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Beschluss

11 Wx 69/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker ist nicht beschwerdeberechtigt gegen die Einziehung eines Erbscheins, weil ihm durch die Entlassung das Antrags- und Beschwerderecht entfällt. • Die Einziehung eines Erbscheins mit Hinweis auf einen unzutreffenden Testamentsvollstreckervermerk kann zugleich bedeuten, dass das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers nicht sieht. • Streitigkeiten über die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind nicht Gegenstand des Nachlassgerichtsverfahrens, sondern vor dem sachlich zuständigen Prozessgericht zu klären. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen Erbscheinseinziehung • Ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker ist nicht beschwerdeberechtigt gegen die Einziehung eines Erbscheins, weil ihm durch die Entlassung das Antrags- und Beschwerderecht entfällt. • Die Einziehung eines Erbscheins mit Hinweis auf einen unzutreffenden Testamentsvollstreckervermerk kann zugleich bedeuten, dass das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers nicht sieht. • Streitigkeiten über die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind nicht Gegenstand des Nachlassgerichtsverfahrens, sondern vor dem sachlich zuständigen Prozessgericht zu klären. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert. Der Beteiligte zu 2 war als Testamentsvollstrecker bestellt. Das Nachlassgericht entließ ihn mit Beschluss vom 6. Oktober 2014; die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. Ohne neue Ernennung setzte das Nachlassgericht am 6. Mai 2015 den bisherigen Erbschein vom 16. April 2003 wegen des darin enthaltenen Testamentsvollstreckervermerks als unrichtig außer Kraft. Der entlassene Testamentsvollstrecker legte am 15. Mai 2015 Beschwerde ein und verlangte die Einsetzung eines anderen Testamentsvollstreckers; er berief sich darauf, die Dauertestamentsvollstreckung bestehe fort und verwies auf ungeklärte Honorarfragen. Das Nachlassgericht und der Erbe traten der Beschwerde entgegen. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage der Beschwerdebefugnis. • Beschwerdeunzulässigkeit mangels Beschwerdeberechtigung: Durch die rechtskräftige Entlassung hat der ehemalige Testamentsvollstrecker sein Antragsrecht und damit die Befugnis, gegen die Einziehung des Erbscheins Beschwerde zu führen, verloren (§ 59 Abs. 1 FamFG). • Keine Nachwirkung des Amtes: Das Gesetz verleiht dem entlassenen Testamentsvollstrecker keine nachwirkende Befugnis, die Ernennung oder den Fortbestand von Vollstreckervermerken im Erbschein zu verteidigen; eine nachwirkende Rechtsmacht besteht nicht. • Ermessensausübung des Nachlassgerichts: Die Einziehung des Erbscheins mit Hinweis auf den unzutreffenden Testamentsvollstreckervermerk ist zugleich als Ausdruck der Ansicht des Gerichts zu verstehen, dass kein neuer Testamentsvollstrecker nach § 2200 BGB zu ernennen ist; auch insoweit fehlt dem Entlassenen die Beschwerdebefugnis. • Formelle Nachfolgeregelung erforderlich: Eine vom Testamentsvollstrecker vorgenommene, nicht in letztwilliger Form getroffene Vorsorge für den Fall seines Ausfalls kann eine Nachfolgeregelung nicht ersetzen; das gemeinschaftliche Testament enthielt keine Ermächtigung nach § 2198 Abs. 2 BGB. • Vergütungsfragen sind nicht zuständigkeitsgegenstandlich: Streit über Honorar ist vor dem sachlich zuständigen Zivilgericht zu klären und nicht Gegenstand des Nachlassgerichtsverfahrens. • Termin nicht erforderlich: Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da die Beschwerdeberechtigung rechtlich entschieden und schriftlich ausreichend vorgetragen werden konnte. • Kosten- und Wertfestsetzung: Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; Geschäftswert wurde aus Gründen des Senats auf 2.300 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde als unzulässig verworfen, da ihm die notwendige Beschwerdebefugnis fehlt. Das Nachlassgericht hat durch die Einziehung des Erbscheins den Testamentsvollstreckervermerk für unrichtig erklärt und zugleich deutlich gemacht, dass es die Voraussetzungen für die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers nicht als gegeben ansieht. Fragen zur Vergütung des ehemaligen Testamentsvollstreckers sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind vor dem zuständigen Prozessgericht zu klären. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wurde auf EUR 2.300 festgesetzt.