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Beschluss

12 WF 11/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, ist im Verfahrenskostenhilferecht nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen, sondern vorrangig dem Kind zuzuordnen. • § 1612b BGB gebietet, das auf das Kind entfallende Kindergeld für den Barbedarf des Kindes zu verwenden und schließt eine Anrechnung zugunsten des betreuenden Elternteils aus. • Ist der dem Kind zustehende Freibetrag bereits durch Kindesunterhalt ausgeschöpft, kann Kindergeld nur durch Verrechnung mit diesem Freibetrag berücksichtigt werden. • Selbst wenn einzelne Abzüge (z. B. Versicherungsprämien) streitig sind, kann bei rechnerischem Negativeinkommen die Anordnung von Raten der Verfahrenskostenhilfe unterbleiben.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Verfahrenskostenhilfe: Zuordnung zum Kind, nicht Einkommen des betreuenden Elternteils • Kindergeld, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, ist im Verfahrenskostenhilferecht nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen, sondern vorrangig dem Kind zuzuordnen. • § 1612b BGB gebietet, das auf das Kind entfallende Kindergeld für den Barbedarf des Kindes zu verwenden und schließt eine Anrechnung zugunsten des betreuenden Elternteils aus. • Ist der dem Kind zustehende Freibetrag bereits durch Kindesunterhalt ausgeschöpft, kann Kindergeld nur durch Verrechnung mit diesem Freibetrag berücksichtigt werden. • Selbst wenn einzelne Abzüge (z. B. Versicherungsprämien) streitig sind, kann bei rechnerischem Negativeinkommen die Anordnung von Raten der Verfahrenskostenhilfe unterbleiben. Die Antragsgegnerin erhielt Verfahrenskostenhilfe für güterrechtliche Folgesachen; in ihren Angaben zum Einkommen führte sie für ihren Sohn Kindesunterhalt von 356,00 EUR und Kindergeld von 184,00 EUR an. Der Bezirksrevisor beanstandete die Bewilligung und verlangte stattdessen die Anordnung von monatlichen Raten von 45,00 EUR. Er vertrat die Auffassung, das Kindergeld sei als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, weil der gezahlte Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes zu werten sei und damit der Kinderfreibetrag ausgeschöpft sei. Außerdem rügte er die Berücksichtigung einer Unfallversicherung der nicht im Haushalt lebenden Tochter als Abzug. Das Amtsgericht lehnte die Ratenanordnung ab und stellte sich auf den Standpunkt, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld dürfe nicht als dessen Einkommen angesetzt werden. Zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung wurde die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. • Rechtliche Ausgangslage: § 1612b Abs.1 BGB bestimmt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist; in der Regel in voller Höhe, in Betreuungsfällen zur Hälfte. • Würdigung früherer Rechtsprechung: Der BGH hatte früher Kindergeld als Einkommen der beziehenden Partei berücksichtigt; die gesetzliche Neuregelung durch § 1612b BGB gibt jedoch den gesetzgeberischen Willen wieder, das Kindergeld vorrangig dem Kind zuzuordnen. • Auslegung: § 1612b BGB verbietet es, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen im Verfahrenskostenhilferecht zu werten, weil dies der gesetzgeberischen Zweckbestimmung widerspräche und das Kindergeld der Deckung des Kindesbedarfs entziehen würde. • Betreuungsleistung: Die hälftige Zuweisung des Kindergeldes an den betreuenden Elternteil dient der Unterstützung der Betreuungsleistung und darf nicht zur Deckung elterlicher Verfahrenskosten verwendet werden. • Berücksichtigung als Kindeseinkommen: Kindergeld kann nur im Rahmen des Freibetrags des Kindes nach § 115 Abs.1 S.7 ZPO berücksichtigt werden; hier ist der Freibetrag durch bezogenen Kindesunterhalt bereits ausgeschöpft. • Nebenfragen: Die streitige Abzugsposition (Versicherungsprämie) ist rechtlich nicht entscheidungserheblich, da auch bei deren Nichtberücksichtigung ein negatives Einkommen verbleibt und daher keine Ratenanordnung in Betracht kommt. • Rechtsfortbildung: Aufgrund der unterschiedlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht das an die betreuende Mutter ausgezahlte Kindergeld nicht als deren Einkommen bei der Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt. § 1612b BGB gebietet die vorrangige Zuordnung des Kindergeldes zum Kind und schließt eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten der beziehenden Person aus. Da der auf das Kind entfallende Freibetrag bereits durch Kindesunterhalt ausgeschöpft ist, kommt eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht. Selbst wenn die strittige Versicherungsprämie nicht hätte abgezogen werden dürfen, ergäbe sich weiterhin ein negatives Einkommen, sodass die Anordnung von Raten unzulässig wäre. Die Rechtsbeschwerde wurde aus Gründen der Rechtseinheit zugelassen.