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Beschluss

9 AR 14/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit im Gerichtstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt. • Die Abgabe eines Mahnverfahrens an das streitige Gericht nach § 696 Abs. 1 ZPO erfolgt von Amts wegen und begründet mit der förmlichen Abgabeentscheidung die Anhängigkeit beim empfangenden Gericht, unabhängig davon, ob die Kostenzuordnung zutreffend war. • Eine nachfolgende formlose Bitte um Rückgabe der Akte oder die Rückgabe der Akte durch das Streitgericht hebt die zivilprozessualen Wirkungen einer zuvor wirksamen Abgabeentscheidung nicht auf. • Für die Bestimmungszuständigkeit zählt die Anhängigkeit im streitigen Verfahren (nicht im Mahnverfahren) und maßgeblich ist, welches streitige Verfahren zuerst anhängig geworden ist; bei konkurrierenden Anhängigkeiten ist das zuerst befasste Gericht ausschlaggebend.
Entscheidungsgründe
Gerichtstandsbestimmung: Zuständigkeit richtet sich nach zuerst befasstem Gericht (§§ 36, 696 ZPO) • Für die örtliche Zuständigkeit im Gerichtstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt. • Die Abgabe eines Mahnverfahrens an das streitige Gericht nach § 696 Abs. 1 ZPO erfolgt von Amts wegen und begründet mit der förmlichen Abgabeentscheidung die Anhängigkeit beim empfangenden Gericht, unabhängig davon, ob die Kostenzuordnung zutreffend war. • Eine nachfolgende formlose Bitte um Rückgabe der Akte oder die Rückgabe der Akte durch das Streitgericht hebt die zivilprozessualen Wirkungen einer zuvor wirksamen Abgabeentscheidung nicht auf. • Für die Bestimmungszuständigkeit zählt die Anhängigkeit im streitigen Verfahren (nicht im Mahnverfahren) und maßgeblich ist, welches streitige Verfahren zuerst anhängig geworden ist; bei konkurrierenden Anhängigkeiten ist das zuerst befasste Gericht ausschlaggebend. Die Antragstellerin verlangt von zwei Antragsgegnern gemeinsam Zahlung aus einem Darlehensverhältnis. Ein Mahnverfahren wurde gegen beide Antragsgegner beim Amtsgericht Stuttgart betrieben; beide legten Widerspruch ein. Ein Kostenvorschuss wurde eingezahlt und bei Zuordnung zu einem Aktenzeichen am 19.08.2014 vom Mahngericht an das Amtsgericht Öhringen abgegeben, wo die Akten am 22.08.2014 eingingen. Die Antragstellerin beanstandete, die Abgabe an Öhringen sei nicht in ihrem Willen erfolgt und habe stattdessen am Amtsgericht Singen erfolgen sollen; sie machte geltend, der Kostenvorschuss sei eigentlich dem anderen Verfahren zuzuordnen. Das Amtsgericht Singen erhielt später die Akte der gegenüber der Antragsgegnerin 1 gerichteten Sache und legte die Frage der örtlichen Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung vor. • Örtlich zuständig für die Gerichtstandsbestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt; hier ist das zuerst befasste Gericht das Amtsgericht Öhringen, sodass das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig wäre. • Die Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Öhringen erfolgte formell am 19.08.2014 und ist nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO wirksam und unbeachtlich für deren Wirkungen, ob bei der Kostenzuordnung ein Fehler unterlaufen ist. • Eine Abgabe des Mahnverfahrens erfolgt von Amts wegen (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und bedarf lediglich eines Streitantrags; die Einzahlung des Kostenvorschusses konnte – nach vorheriger Hinweise des Mahngerichts – als Streitantrag gewertet werden. • Nach Eintritt der Anhängigkeit beim Streitgericht beseitigen spätere formlose Rückgabewünsche, Rücknahmen des Streitantrags oder einfache innerbehördliche Rückgabewerbungen die bereits eingetretene Anhängigkeit nicht; eine gesetzliche „Rückabwicklung“ der Abgabe sieht das Gesetz nicht vor (§ 696 Abs. 4 ZPO erläutert Wirkung der Rücknahme des Streitantrags). • Für die Bestimmungszuständigkeit ist maßgeblich die Anhängigkeit im streitigen Verfahren; hier war das streitige Verfahren gegen Antragsgegner 2 beim Amtsgericht Öhringen seit dem 22.08.2014 anhängig, während das Verfahren gegen Antragsgegnerin 1 erst später beim Amtsgericht Singen einging, sodass das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zuständig ist. Das Gerichtstandsbestimmungsverfahren wird an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben. Begründung: Die formelle Abgabe des Mahnverfahrens gegen den Antragsgegner 2 an das Amtsgericht Öhringen begründete dort die Anhängigkeit des streitigen Verfahrens; diese Anhängigkeit wurde durch spätere formlose Ersuchen oder Aktenrückgaben nicht beseitigt. Maßgeblich für die Bestimmungszuständigkeit ist das zuerst mit der Sache befasste Gericht; da Öhringen vor Singen befasst war, kann das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht über die Zuständigkeit entscheiden. Daher ist an das Oberlandesgericht Stuttgart abzugeben, das örtlich zuständig ist, weil es im Bezirk des zuerst befassten Gerichts liegt.