Urteil
11 U 116/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte zu 1 haftet nicht für Schäden aus fehlerhafter Statik, weil die Erstellung der Statik dem Streithelfer übertragen war.
• Eine Haftung der Beklagten zu 1. aus Gesellschafts- oder Rechtsscheinsgründen ist nicht gegeben, weil eine GbR nicht nachgewiesen und kein entsprechender Rechtsschein verwirklicht wurde.
• Der Bauunternehmer (Beklagter zu 2.) muss die vom Statiker erstellten Berechnungen nur auf offenkundige und ohne Weiteres erkennbaren Fehler überprüfen; eine weitergehende Prüfpflicht besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Planerin bei Übertragung der Statik auf Dritten • Die Beklagte zu 1 haftet nicht für Schäden aus fehlerhafter Statik, weil die Erstellung der Statik dem Streithelfer übertragen war. • Eine Haftung der Beklagten zu 1. aus Gesellschafts- oder Rechtsscheinsgründen ist nicht gegeben, weil eine GbR nicht nachgewiesen und kein entsprechender Rechtsschein verwirklicht wurde. • Der Bauunternehmer (Beklagter zu 2.) muss die vom Statiker erstellten Berechnungen nur auf offenkundige und ohne Weiteres erkennbaren Fehler überprüfen; eine weitergehende Prüfpflicht besteht nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten den Beklagten zu 2. mit dem Bau eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis. Streitgegenstand sind Schadensersatzansprüche wegen eines statischen Mangels und mangelhafter Bauausführung. Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. sowie gegen einen streithelfenden Vater geltend. Strittig war insbesondere, ob die Beklagte zu 1. oder der Streithelfer mit der Erstellung der Statik beauftragt worden war. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu 1. teilweise; hinsichtlich der Bauausführung bekannte sich der Beklagte zu 2. zur Leistung bzw. das Anerkenntnis wurde erklärt. Im Berufungsverfahren wurde durch Zeugen geklärt, dass die Statikleistungen vom Streithelfer abgerechnet und unter seinem Briefkopf erstellt wurden. Die Klägerin verlangte im Berufungsverfahren zusätzlich die Verurteilung des Beklagten zu 2. für den Statikschaden. • Beweiswürdigung: Aus Zeugenaussagen und Abrechnungen folgt, dass der Streithelfer tatsächlich mit der Erstellung und Einreichung der Statik beauftragt war; die Klägerin und ihr Ehemann gingen daher davon aus, dass der Streithelfer verantwortlich und wirtschaftlich haftbar sei. • Auslegung nach §§ 157, 242 BGB: Mangels ausdrücklicher Vertragsvereinbarung über die Ingenieurleistungen ist nach Treu und Glauben zu beurteilen, wer Auftragnehmer wurde; objektiv ergab sich die Auftragserteilung an den Streithelfer. • Keine Haftung der Beklagten zu 1. analog § 128 HGB/GbR: Eine GbR zwischen Beklagter zu 1. und Streithelfer wurde nicht festgestellt; Indizien wie Visitenkarten oder Auftritte genügen nicht, wenn kein Vertrauen auf einen Rechtsschein vorlag. • Kein Rechtsschein: Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin bei Auftragserteilung auf eine gemeinsame Berufsausübung der Beklagten und des Streithelfers vertraute; nachvollziehbare Inanspruchnahme der Beklagten als GbR erfolgte nicht. • Haftung des Bauunternehmers (Beklagter zu 2.): Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den Unternehmer nur die Pflicht, die vom Statiker vorgelegten Berechnungen auf offenkundige, ohne weiteres erkennbare Fehler zu prüfen; ein allgemeiner Prüfpflichtumfang besteht nicht. • Mangelfolgen: Da kein ins Auge springender Fehler erkennbar war und auch ein Prüfstatiker den Fehler übersehen hatte, trifft den Beklagten zu 2. keine Haftung für den Statikmangel. • Prozessrechtlich: Die teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils folgte den vorstehenden rechtlichen Feststellungen; keine Zulassung der Revision, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1. für den Statikschaden aufgehoben, weil die Statik von dem streithelfenden Vater erbracht und abgerechnet wurde; damit haftet der Streithelfer als Leistender, nicht die Beklagte zu 1. Eine Haftung der Beklagten zu 1. aus einer angeblichen GbR oder wegen Rechtsscheins wurde verneint, da eine GbR nicht bewiesen und kein schutzwürdiges Vertrauen der Auftraggeber gegeben war. Der Beklagte zu 2. haftet ebenfalls nicht für die Statikfehler, weil keine offenkundigen Mängel vorlagen, die er bei eigener Prüfung hätte erkennen müssen. Die Beklagte zu 2. wurde hingegen zur Zahlung von 2.619,00 € verurteilt; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur weiteren Ersatzverpflichtung für die baulichen Ausführungsschäden festgestelt worden. Damit hat die Klägerin insoweit nur teilweise Erfolg, weil die Haftung für den Statikschaden nicht zugunsten der Beklagten zu 1. bzw. zuungunsten des Beklagten zu 2. begründet werden konnte.