Beschluss
11 U 106/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass die festgestellten Mängel systemisch waren und eine Gesamtsanierung rechtfertigten.
• Bei nach Abnahme behaupteten Werkmängeln trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zur Abnahmezeit vorlag und nicht erst später entstanden ist.
• Für die Begründung von Schadensersatzansprüchen muss erkennbar gemacht werden, welcher Kostenanteil auf vom Beklagten zu vertretende Mängel entfällt; ohne dies fehlt es an einer Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für großflächige Sanierung ohne Nachweis systemischer Mängel • Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass die festgestellten Mängel systemisch waren und eine Gesamtsanierung rechtfertigten. • Bei nach Abnahme behaupteten Werkmängeln trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zur Abnahmezeit vorlag und nicht erst später entstanden ist. • Für die Begründung von Schadensersatzansprüchen muss erkennbar gemacht werden, welcher Kostenanteil auf vom Beklagten zu vertretende Mängel entfällt; ohne dies fehlt es an einer Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von rund 183.217,44 € wegen angeblich mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte als Nachunternehmer ausgeführt haben soll. Es geht um Arbeiten an einem großen Dach mit anschließendem Gründach, die von der C AG vergeben wurden. Sachverständige stellten einzelne Mängel an Abdichtung und Anschlüssen in einem relativ kleinen Bereich fest. Eine Freilegung einer Referenzfläche von etwa 100 qm und eine Überprüfung der Dachbahn erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, diese Mängel hätten eine komplette Sanierung erforderlich gemacht; der Beklagte bestreitet dies und weist auf mögliche spätere Beschädigungen durch die Gründachauflage hin. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Mängel systemisch und vom Beklagten verursacht seien. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Beweislast und Umfang: Nach Abnahme obliegt der Besteller der Darlegung und dem Beweis, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag; verbleibende Möglichkeiten, dass der Schaden erst nach Abnahme entstanden ist, gehen zu Lasten der Klägerin. • Befund der Sachverständigen: Zwar sind an einer kleinen Dachfläche Mängel festgestellt worden, doch fehlte eine Freilegung und Untersuchung einer Referenzfläche, sodass nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass die Mängel systemisch vorlagen. • Ungewisse Ursachenzurechnung: Der gerichtliche Sachverständige konnte wegen der zweijährigen losen Verlegung und der anschließenden Dachbegrünung nicht ausschließen, dass Schäden erst später entstanden sind; damit blieb die Ursache unklar. • Materialverwendung: Der Beklagte hat das vertraglich vereinbarte Dichtungsmaterial verwendet; es ergaben sich keine Hinweise, dass dieses Material ungeeignet gewesen sei. • Schadenshöhe und Zuordnung: Aus den vorgelegten Rechnungen und Angeboten ergibt sich nicht, welcher Teil der Sanierungskosten auf vom Beklagten zu verantwortende Mängel entfällt; ohne hinreichende Grundlagen ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. • Verfahrensrechtliches: Ein nachträglicher Antrag auf ein ergänzendes Gutachten wurde als verspätet und unsubstantiiert zurückgewiesen; weitere Zeugenvernehmungen versprachen keinen neuen Erkenntnisgewinn. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil nicht bewiesen wurde, dass die festgestellten Mängel systemisch waren und die geltend gemachten Sanierungskosten vom Beklagten zu vertreten sind. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Schäden bereits bei Abnahme vorlagen und nicht erst durch die mehrjährige lose Verlegung oder die Dachbegrünung entstanden sind. Zudem ist nicht plausibel dargelegt oder belegt, welcher Kostenanteil konkret auf die bewiesenen Mängel entfällt, sodass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.