Beschluss
19 U 156/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Bei einem Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen mit ergänzenden Montageleistungen ist regelmäßig Kaufrecht (§ 651 BGB i.V.m. § 381 Abs.2 HGB) anzuwenden, sofern Planungs- oder Montageleistungen nicht den vertraglichen Schwerpunkt bilden.
• § 377 HGB gilt bei Warenlieferungen auch für Werklieferungsverträge und setzt eine unverzügliche Mängelrüge voraus; eine Rüge mehr als zwei Wochen nach Entdeckung ist in der Regel nicht unverzüglich.
• Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass der Auftrag gegenüber der GmbH und nicht dem persönlich handelnden Geschäftsführer zustande kam, wenn Auftragsbestätigungen an die GmbH gerichtet waren und der Geschäftsführer in Vertretung handelte.
• Die Berufung des Beklagten war offensichtlich aussichtslos, weil keine Rechtsverletzung oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich sind und die erstinstanzliche Würdigung tragfähig bleibt.
Entscheidungsgründe
Lieferung herzustellender beweglicher Sachen: Kaufrecht, Anwendung von § 377 HGB und Unverzüglichkeit der Mängelrüge • Bei einem Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen mit ergänzenden Montageleistungen ist regelmäßig Kaufrecht (§ 651 BGB i.V.m. § 381 Abs.2 HGB) anzuwenden, sofern Planungs- oder Montageleistungen nicht den vertraglichen Schwerpunkt bilden. • § 377 HGB gilt bei Warenlieferungen auch für Werklieferungsverträge und setzt eine unverzügliche Mängelrüge voraus; eine Rüge mehr als zwei Wochen nach Entdeckung ist in der Regel nicht unverzüglich. • Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass der Auftrag gegenüber der GmbH und nicht dem persönlich handelnden Geschäftsführer zustande kam, wenn Auftragsbestätigungen an die GmbH gerichtet waren und der Geschäftsführer in Vertretung handelte. • Die Berufung des Beklagten war offensichtlich aussichtslos, weil keine Rechtsverletzung oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich sind und die erstinstanzliche Würdigung tragfähig bleibt. Die Klägerin lieferte und montierte Doppelscheren-Hebebühnen an eine Fensterbaufirma (GmbH). Der Beklagte ist Geschäftsführer der GmbH und unterzeichnete Auftragsbestätigungen; er handelte nach Auffassung der Klägerin in Vertretung der GmbH. Nach Montage traten Mängel auf; die Klägerin berechnete 928,20 € für Untersuchungsarbeiten. Die GmbH bzw. der Beklagte machten Gegenansprüche geltend und erhoben Widerklage. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und wies die Widerklage ab. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte die rechtliche Einordnung des Vertrags sowie die Anwendung von § 377 HGB; er behauptete weitergehende Mängel und eine erste Kenntnis vom Mangel erst später. • Anwendbarkeit von Kaufrecht: Die Vertragsparteien führten Lieferung und Montage aus, wobei der Schwerpunkt nach würdigung der Vertragsunterlagen und der Auftragsbestätigung auf der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen liegt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung ist § 651 BGB (Werklieferung) anzuwenden und damit § 377 HGB einschlägig (§ 381 Abs.2 HGB). • Abgrenzung zum Werkvertrag: Montage- und Anpassungsleistungen gelten als untergeordnete Vorstufen zur Lieferung und rechtfertigen nur dann Werkvertragsrecht, wenn sie den Schwerpunkt des Vertrags bilden; das war hier nicht der Fall. Inhalt der Auftragsbestätigung (Lieferumfang, Lieferbereitschaft, Fälligkeit nach Lieferbereitschaft) spricht gegen Werkvertragsrecht. • Persönliche Voraussetzungen des § 377 HGB: Die Auftragsbestätigungen richteten sich an die GmbH; der Beklagte unterschrieb als ihr Geschäftsführer, sodass die Klägerin berechtigt war, die GmbH als Auftraggeberin anzusehen. Sachdokumente stützen diese Einordnung. • Unverzüglichkeit der Mängelrüge: Die erste Beanstandung erfolgte mehr als zwei Wochen nach Entdeckung der Mängel; nach herrschender Rechtsprechung ist eine Rüge nach diesem Zeitraum regelmäßig nicht unverzüglich. Neue erstinstanzlich nicht vorgetragene Behauptungen des Beklagten über späteren Entstehungszeitpunkt sind nicht plausibel und nicht geeignet, die Bewertung zu ändern. • Keine durchgreifenden Einwendungen in der Berufung: Die Berufung des Beklagten enthält keine nach § 522 ZPO begründeten Aussichtspunkte für eine andere Entscheidung; weder Rechtsfehler noch neue wesentliche Tatsachen wurden substantiiert dargetan. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. • Rechtsmittelrechtliche Hinweise: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision war mangels Streitwert nicht statthaft, sodass eine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 522 Abs.2 Satz4 ZPO entbehrlich war. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Klägerin zur Zahlung von 928,20 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen, weil es sich um eine Werklieferung im Sinn von § 651 BGB handelt und damit § 377 HGB anwendbar ist; eine Mängelrüge erfolgte nicht unverzüglich, sodass Gewährleistungsansprüche ausblieben. Die persönlichen Voraussetzungen des § 377 HGB waren erfüllt, da die GmbH als Auftraggeberin anzusehen war. Die Berufung war offensichtlich aussichtslos, so dass die Kosten dem Beklagten auferlegt wurden und die Entscheidungen vorläufig vollstreckbar sind.