Beschluss
2 Ws 400/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
• Eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV RVG entsteht nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt und der Pflichtverteidiger nur allgemein informiert oder tätig wird, wofür bereits die erstinstanzliche Gebühr abdeckt.
• Vorzeitige, rein allgemeine Beratungen des Pflichtverteidigers über den weiteren Verfahrensgang sind von der erstinstanzlichen Vergütung umfasst; unnötiges Verteidigerhandeln rechtfertigt keine zusätzliche Erstattungsforderung.
• Die Rechtsprechung des Senats hält an der Linie fest, dass die maßgeblichen Gebührentatbestände erst mit der konkreten Begründung des Rechtsmittels relevant werden.
• Die Abtretungserklärung und kurze Informationshandlungen des Pflichtverteidigers führen nicht zur Entstehung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Keine Verfahrensgebühr für Pflichtverteidiger bei vorbegründeter Rücknahme der Staatsanwaltschaft • Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn das Landgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. • Eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV RVG entsteht nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt und der Pflichtverteidiger nur allgemein informiert oder tätig wird, wofür bereits die erstinstanzliche Gebühr abdeckt. • Vorzeitige, rein allgemeine Beratungen des Pflichtverteidigers über den weiteren Verfahrensgang sind von der erstinstanzlichen Vergütung umfasst; unnötiges Verteidigerhandeln rechtfertigt keine zusätzliche Erstattungsforderung. • Die Rechtsprechung des Senats hält an der Linie fest, dass die maßgeblichen Gebührentatbestände erst mit der konkreten Begründung des Rechtsmittels relevant werden. • Die Abtretungserklärung und kurze Informationshandlungen des Pflichtverteidigers führen nicht zur Entstehung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr gegenüber der Staatskasse. Der Pflichtverteidiger war im Berufungsverfahren eines Angeklagten tätig, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte. Noch vor Fristablauf zur Berufungsbegründung nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück. Der Verteidiger beanspruchte daraufhin Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren für das Berufungsverfahren und die Differenz zur Wahlverteidigervergütung und legte eine Abtretungserklärung vor. Die Rechtspflegerin und das Amtsgericht lehnten die Kostenfestsetzung ab; das Landgericht bestätigte dies und ließ die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Senat hat die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde geprüft und entschieden, dass das Rechtsmittel in der Sache unbegründet ist. • Zulässigkeit: Die vom Landgericht festgestellte Zulassung der weiteren Beschwerde macht das Rechtsmittel statthaft; die formlose Mitteilung des Beschlusses durch das Landgericht hat die Frist zur Einlegung nicht in Lauf gesetzt, sodass keine Verwirkung eintritt (§§ 56 Abs.2, 33 RVG; § 35 StPO). • Materiell gilt, dass die Frage umstritten ist, ob Nr. 4124 VV RVG bei Rücknahme der Staatsanwaltschaft vor Begründung anfällt; der Senat folgt der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr nicht entsteht, weil erst die Berufungsbegründung Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels offenbart. • Rechtliche Würdigung: Bei Vorinstanztätigkeit des Verteidigers sind allgemeine Hinweise über den Verfahrensgang und die Bedeutung einer Berufung durch die erstinstanzliche Gebühr abgegolten (§ 19 Abs.1 S.2 Ziff.10 RVG). Eine vorzeitige, über allgemein gehaltene Information hinausgehende Beratung ist in der Regel nicht erforderlich, da erst die Begründung die Verteidigungsstrategie erfordert. • Praktische Erwägung: Da die Staatsanwaltschaft nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe vielfach zurücknimmt, besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrund für die Durchführung des Rechtsmittels; somit würde eine vorgezogene detaillierte Arbeit meist unnötige Gebühren auslösen. • Öffentlich-rechtliche Pflicht: Pflichtverteidiger sind verpflichtet, keine unnötigen Gebühren durch überflüssiges Handeln zu verursachen; sie dürfen nicht besser gestellt werden als Wahlverteidiger, deren erstattungsfähige Gebühren ebenfalls nicht für solche vorgezogenen Tätigkeiten anfallen. • Schlussfolgerung: Die vom Verteidiger geltend gemachten Tätigkeiten — kurze Information zur Bedeutung der Berufung für Bewährungsauflagen und allgemeine Hinweise — zählen zu den erstinstanzlichen Pflichten und lösen daher keine zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG aus. Der Senat hat die weitere Beschwerde verworfen. Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ist unbegründet, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat und die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten bereits von der erstinstanzlichen Vergütung gedeckt sind. Allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens und Belehrungen zu Bewährungsfragen gehörten zu den in erster Instanz geschuldeten Tätigkeiten. Eine Erstattung zusätzlicher Gebühren an den Pflichtverteidiger wäre zuletzt unzulässig, weil Pflichtverteidiger im öffentlichen-rechtlichen Verhältnis gehalten sind, unnötige Tätigkeiten zu vermeiden und nicht besser gestellt zu werden als ein Wahlverteidiger.