 100,00 Euro setzt die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung in sachlichem Recht voraus (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Die Beanstandung, das Messverfahren PoliScan Speed mit Softwareversion 1.5.5 und Auswertung mit TUFF-Viewer 3.45.1 sei kein standardisiertes Messverfahren, reicht für die Zulassung nicht aus, wenn das Tatgericht seine Überzeugung nicht ausschließlich auf das standardisierte Messverfahren gestützt hat. • Das Oberlandesgericht hält das genannte Messverfahren weiterhin für standardisiert und sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h; die Geldbuße betrug 80,00 Euro. Gegen den Bescheid legte sie Einspruch ein; das Amtsgericht verurteilte sie nach Hauptverhandlung zu der Geldbuße. Die Betroffene beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte ausschließlich die Verletzung sachlichen Rechts mit dem Vortrag, das Messverfahren PoliScan Speed in der verwendeten Softwareversion sei nicht mehr standardisiert. Sie forderte Zulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat hielten die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben. • Zulässigkeit: Das Urteil setzt eine Geldbuße bis 100,00 Euro fest, sodass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung in sachlichem Recht die Zulassung rechtfertigt. • Rechtsfortbildung: Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt, die verallgemeinerungsfähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. • Entscheidung zur Messverfahrenrüge: Die Rüge, PoliScan Speed mit Softwareversion 1.5.5 sei nicht standardisiert, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht seine Überzeugung nicht ausschließlich aus den Ergebnissen eines standardisierten Messverfahrens gewonnen hat, sondern die Messung unter sachverständiger Überprüfung gewürdigt wurde. • Rechtsprechungskonstanz: Der Senat hält das in Rede stehende Messverfahren weiterhin für standardisiert und schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an; damit besteht kein Anlass, von dieser Entscheidungslinie abzuweichen. • Verfahrensrüge: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. • Überprüfung im Zulassungsverfahren: Im Zulassungsverfahren wird die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils nicht vorgenommen; es fehlt an den Voraussetzungen für eine Zulassung. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen; damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 80 OWiG für die Zulassung sind nicht erfüllt, insbesondere fehlt eine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage zur Fortbildung des sachlichen Rechts. Die Einwendung gegen das Messverfahren reicht nicht aus, weil das Amtsgericht seine Überzeugung nicht allein auf ein angeblich nichtstandardisiertes Verfahren gestützt hat und das Verfahren weiterhin als standardisiert angesehen wird. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.