Beschluss
2 Wx 42/15 und 2 Wx 51/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit kann erforderlich sein, wenn die Eintragung unrichtig ist, weil die Bewilligungsurkunde den Ausübungsbereich nicht hinreichend bestimmt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).
• Ein im Grundbuch eingetragenes Zustimmungserfordernis zur Grenzbebauung ist von Amts wegen zu löschen, wenn sein Inhalt rechtlich nicht als Grunddienstbarkeit bestehen kann (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 1018 BGB).
• Für unklare oder behebbare Mängel im Grundbuchantrag kann das Grundbuchamt statt sofortiger Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlassen und Frist zur Beseitigung setzen.
Entscheidungsgründe
Löschung unbestimmter und inhaltlich unzulässiger Grunddienstbarkeiten • Die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit kann erforderlich sein, wenn die Eintragung unrichtig ist, weil die Bewilligungsurkunde den Ausübungsbereich nicht hinreichend bestimmt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). • Ein im Grundbuch eingetragenes Zustimmungserfordernis zur Grenzbebauung ist von Amts wegen zu löschen, wenn sein Inhalt rechtlich nicht als Grunddienstbarkeit bestehen kann (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 1018 BGB). • Für unklare oder behebbare Mängel im Grundbuchantrag kann das Grundbuchamt statt sofortiger Zurückweisung eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlassen und Frist zur Beseitigung setzen. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks, in dessen Abteilung II zwei Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Nachbargrundstücks eingetragen sind (lfd. Nr. 1: Bebauungsbeschränkung; lfd. Nr. 3: Zustimmungserfordernis zur Grenzbebauung). Nach Vermessung und katastermäßiger Fortführung des ursprünglich belasteten Flurstücks beantragte die Beteiligte zu 1) die Löschung beider Eintragungen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verwies auf Nachweise nach § 1026 BGB i.V.m. § 29 GBO bzw. auf mögliche bauordnungsrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit Dritter. Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte die Eintragungen und kam zur Entscheidung, die Eintragungen zu löschen. • Zur lfd. Nr. 1: Die Eintragung ist unrichtig und nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu löschen, weil die der Eintragung zugrunde liegende Bewilligungsurkunde den Ausübungsbereich der Bebauungsbeschränkung nicht hinreichend bestimmt. Die in die Grundakten genommenen Anlagen enthalten keine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Planfläche zu einem der durch Teilung entstandenen Flurstücke, sodass die Grunddienstbarkeit nicht wirksam entstanden ist. • Zur lfd. Nr. 3: Die eingetragene Verpflichtung, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine bauordnungsrechtlich erforderliche nachbarliche Zustimmung zu einer Grenzbebauung nur nach vorheriger Zustimmung des Begünstigten erteilen darf, ist als solche kein zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Die Pflicht betrifft keine dingliche Benutzung des Grundstücks, keine auf dem Grundstück vorzunehmende Handlung und stellt nicht die Ausübung eines eigentumsbezogenen Rechts gegenüber dem begünstigten Grundstück dar. • Rechtsfolgen: Wegen der fehlenden Bestimmtheit bzw. der inhaltlichen Unzulässigkeit sind die Eintragungen zu löschen; die Löschung erfolgt nach § 22 GBO bzw. von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die Kostenentscheidung wurde entbehrlich getroffen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 78 Abs. 2 GBO). • Verfahrenshinweis: Bei behebbaren Hindernissen hätte das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO mit Fristsetzung und Rechtsbehelfsbelehrung erwägen können. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) hatten Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies das Grundbuchamt an, die in Blatt 2xxx8 unter lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 3 eingetragenen Grunddienstbarkeiten zu löschen. Die Eintragung unter lfd. Nr. 1 ist wegen fehlender Bestimmtheit der Ausübungsstelle unrichtig und nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Die Eintragung unter lfd. Nr. 3 ist inhaltlich unzulässig, weil die geschuldete nachbarliche Zustimmungsverpflichtung keinen zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bildet; deshalb ist sie nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.