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Beschluss

19 U 163/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Architekt, der Planung übernimmt und sich als Vertrauensperson des Bauherrn in die Auswahl/Abwicklung einschaltet, kann auch ohne formellen Vertrag für Überwachungs- und Hinweispflichten haftbar sein. • Übernimmt ein Architekt faktisch die Bauüberwachung oder moderiert den Bauablauf und verletzt dabei erkennbare Pflichten, begründet dies Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB. • Ein Generalunternehmer haftet für grob mangelhafte Ausführung; bei gemeinsamen Ursachenzusammenhang haften Architekt und Unternehmer als Gesamtschuldner. • Bei einem Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist der Schaden durch Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen bei ordnungsgemäßer Erfüllung zu ermitteln. • Wer Wertersatz oder Zurückbehaltung geltend macht, muss substantiiert darlegen, dass nach Abriss noch verwertbares Material zugänglich ist; sonst bleibt ein solcher Einwand ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Architekt haftet bei faktischer Übernahme der Bauüberwachung neben Generalunternehmer für mangelhafte Ausführung • Ein Architekt, der Planung übernimmt und sich als Vertrauensperson des Bauherrn in die Auswahl/Abwicklung einschaltet, kann auch ohne formellen Vertrag für Überwachungs- und Hinweispflichten haftbar sein. • Übernimmt ein Architekt faktisch die Bauüberwachung oder moderiert den Bauablauf und verletzt dabei erkennbare Pflichten, begründet dies Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB. • Ein Generalunternehmer haftet für grob mangelhafte Ausführung; bei gemeinsamen Ursachenzusammenhang haften Architekt und Unternehmer als Gesamtschuldner. • Bei einem Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist der Schaden durch Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen bei ordnungsgemäßer Erfüllung zu ermitteln. • Wer Wertersatz oder Zurückbehaltung geltend macht, muss substantiiert darlegen, dass nach Abriss noch verwertbares Material zugänglich ist; sonst bleibt ein solcher Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin beauftragte einen Anbau an ihrem Haus und ließ den Bauantrag von ihrem Schwager, dem Beklagten zu 1., auf dessen Architektenbogen einreichen. Beklagte zu 2. war als Generalunternehmerin mit der Errichtung beauftragt; der Beklagte zu 1. empfahl sie und unterzeichnete das Angebot mit. Die Bauausführung zeigte zahlreiche gravierende Mängel; Baustellenbesichtigungen mit Beteiligung des Beklagten zu 1. fanden statt. Der Bau geriet in Stillstand, die Baugenehmigungsunterlagen waren unvollständig und der Rohbau wurde später abgerissen. Die Klägerin forderte Schadensersatz in Höhe von über 111.000 EUR; das Landgericht sprach 62.246,88 EUR zu. Beide Beklagte rügten unter anderem, der Beklagte zu 1. habe keine objektive Bauleitung übernommen und die Schadenshöhe sei zu hoch. • Zuständigkeit und Verfahrensgang: Berufung der Beklagten wurde durch Senat geprüft; keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs.2 ZPO). • Haftung der Beklagten zu 2.: Das Gutachten des Sachverständigen dokumentierte umfangreiche, einschlägige Werkmängel, die die Beklagte zu 2. als Generalunternehmerin zu vertreten hat; Nacherfüllungspflicht wurde nicht erfüllt (§§ 633, 634 BGB). • Haftung des Beklagten zu 1.: Aus den Umständen (Planung, Unterzeichnung, Empfehlung des Generalunternehmers, Teilnahme an Ortsterminen, Zusage, Bauabschnitte abzunehmen, Einwirkung auf Bauherrin) folgte Rechtsbindungswille und faktische Übernahme von Überwachungs- und Hinweispflichten; Verletzung dieser Pflichten begründet Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB. • Rechtsfigur: Auch wenn die Tätigkeit aus Gefälligkeit begann, richtet sich die Haftung nach den Maßstäben eines Architektenvertrags, wenn der Bauherr auf Zusagen vertraut und erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind. • Gesamtschuldnerische Haftung: Wegen ursächlicher Beitragstäterschaft an den Mängeln haften Beklagte zu 1. und Beklagte zu 2. gemeinsam (§ 421 BGB). • Schadensberechnung: Schadensersatz statt der Leistung erfordert Vergleich der realen Vermögenslage mit der hypothetischen bei ordnungsgemäßer Erfüllung; das Landgericht bestätigte die von der Klägerin geltend gemachten und durch Gutachten belegten Positionen, zog bereits erfolgte Erstattungen ab und setzte den verbleibenden Anspruch fest. • Einwendungen gegen Schadenshöhe und Verwertbarkeit von Materialien: Die Berufung zeigt keine tragfähigen Gründe, die das Gutachten oder die Abwägung des Landgerichts substantiiert infrage stellen; behauptete Verwertbarkeit wurde nicht nachgewiesen und blieb ohne Erfolg. • Nebenforderungen: Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach §§ 288, 291, 280 BGB zuzusprechen. Die Berufung der Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb im Wesentlichen bestehen. Klägerin hat gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 62.246,88 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte zu 1. haftet persönlich neben der Beklagten zu 2., weil er durch Planung, Empfehlung und faktische Überwachung bzw. Moderation des Bauablaufs seine Hinweispflichten verletzt und damit kausal zu den Mängeln beitrug. Die Einwände der Beklagten zur Schadenshöhe, zur Möglichkeit kostengünstigerer Mängelbeseitigung und zu Wertersatzansprüchen gegen die Klägerin vermochten die Feststellungen des Sachverständigen und die Entscheidung des Landgerichts nicht zu erschüttern. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beklagten auferlegt; die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar.