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Urteil

8 U 208/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in AGB geregelte Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt einen kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen. • Ist ein in einer mehrteiligen AGB-Klausel enthaltener Regelungsteil unwirksam, kann der zulässige Teil erhaltbar sein, wenn die Klausel sprachlich in verständliche, selbstständige Teile trennbar ist. • Bei unklarer oder unvollständiger Tatsachengrundlage kann das Revisionsgericht die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Wahlgerichtsstand in AGB: Erhalt zulässiger Klauselteile und Rückverweisung • Eine in AGB geregelte Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt einen kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen. • Ist ein in einer mehrteiligen AGB-Klausel enthaltener Regelungsteil unwirksam, kann der zulässige Teil erhaltbar sein, wenn die Klausel sprachlich in verständliche, selbstständige Teile trennbar ist. • Bei unklarer oder unvollständiger Tatsachengrundlage kann das Revisionsgericht die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen. Die Klägerin verlangt restliche Zahlungen aus vorzeitig beendeten Mietkauf- und Leasingverträgen gegen die Beklagte. In beiden Verträgen ist in Nr. 14 Abs. 6 eine AGB-Gerichtsstandsklausel enthalten, die dem Verwender u. a. die Wahl zwischen Mannheim, Stuttgart, Berlin oder dem Sitz des Kunden einräumt. Das Landgericht Mannheim hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die Gerichtsstandsklausel für unwirksam hielt und daher örtlich nicht zuständig war. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte die Untersagung der Wirksamkeit der Klausel; sie hielt die Klausel für teilbar und damit im Übrigen wirksam. Die Beklagte verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung. Das Berufungsgericht hat das schriftliche Verfahren angeordnet. • Zuständigkeit: Der Senat hält die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim nach § 38 Abs. 1 ZPO für gegeben, weil die Parteien wirksam Mannheim als Wahlgerichtsstand zugunsten der Klägerin vereinbart haben (§ 35 ZPO). • Unangemessene Benachteiligung: Es kann offen bleiben, ob die Nennung Berlins überraschend oder im Ergebnis unangemessen im Sinne von § 305c, § 307 BGB ist; jedenfalls ist die Vereinbarung insoweit, als sie Mannheim als Wahlgerichtsstand nennt, nicht zu beanstanden, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders einen kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen benachteiligt. • Teilbarkeit der Klausel: Führt die Prüfung zur Unwirksamkeit einzelner Wahloptionen (etwa Berlin), so berührt dies nicht zwingend die gesamte Klausel. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind klar trennbare mehrteilige AGB-Regelungen einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich; ein zulässiger Klauselrest ist zu erhalten. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klausel lässt sich sprachlich so trennen, dass durch Streichung unzulässiger Orte (z. B. Berlin) ein verständlicher und sinnvoller Klauselrest verbleibt, der der Klägerin die Wahl zwischen Mannheim (ggf. Stuttgart) und dem Sitz der Beklagten belässt. • Verfahrensrüge und Rückverweisung: Da die Beklagte erstinstanzlich auf eine sachliche Erwiderung verzichtet hat, reicht die Tatsachengrundlage des Landgerichts für das Berufungsverfahren nicht aus. Daher ist wegen fehlender vollständiger Tatsachenermittlung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht geboten. Die Berufung der Klägerin hatte vorläufig Erfolg: Das Berufungsgericht hob das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ist gegeben, weil die Parteien wirksam Mannheim als Wahlgerichtsstand vereinbart haben; etwaige unwirksame Wahlorte (z. B. Berlin) führen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Klausel, da die Klausel in verständliche, selbstständige Teile trennbar ist. Auf Grund unzureichender erstinstanzlicher Tatsachengrundlage ist eine erneute Entscheidung der Tatsachen- und Rechtsfragen durch das Landgericht erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen.