Beschluss
5 U 38/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingeht (§ 520 Abs. 2 ZPO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausschließt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
• Fehlende Eintragung einer Frist durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte entlastet den Mandanten nur bei substanziiertem Organisations- und Instruktionsvortrag der Kanzlei.
• Der Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung eigenverantwortlich alle relevanten Fristen und einen Erledigungsvermerk zu prüfen (BGH-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Wiedereinsetzung mangels Nachweises schuldloser Unkenntnis abgelehnt • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingeht (§ 520 Abs. 2 ZPO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausschließt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). • Fehlende Eintragung einer Frist durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte entlastet den Mandanten nur bei substanziiertem Organisations- und Instruktionsvortrag der Kanzlei. • Der Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung eigenverantwortlich alle relevanten Fristen und einen Erledigungsvermerk zu prüfen (BGH-Rechtsprechung). Der Kläger erhielt das erstinstanzliche Urteil am 13.02.2015 und legte Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 29.04.2015 ein; die Frist endete gemäß § 520 Abs. 2 ZPO jedoch am 13.04.2015. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, eine sonst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Frist versehentlich nicht eingetragen. Das Mandat war zwischenzeitlich von einer früheren Prozessbevollmächtigten an die jetzige Kanzlei übergegangen. Der Kläger verwies auf eine Prozessanweisung im Qualitätsmanagement-Handbuch seiner Prozessbevollmächtigten, wonach Fristen unverzüglich in Hand- und elektronische Kalender einzutragen seien. Er legte jedoch keine näheren Angaben zur konkreten Büroorganisation, zu konkreten Instruktionen an die Fristenverantwortlichen oder zu Überprüfungsmaßnahmen vor. Das Gericht prüfte die Frage der Zurechenbarkeit und Sorgfaltspflicht der Prozessbevollmächtigten. • Die Berufungsbegründung wurde nicht fristgerecht eingereicht; die Berufung ist daher unzulässig (§ 520 Abs. 2 ZPO). • Für Wiedereinsetzung ist vorzubringen und nachzuweisen, dass die Versäumung ohne Verschulden des Klägers erfolgte; das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Allein die Behauptung, eine Mitarbeiterin habe versehentlich die Frist nicht eingetragen, genügt nicht. Es fehlt substantiiertes Vorbringen zur Kanzleiorganisation, zu konkreten Weisungen und zur Fristenführung, die in der besonderen Fallkonstellation erforderlich sind. • Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt bei Vorlage der Akten zur Fertigung einer fristgebundenen Schrift eigenständig alle offenen Fristen und Erledigungsvermerke zu prüfen; unterlässt er dies, begründet dies Verschulden, das die Wiedereinsetzung ausschließt. • Da der Kläger nicht darlegte, dass bei Vorlage der Handakten die Berufungsbegründungsfrist bzw. ein Erledigungsvermerk eingetragen waren, verfehlte er den erforderlichen Nachweis, dass die Fristversäumung unverschuldet war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert der Berufung wurde mit 39.500 € angesetzt. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der nach § 520 Abs. 2 ZPO geltenden Frist eingegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen, da der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen oder entlastet hat. Insbesondere fehlte ein konkreter und nachvollziehbarer Vortrag zur Kanzleiorganisation und zu internen Anweisungen sowie der Nachweis, dass bei Vorlage der Akten die Frist bzw. ein Erledigungsvermerk verzeichnet waren. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; der Streitwert beträgt 39.500 €.