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Beschluss

5 W 12/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die zu einem Verfahrensstillstand führen, ist nach §§ 567 Abs.1, 252 ZPO zulässig. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist; bei schriftlichen Gutachten endet es mit deren Übersendung, sofern keine Frist zur Stellungnahme bestimmt wurde und keine Einwendungen oder Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Zeit vorgebracht werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden auf vertrauensbildende Verfügungen des Gerichts vertraute und dadurch eine Rechtsmittelfrist versäumte.
Entscheidungsgründe
Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens bei noch nicht abgeschlossener Beweissicherung • Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die zu einem Verfahrensstillstand führen, ist nach §§ 567 Abs.1, 252 ZPO zulässig. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist; bei schriftlichen Gutachten endet es mit deren Übersendung, sofern keine Frist zur Stellungnahme bestimmt wurde und keine Einwendungen oder Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Zeit vorgebracht werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden auf vertrauensbildende Verfügungen des Gerichts vertraute und dadurch eine Rechtsmittelfrist versäumte. Die Antragstellerin betrieb ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung, ob Implantate in regio 14 und 24 in die Kieferhöhle ragen. Der bestellte Sachverständige legte ein Ergänzungsgutachten vor. Die Antragstellerin forderte daraufhin hochauflösende Ausdrucke der DVT oder eine digitale Übermittlung im JPEG-Format zur abschließenden Begutachtung. Der Antragsgegner reichte zwei einfache Papierkopien ein; später legte die Antragstellerin eine DVD/CD mit neuen DVT-Daten vor. Das Landgericht erließ einen Beschluss, das Verfahren als beendet anzusehen, woraufhin die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegte. Die Beschwerdefrist wurde versäumt, die Antragstellerin erhielt jedoch Wiedereinsetzung wegen Vertrauens auf eine gerichtliche Fortführung nach einer gerichtlichen Verfügung zur Sachaufklärung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 567 Abs.1, 252 ZPO, da der Beschluss zu einem Stillstand des Verfahrens geführt hat. • Wiedereinsetzung: Nach §§ 233, 236 Abs.2 S.2 ZPO war die Antragstellerin ohne Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, weil die Verfügung des Landgerichts vom 14.01.2015 berechtigtes Vertrauen auf Fortführung des Verfahrens begründete; die Beschwerde wurde nach Kenntnisnahme des Stillstands unverzüglich eingelegt. • Beendigung des Verfahrens: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein selbständiges Beweisverfahren erst beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist; bei schriftlichen Gutachten endet es mit Übersendung, sofern keine weiteren Stellungnahmen, Einwendungen oder Ergänzungsfragen erfolgen. • Anwendung auf den Fall: Die Sache ist nicht erledigt, weil der Sachverständige die vom Antragsgegner oder von Dritten vorzulegenden hochauflösenden Ausdrucke oder digitale Dateien nicht geprüft hat und nicht ersichtlich ist, dass deren Vorlage unmöglich wäre; zudem sind weitere DVT-Daten auf DVD/CD eingereicht worden, die eine ergänzende Begutachtung ermöglichen. • Weisung an das Landgericht: Das Oberlandesgericht hebt den teilweisen Beendigungsbeschluss auf und weist das Landgericht an, das selbständige Beweisverfahren unter Beachtung dieser Grundsätze fortzuführen; über die Aufforderung an Dritte zu Vorlage vorhandener Unterlagen entscheidet das Landgericht unter Berücksichtigung von § 142 Abs.1 ZPO. • Kosten: Im Beschwerdeverfahren wurde keine Kostenentscheidung getroffen. • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war begründet. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts Aachen insoweit auf, als das Landgericht das selbständige Beweisverfahren als beendet angesehen hatte, und weist es an, das Verfahren unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsauffassung fortzuführen. Die Antragstellerin erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie ohne Verschulden auf die gerichtliche Verfügung vertrauen durfte und deshalb die Beschwerdefrist versäumt hat. Das Landgericht kann die Vorlage vorhandener Unterlagen von Dritten verlangen, jedoch nicht deren Bearbeitung oder Modifikation anordnen; über einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin entscheidet das Landgericht nach eigener Zuständigkeit. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.