Beschluss
9 AR 14/14
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Gerichtstandsbestimmungsverfahren wird an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.184 EUR nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 hafte als Darlehensnehmerin aus einem Darlehensvertrag und der Antragsgegner Ziffer 2 als Bürge für diese Verpflichtung. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 hat ihren Wohnsitz in R. im Bezirk des Amtsgerichts Singen und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, während der Antragsgegner Ziffer 2 seinen Wohnsitz in Ö. im Bezirk des dortigen Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts Stuttgart hat. 2 Am 02.12.2013 hat das Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - antragsgemäß einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 (AZ 13-9227857-26-N) und gegen den Antragsgegner Ziffer 2 (AZ 13-9227857-18-N) erlassen. Beide Antragsgegner haben Widerspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 17.12.2013 bzw. vom 20.12.2013 hat das Mahngericht in beiden Verfahren jeweils darauf hingewiesen, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei, und dass als Antrag auch die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren angesehen werde. Am 19.08.2014 ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 317,50 EUR eingegangen. Bei der Einzahlung war das Aktenzeichen 13-9227857-18-N angegeben. Das Mahngericht hat daraufhin das Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2 an das Amtsgericht Öhringen abgegeben. Die Akten sind dort am 22.08.2014 eingegangen. 3 In der Folgezeit monierte die Antragstellerin beim Amtsgericht Stuttgart, dass die Abgabe des Verfahrens gegen den Antragsgegner Ziffer 2 nicht dem Willen der Antragstellerin entsprochen habe. Es sei zunächst eine Gerichtstandsbestimmung beabsichtigt gewesen. Anschließend hätte das Amtsgericht Stuttgart beide Mahnverfahren an das Amtsgericht Singen abgeben sollen. Der von der Antragstellerin eingezahlte Vorschuss sei im Übrigen nicht für das Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2, sondern für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 gedacht gewesen. 4 Mit Verfügung vom 13.10.2014 hat das Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - das Amtsgericht Öhringen um „Rückgabe der Verfahrensakte“ betreffend den Antragsgegner Ziffer 2 gebeten, da die Antragstellerin eine Abgabe des Verfahrens gegen diesen Antragsgegner nicht gewollt habe. Das Amtsgericht Öhringen hat daraufhin am 13.10.2014 eine „Rückgabe der Akte an Mahngericht“ verfügt. 5 Mit Verfügung vom 17.11.2014 hat das Amtsgericht Stuttgart die Mahnsache, soweit sich das Verfahren gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 richtete, an das Amtsgericht Singen abgegeben. 6 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2014 nochmals darauf hingewiesen, dass sie bereits früher um eine Gerichtstandsbestimmung gebeten habe, damit das Verfahren gegen beide Antragsgegner beim Amtsgericht Singen geführt werden könne. Mit Beschluss vom 17.12.2014 hat das Amtsgericht Singen daraufhin die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Gerichtstandsbestimmung vorgelegt. 7 Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 8 1. Das Gerichtstandsbestimmungsverfahren ist an das Oberlandesgericht Stuttgart abzugeben. Örtlich zuständig für eine Gerichtstandsbestimmung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht in Stuttgart. Denn „das zuerst mit der Sache befasste Gericht“ im Sinne dieser Vorschrift liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart. Eine Sachentscheidung über den Antrag auf Gerichtstandsbestimmung kann daher nur vom Oberlandesgericht Stuttgart getroffen werden. 9 2. Maßgeblich für die Bestimmungszuständigkeit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das beim Amtsgericht Öhringen unter dem AZ. 2 C 286/14 anhängige Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2. Sind bei einer Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO bereits gegen beide Antragsgegner streitige Verfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig, kommt es für die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren darauf an, in welchem der beiden Verfahren die Anhängigkeit früher eingetreten ist (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - I-32 SA 16/13 -, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist die Anhängigkeit im streitigen Verfahren, nicht die Anhängigkeit im vorausgegangenen Mahnverfahren (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1294). Das streitige Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ist beim Amtsgericht Öhringen seit dem 22.08.2014 anhängig. An der für die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Anhängigkeit (§ 36 Abs. 2 ZPO) hat sich bis heute nichts geändert. 10 a) Das Mahngericht hat das Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ausweislich des vorliegenden Aktenausdrucks am 19.08.2014 an das Amtsgericht Öhringen abgegeben, wo die Akten am 22.08.2014 eingegangen sind. Aus der Abgabe ergibt sich gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Anhängigkeit beim Amtsgericht Öhringen. Gemäß § 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist die Abgabe nicht anfechtbar. Für die Wirkungen der Abgabe - Anhängigkeit beim Streitgericht - spielt es mithin keine Rolle, ob dem Mahngericht bei der Abgabeentscheidung ein Fehler unterlaufen ist. Entscheidend ist, dass die Akten vom Mahngericht keineswegs nur versehentlich an das Amtsgericht Öhringen übersandt wurden, sondern auf Grund einer aus dem Aktenausdruck ersichtlichen förmlichen Abgabeentscheidung. 