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Beschluss

13 U 81/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung über die Ablösung eines Darlehens gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts kann durch konkludente Annahme der angebotenen Konditionen zustande kommen. • Ein solchen Ablösungsvereinbarung liegender Rechtsgrund verhindert einen Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs.1 BGB. • Ein einseitiger Widerruf des Darlehensvertrags nach Ablauf der Widerrufsfrist ist unwirksam; ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung schließt unbegrenztes Widerrufsrecht aus. • Die Höhe eines bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung vereinbarten Vorfälligkeitsentgelts unterliegt keiner generellen Angemessenheitskontrolle, solange nicht die Grenzen des § 138 BGB verletzt sind.
Entscheidungsgründe
Konkludente Ablösungsvereinbarung schließt Rückforderungsanspruch aus • Eine Vereinbarung über die Ablösung eines Darlehens gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts kann durch konkludente Annahme der angebotenen Konditionen zustande kommen. • Ein solchen Ablösungsvereinbarung liegender Rechtsgrund verhindert einen Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs.1 BGB. • Ein einseitiger Widerruf des Darlehensvertrags nach Ablauf der Widerrufsfrist ist unwirksam; ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung schließt unbegrenztes Widerrufsrecht aus. • Die Höhe eines bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung vereinbarten Vorfälligkeitsentgelts unterliegt keiner generellen Angemessenheitskontrolle, solange nicht die Grenzen des § 138 BGB verletzt sind. Die Kläger hielten ein Fremdwährungsdarlehen und strebten dessen vorzeitige Ablösung an. Die Beklagte übersandte am 14.10.2011 eine E-Mail mit Angebot zur Ablösung gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts und einer Bearbeitungsgebühr. Die Kläger zahlten das geforderte Entgelt; später widerriefen sie im Mai 2013 den Darlehensvertrag und forderten Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgelts. Die Kläger rügten zudem die Höhe des Entgelts und die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Streitgegenstand ist primär die Rückforderung des Vorfälligkeitsentgelts und subsidiär die Wirksamkeit des Widerrufs bzw. die Angemessenheit der Entgeltshöhe. • Die zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossene Vereinbarung über die Ablösung des Darlehens gegen Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts bildete einen wirksamen Rechtsgrund; die E-Mail der Beklagten war ein annahmefähiges Angebot, das durch Zahlung konkludent angenommen wurde. • Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr nach § 812 Abs.1 BGB scheidet aus, weil die Zahlung aufgrund dieses wirksamen Rechtsgrundes erfolgte. • Eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs.2 BGB lag nicht vor; die Kläger konnten sich nicht einseitig vorzeitig vom Darlehensvertrag lösen, da das Wechselkursrisiko und die Wertentwicklung der Sicherheit zum vertraglichen Risiko der Kläger gehörten. • Ansprüche aus §§ 490 Abs.3, 313 oder 314 BGB greifen nicht durch; § 313 führt regelmäßig nur zu Vertragsanpassung und das Wechselkursrisiko war von der vertraglichen Risikoverteilung erfasst; ein wichtiger Grund i.S.d. § 314 BGB war nicht gegeben. • Der Widerruf vom 27.05.2013 war verspätet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und die zweitägige Frist bereits abgelaufen war; somit beseitigt der Widerruf nicht den Rechtsgrund für die Zahlung. • Die Angriffe gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts sind unbegründet: Bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags stellt das Entgelt keinen Schadensersatz dar, sondern einen frei aushandelbaren Preis; eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt, solange nicht § 138 BGB verletzt ist. • Sowohl objektive als auch subjektive Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 oder Abs.2 BGB sind nicht dargetan; konkrete Anhaltspunkte für ein Missverhältnis wurden nicht schlüssig vorgetragen. Die Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet und soll gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts, da die Zahlung auf einer wirksamen Vereinbarung über die Ablösung des Darlehens beruhte. Ein nachträglicher Widerruf des Darlehensvertrags beseitigt diesen Rechtsgrund nicht, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ein Widerruf verspätet erfolgte. Ebenfalls bestehen keine Erfolgsaussichten in der Rüge der Unangemessenheit oder Sittenwidrigkeit der Entgeltshöhe, da die Vereinbarung als frei ausgehandelter Preis zu qualifizieren ist und weder ein objektives Missverhältnis noch die für § 138 BGB erforderlichen subjektiven Umstände dargelegt wurden. Daher bleibt die Klage ohne Erfolg und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.