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Beschluss

11 Wx 29/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vollzug eines Kaufvertrags, der durch einen Testamentsvollstrecker für einen minderjährigen Erben abgeschlossen wurde, bedarf nicht generell einer familiengerichtlichen Genehmigung. • Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nicht die schuldrechtliche Wirksamkeit der Verpflichtung des Nachlasses zu prüfen; Mangels Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts ist die Eintragung vorzunehmen. • Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht als Vormund; seine Verfügungsmacht gegenüber dem Nachlass fällt nicht unter die Genehmigungsvorschriften des Vormundschaftsrechts (§§ 1821, 1643 BGB). • § 2206 BGB begründet keinen generellen Prüfungsanspruch des Grundbuchamts; die Frage, ob der Testamentsvollstrecker zur Verpflichtung des Nachlasses berechtigt war, ist im Grundbuchverfahren nicht zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungspflicht für durch Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Grundstückserwerb minderjähriger Erben • Der Vollzug eines Kaufvertrags, der durch einen Testamentsvollstrecker für einen minderjährigen Erben abgeschlossen wurde, bedarf nicht generell einer familiengerichtlichen Genehmigung. • Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nicht die schuldrechtliche Wirksamkeit der Verpflichtung des Nachlasses zu prüfen; Mangels Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts ist die Eintragung vorzunehmen. • Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht als Vormund; seine Verfügungsmacht gegenüber dem Nachlass fällt nicht unter die Genehmigungsvorschriften des Vormundschaftsrechts (§§ 1821, 1643 BGB). • § 2206 BGB begründet keinen generellen Prüfungsanspruch des Grundbuchamts; die Frage, ob der Testamentsvollstrecker zur Verpflichtung des Nachlasses berechtigt war, ist im Grundbuchverfahren nicht zu klären. Der minderjährige Beteiligte zu 2 erwarb durch einen Kaufvertrag vom 14.08.2014 eine Eigentumswohnung; der Vertrag wurde vom Testamentsvollstrecker über dessen Erbteil als Vertreter des Minderjährigen abgeschlossen und die Mutter des Minderjährigen stimmte den Erklärungen zu. Dem Vertrag lag ein Testamentsvollstreckerzeugnis bei, das eine Dauertestamentsvollstreckung auswies und den Testamentsvollstrecker benannte. Das Grundbuchamt verweigerte den Vollzug und machte die Eintragung von der Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig, da der Erbe durch Verpflichtungen belastet würde. Der Käufer legte Beschwerde ein mit dem Vorbringen, der Testamentsvollstrecker sei nicht genehmigungspflichtig und der Kaufpreis werde aus dem Nachlass bezahlt; das Grundbuchamt wies die Beschwerde nicht ab. Das OLG überprüfte, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 1626, 1629, 1643, 1821 oder § 2206 BGB vorlägen und ob das Grundbuchamt die Kausalvereinbarung zu untersuchen habe. • Der Testamentsvollstrecker trat als Vertreter des minderjährigen Erben auf und handelte im Rahmen seines Amtes; dies berührt die Wirksamkeit der vorgenommenen Rechtshandlungen nicht. • Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nicht die schuldrechtliche Wirksamkeit des dem dinglichen Geschäft zugrunde liegenden Kausalgeschäfts zu prüfen; eine mögliche schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags berührt nicht zwangsläufig die Gültigkeit der dinglichen Einigung. • Die Genehmigungsvorschriften des Vormundschaftsrechts (§ 1821 Absatz 1 Nr. 1 und 4 BGB) greifen nicht ein, wenn das Vermögen durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet wird; dieser ist nicht mit einem Vormund gleichzusetzen und unterliegt nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht. • § 2206 BGB begründet für das Grundbuchamt keinen Prüfungsanspruch, weil aus dem Registerverfahren heraus nicht festgestellt werden kann, ob der Testamentsvollstrecker berechtigt war, den Nachlass zu verpflichten; eine eventuelle Unbefugtheit des Testamentsvollstreckers führt allenfalls zu einer nicht wirksamen Verpflichtung des Nachlasses, deren Klärung nicht Aufgabe des Grundbuchverfahrens ist. • Der Schutz des minderjährigen Erben ist durch die auf § 2206 BGB gestellten gesetzlichen Schranken des Amts des Testamentsvollstreckers und durch nachfolgende zivilrechtliche Durchgriffsmöglichkeiten gewahrt; verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung im vorliegenden Fall. Die Beschwerde des Käufers hat Erfolg; die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 24.02.2015 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den in der Verfügung genannten Gründen zurückzuweisen, da keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Es bedarf keiner Prüfung der schuldrechtlichen Verpflichtung des Nachlasses im Grundbuchverfahren; mögliche Unwirksamkeiten der Verpflichtung sind im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Der Eintragung steht somit nichts entgegen, solange das dingliche Rechtsgeschäft formgerecht ist und keine ausdrückliche Nichtigkeit des Grundgeschäfts vorliegt. Gerichtskosten und weitere prozessuale Besonderheiten wurden entsprechend den gesetzlichen Regelungen behandelt.