11 Für die Abgabe des Verfahrens gegen den Antragsgegner Ziffer 2 an das Amtsgericht Öhringen war kein Antrag der Antragstellerin erforderlich. Denn die Abgabe erfolgt gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen. Erforderlich ist lediglich ein Streitantrag. Diesen hat das Mahngericht in der Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses für den Antragsgegner Ziffer 2 gesehen. Dies erscheint dem Senat zumindest vertretbar, wenn - wie vorliegend - das Mahngericht vorher darauf hinweist, dass eine Zahlung des Kostenvorschusses - ohne gleichzeitige abweichende Erklärung - als Streitantrag gewertet wird (vgl. zu dieser Problematik Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 696 ZPO, RdNr. 1). 12 Es kann für die Wirkung der Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht Öhringen dahinstehen, ob das Mahngericht den Kostenvorschuss dem richtigen Verfahren zugeordnet hat. Die Antragstellerin macht geltend, der Kostenvorschuss hätte nicht dem Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2, sondern dem Verfahren gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 zugeordnet werden sollen, wobei lediglich versehentlich ein falsches Aktenzeichen bei der Einzahlung angegeben worden sei. Denn auch ohne Kostenvorschuss behält eine Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ihre Wirkung (ebenso zur Abgabe eines Mahnverfahrens ohne Kostenvorschuss OLG Köln, MDR 2013, 115). 13 b) Der (im Original verschwundene, jedoch in Kopie vorliegende) Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.08.2014 ändert nichts an der Anhängigkeit des streitigen Verfahrens gegen den Antragsgegner Ziffer 2 beim Amtsgericht Öhringen. Die Anträge in diesem Schriftsatz stehen der Abgabeverfügung des Mahngerichts bezüglich des Antragsgegners Ziffer 2 nicht entgegen. Die Abgabe eines Mahnverfahrens richtet sich alleine nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.08.2014 beantragte Abgabe an das Oberlandesgericht Karlsruhe findet im Gesetz keine Grundlage, auch nicht zur Gerichtstandsbestimmung. Auch die von der Antragstellerin in diesem Schriftsatz angedachte Abgabe beider Mahnverfahren - nach einer Gerichtstandsbestimmung - an das Amtsgericht Singen entspricht nicht der Regelung in § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 14 c) Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 hat die Antragstellerin beantragt, die Abgabe des Verfahrens gegen den Antragsgegner Ziffer 2 an das Amtsgericht Öhringen „rückgängig zu machen“. Auch dieser Schriftsatz hat die Anhängigkeit beim Amtsgericht Öhringen nicht beendet. In dem Schriftsatz kann man möglicherweise eine Rücknahme des Streitantrags (§ 696 Abs. 4 ZPO) erblicken. Wenn die Rücknahme des Streitantrags nach Abgabe des Verfahrens erfolgt, wird lediglich eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 4 Satz 3 ZPO rückwirkend beseitigt. Die Rücknahme des Streitantrags ändert jedoch nichts an der Anhängigkeit des streitigen Verfahrens (vgl. OLG München, NJW-RR 1987, 952; BGH, NJW-RR 2006, 201). 15 d) Das Mahngericht hat die Verfahrensabgabe - entgegen der Darstellung in einer späteren Verfügung des Mahngerichts vom 19.02.2015 - nicht „rückabgewickelt“. Abgesehen davon, dass eine „Rückabwicklung“ einer Abgabe des Mahnverfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus den Akten eine solche „Rückabwicklung“ nicht. Entscheidend ist, dass das Mahngericht am 19.08.2014 eine Abgabeentscheidung getroffen hat, deren Wirkungen zu keinem Zeitpunkt beseitigt wurden. Die formlose Bitte des Mahngerichts vom 13.10.2014 („Wir bitten hiermit um Rückgabe der Verfahrensakte“) ändert nichts an der Abgabe. Auch die anschließende formlose „Rückgabe der Akte an Mahngericht“ durch das Amtsgericht Öhringen hatte keine zivilprozessualen Wirkungen, so dass das Verfahren gegen den Antragsgegner Ziffer 2 weiterhin beim Amtsgericht Öhringen anhängig ist. Dieses Gericht ist daher bis heute mit der Sache im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO „befasst“. 16 3. Das Amtsgericht Singen wurde erst später mit der Sache befasst, nämlich durch die Abgabe des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1. Die Abgabeentscheidung des Mahngerichts datiert vom 17.11.2014, am 24.11.2014 ist das Verfahren gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 beim Amtsgericht Singen eingegangen. Da das Amtsgericht Öhringen vorher befasst war (siehe oben), lässt sich daraus eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - nicht ableiten. 17 Es kann dahinstehen, ob eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - dann anzunehmen wäre, wenn - ungeachtet des gleichzeitigen Verfahrens beim Amtsgericht Öhringen - ein streitiges Verfahren gegen beide Antragsgegner beim Amtsgericht Singen anhängig wäre. Denn dies ist nicht der Fall. Das Verfahren beim Amtsgericht Singen richtet sich nicht gegen den Antragsgegner Ziffer 2, sondern nur gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1. Dies ergibt sich aus der Abgabeentscheidung des Mahngerichts vom 17.11.2014. Für die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Singen, welches im Rubrum des dortigen Verfahrens 10 C 370/14 auch den Antragsgegner Ziffer 2 aufführt, gibt es keine Grundlage. Auch die Darstellung in der späteren Verfügung des Mahngerichts vom 19.02.2015, wonach das Verfahren gegen beide Antragsgegner an das Amtsgericht Singen abgegeben worden sei, ist nicht zutreffend.