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Urteil

6 U 177/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein für den Absatz von Neuwagen werbender YouTube-Clip unterliegt den Informationspflichten der Pkw-EnVKV; Laufbilder sind als Werbematerial im Sinne der Verordnung erfasst. • Die Ausnahme für audiovisuelle Mediendienste greift nicht, wenn das Angebot vorrangig der Produktförderung dient und nicht vornehmlich der Meinungsbildung. • Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen Pkw-EnVKV sind nach UWG durchsetzbar und Abmahnkosten pauschal erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
YouTube-Werbeclip für Neuwagen unterliegt Pkw-EnVKV-Informationspflichten • Ein für den Absatz von Neuwagen werbender YouTube-Clip unterliegt den Informationspflichten der Pkw-EnVKV; Laufbilder sind als Werbematerial im Sinne der Verordnung erfasst. • Die Ausnahme für audiovisuelle Mediendienste greift nicht, wenn das Angebot vorrangig der Produktförderung dient und nicht vornehmlich der Meinungsbildung. • Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen Pkw-EnVKV sind nach UWG durchsetzbar und Abmahnkosten pauschal erstattungsfähig. Der klagende Umwelt‑ und Verbraucherschutzverein nahm die Beklagte, einen deutschen Vertrieb der Marke Peugeot, wegen eines YouTube‑Werbeclips für den Peugeot RCZ R vom 17.02.2014 auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch. In dem etwa 15 Sekunden langen Clip und dem zugeordneten Text wurde mit "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h" für das Modell geworben; Angaben zu offiziell ermitteltem Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen fehlten. Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab und erhob Klage nach § 5 Pkw‑EnVKV i.V.m. UWG. Das Landgericht verurteilte die Beklagte; diese legte Berufung ein und rügte u. a. die Anwendung der Pkw‑EnVKV auf YouTube‑Videos unter Verweis auf die AVMD‑Richtlinie. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung mit der Klarstellung des Unterlassungstenors. • Anwendbarkeit Pkw‑EnVKV: Die Pkw‑EnVKV verpflichtet Hersteller und Händler, bei Werbung für neue Personenkraftwagen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2‑Emissionen zu machen (§§ 1,5, Anlage 4). Die Verordnung erfasst jede Form von Werbematerial, also auch Laufbilder, wenn ein konkret identifizierbares Fahrzeug beworben wird. • Werbecharakter des Clips: Der streitgegenständliche YouTube‑Clip dient vorrangig der Produktförderung des konkreten Modells RCZ R; daher fallen der Clip und der zugeordnete Text unter die Informationspflichten der Pkw‑EnVKV (Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S.1). • Ausnahme für audiovisuelle Mediendienste entfällt: Die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 S.1 Hs.2 Pkw‑EnVKV für audiovisuelle Mediendienste nach der AVMD‑Richtlinie greift nicht, weil der Clip und der YouTube‑Kanal der Beklagten nicht vornehmlich der Meinungsbildung dienen und auch nicht Teil einer Sendung im Sinne der Richtlinie sind. • Spürbarkeit und Rechtsdurchsetzung: Das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ist spürbar im Sinne des UWG; der Unterlassungsanspruch ist nach § 8 UWG durchsetzbar. Die vorgerichtliche Abmahnung war erforderlich, daher besteht ein Anspruch auf pauschalierte Kostenerstattung (§ 12 Abs.1 S.2 UWG). • Bestimmtheit des Unterlassungsantrags: Der Tenor ist hinreichend bestimmt, insbesondere durch Bezugnahme auf den konkreten Clip und ergänzende Drehbuchauszüge; es wird nur das konkrete Angebot, nicht der gesamte YouTube‑Auftritt, untersagt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil wurde mit einer Klarstellung des Unterlassungstenors bestätigt. Die Beklagte ist verurteilt worden, es zu unterlassen, für den Peugeot RCZ R mit der Angabe 0–100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die nach Pkw‑EnVKV erforderlichen Angaben zu offiziellem Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emission zu machen, wie im konkreten YouTube‑Clip und dessen Drehbuch dargestellt. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache obsiegt, weil der Clip als werbliches Material anzusehen ist und die Ausnahme für audiovisuelle Mediendienste nicht anwendbar ist. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 245 Euro. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.