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Beschluss

2 Ws 158/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorweganordnung nach §456a Abs.2 Satz3 StPO bedarf nicht zwingend einer ausführlichen Begründung, wenn die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses eindeutig ist. • Die Nachholung der Vollstreckung nach §456 Abs.2 StPO knüpft allein an die Rückkehr des Verurteilten in das Bundesgebiet an und ist grundsätzlich der Regelfall. • Ein geändertes aufenthaltsrechtliches Verbleiben des Verurteilten im Bundesgebiet begründet allein keinen zwingenden Grund, die Nachholung der Vollstreckung zu unterlassen. • Unterlassenen weitergehenden Begründungen oder Belehrungen führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Nachholungsanordnung, wenn der Verurteilte der deutschen Sprache mächtig war und die Folgen ihm bekannt waren.
Entscheidungsgründe
Nachholung der Strafvollstreckung bei Rückkehr trotz Ausweisung • Die Vorweganordnung nach §456a Abs.2 Satz3 StPO bedarf nicht zwingend einer ausführlichen Begründung, wenn die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses eindeutig ist. • Die Nachholung der Vollstreckung nach §456 Abs.2 StPO knüpft allein an die Rückkehr des Verurteilten in das Bundesgebiet an und ist grundsätzlich der Regelfall. • Ein geändertes aufenthaltsrechtliches Verbleiben des Verurteilten im Bundesgebiet begründet allein keinen zwingenden Grund, die Nachholung der Vollstreckung zu unterlassen. • Unterlassenen weitergehenden Begründungen oder Belehrungen führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Nachholungsanordnung, wenn der Verurteilte der deutschen Sprache mächtig war und die Folgen ihm bekannt waren. Der Verurteilte S. T. wurde 1998 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahls zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Er wurde 1998 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die Staatsanwaltschaft ordnete 2001 gemäß §456a StPO die Vorweganordnung und die Abschiebung an. Nach Wiedereinreise wurde er 2012 festgenommen und verbüßt seither den Rest einer siebenjährigen Strafe; hinsichtlich einer weiteren Strafe war Vollstreckungsverjährung eingetreten. Der Verurteilte beantragte mehrfach Absehen von der Vollstreckung und berief sich auf Änderungen im Aufenthaltsrecht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Staatsanwaltschaft und Landgericht lehnten ein erneutes Absehen und die Aufhebung der Nachholung der Vollstreckung ab; der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Er rügte unter anderem unzureichende Begründung der Vorweganordnung und unzureichende Belehrung über die Folgen einer Rückkehr. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §462 Abs.3 Satz1 StPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. • Begründungspflicht: Ermessensentscheidungen sind grundsätzlich zu begründen, doch war die Vorweganordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.2.2001 keiner näheren Begründung bedürftig, weil die Sach- und Rechtslage eindeutig war. • Regelcharakter der Nachholung: §17 Abs.2 StrVollstrO legt die Nachholung der Vollstreckung als Regelfall fest; §456a Abs.1 StPO privilegiert ausgewiesene Strafgefangene nicht soweit, dass ohne besondere Umstände von der Nachholung abgesehen werden dürfte. • Fehlende besondere Umstände: Angesichts Art und Schwere der Taten und der Umstände lagen keine besonderen Gründe vor, die ein Absehen von der Nachholung gerechtfertigt hätten. • Aufenthaltsrechtliche Argumente: Die Nachholung der Vollstreckung knüpft an die Rückkehr ins Bundesgebiet an und ist nicht darauf angewiesen, dass eine aufenthaltsrechtliche Rückkehr unzulässig oder unwirksam wäre; geänderte aufenthaltsrechtliche Umstände rechtfertigten hier keine Aufhebung der Nachholung. • Belehrung und Sprachkenntnis: Der Bescheid vom 1.2.2001 wies hin, dass bei Rückkehr nach Deutschland die Vollstreckung nachgeholt wird; der Verurteilte war nach Aktenlage der deutschen Sprache mächtig und kannte die Folgen, weshalb eine fehlerhafte Belehrung nicht gegeben ist. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; die Staatsanwaltschaft durfte die Vorweganordnung und die Entscheidung zur Nachholung der Vollstreckung gemäß §456a und §456 StPO aufrechterhalten. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Aussetzung oder ein erneutes Absehen von der Vollstreckung rechtfertigen würden. Die Änderung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Verurteilten begründet kein Durchbrechen der Regel der Nachholung bei Rückkehr; auch mangelhafte Belehrung ist nicht ersichtlich, da der Verurteilte der deutschen Sprache mächtig war und die Folgen kannte. Damit bleibt die Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils der Strafe rechtmäßig und durchsetzbar.