Urteil
15 U 217/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wortberichterstattung über wahrnehmbare äußere Merkmale einer bekannten Person kann zulässig sein, auch wenn sie in den Randbereich der Privatsphäre eingreift.
• Bild- und Wortberichterstattung sind unterschiedlich zu bewerten: Bildveröffentlichungen unterliegen strengeren Schutzvorschriften (§§22,23 KUG) als wahre Tatsachenbehauptungen in Wortbeiträgen.
• Bei teilweisem Erfolg sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert der berechtigten (einzelfallsbezogenen) Forderung zu berechnen, nicht anteilig aus dem Gesamtstreitwert.
Entscheidungsgründe
Wortberichterstattung über äußeres Erscheinungsbild zulässig; Bildveröffentlichung untersagt • Wortberichterstattung über wahrnehmbare äußere Merkmale einer bekannten Person kann zulässig sein, auch wenn sie in den Randbereich der Privatsphäre eingreift. • Bild- und Wortberichterstattung sind unterschiedlich zu bewerten: Bildveröffentlichungen unterliegen strengeren Schutzvorschriften (§§22,23 KUG) als wahre Tatsachenbehauptungen in Wortbeiträgen. • Bei teilweisem Erfolg sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert der berechtigten (einzelfallsbezogenen) Forderung zu berechnen, nicht anteilig aus dem Gesamtstreitwert. Der Kläger, eine in den Medien bekannte Person, warf der Beklagten vor, in einem Zeitungsbeitrag sein äußeres Erscheinungsbild und eine Gewichtszunahme herabsetzend dargestellt zu haben. Die Beklagte veröffentlichte am 19.4.2014 in ihrer Zeitung Wort- und Bildberichterstattung; zur Bildveröffentlichung hatte sie außergerichtlich bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger verlangte Unterlassung der Wortberichterstattung und Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und wandte ein, es liege keine unzulässige Verletzung der Privatsphäre vor und die Kostenerstattung sei nur anteilig geschuldet. Streitgegenstand war somit die Abgrenzung zwischen zulässiger Wortberichterstattung und privatem Schutzbereich sowie die Berechnung der Anwaltskosten. Das OLG prüfte die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Klägers und Pressefreiheit der Beklagten sowie die Frage des maßgeblichen Gegenstandswerts für Kostenersatz. • Unterschiedliche Schutzmaßstäbe für Wort- und Bildberichterstattung: Bildnisse unterliegen grundsätzlich dem Zustimmungsprinzip (§22 KUG) mit engen Ausnahmen, Wortberichterstattung folgt dem weiteren Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit (Art.5 GG). • Das angegriffene Wortstück enthält wahre Tatsachenangaben über äußerlich wahrnehmbare Merkmale (Kleidung, Bart, Gewicht) vermischt mit wertenden Kommentaren; damit berührt es den Randbereich der Privatsphäre, greift aber nicht in den besonders geschützten Kernbereich ein. • Bei der Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine in der Öffentlichkeit stehende Person ist und äußere, für Dritte wahrnehmbare Merkmale regelmäßig ein geringeres Eingriffsgewicht haben; die Wortberichterstattung weist nur geringe Intensität und keine besondere Herabwürdigung auf. • Die Wortberichterstattung ist nach Abwägung nicht rechtswidrig, weil die Informations- und Meinungsinteressen der Presse hier das Persönlichkeitsinteresse überwiegen; die Berichterstattung trägt zur öffentlichen Diskussion über das äußere Erscheinungsbild prominenter Personen bei. • Die Beklagte hat jedoch hinsichtlich der Bildberichterstattung außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben; der Kläger hat insoweit Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. • Bei teilweisem Erfolg sind die erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert der berechtigten Teilforderung zu berechnen (fiktiver Einzelstreitwert), nicht anteilig aus dem zusammengerechneten Gesamtstreitwert. Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolgreich, dass die Klage auf Unterlassung der Wortberichterstattung abgewiesen wird; die Wortberichterstattung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig. Die Berufung ist jedoch zurückzuweisen bezüglich des Zahlungsanspruchs: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.016,97 Euro nebst Zinsen wegen der außergerichtlich durchgesetzten Unterlassung der Bildveröffentlichung. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.