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Urteil

12 U 157/11 (13)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.06.2011 - 6 O 41/11 - wird unter Abweisung der Klage im Übrigen zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Neuberechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 BetrAVG und nach Neuberechnung zu beziffernde Rentenzahlung. 2 Die Beklagte hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 3 Die neue Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS n.F.) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. 4 Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 01.01.2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS n.F.). 5 Bei rentennahen berufsständisch versorgten Pflichtversicherten wird im Rahmen der Startgutschrift die von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende berufsständische Versorgung über die Beitragsleistung an das jeweilige Versorgungswerk ermittelt, § 79 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F., § 40 Abs. 2 lit. c VBLS a.F., während bei rentenfernen berufsständisch versorgten Pflichtversicherten lediglich eine im Näherungsverfahren zum 31.12.2001 ermittelte gesetzliche Rente angerechnet wird, § 79 Abs. 1 S. 1 VBLS n.F., § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. 6 Der Kläger ist am … 1945 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Er war bis zum Stichtag des 31.12.2001 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 299 Umlagemonate erreicht(Anlage K 3, AH I 25, 27). 7 Die Beklagte hat am 11.03.2004 die Rentenanwartschaft des Klägers - als rentennahe Person - zum 31.12.2001 auf 490,00 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 122,50 Versorgungspunkten erteilt(Anlage K 1, AH I 1 ff.). Bei der Berechnung der Startgutschrift wurde zum Hochrechnungszeitpunkt von der Gesamtversorgung aufgrund der berufsständischen Versorgung ein Anrechnungsbetrag nach § 40 Abs. 2 lit. c VBLS a.F. in Abzug gebracht. Diese Berechnung ergab einen Anwartschaftswert von 0 EUR. Danach war bei der Startgutschrift zum Hochrechnungszeitpunkt der Mindestbetrag der Versorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. maßgebend. 8 Seit 01.11.2010 erhält der Kläger neben seiner berufsständischen Versorgung von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 824,28 brutto(Anlage K 3, AH I 41). In der zugehörigen Rentenbezugsmitteilung vom 14.12.2010(Anlage K 3, AH I 15 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte. Nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte dem Kläger eine Betriebsrente von EUR 879,50 zugestanden. 9 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.06.2011 abgewiesen; auf dessen tatsächliche Feststellungen wird Bezug genommen, soweit hiervon keine abweichenden Feststellungen getroffen wurden. 10 Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 07.02.2012 zurückgewiesen.(AS II 95 - 111) Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch auf Rentennachzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend ermittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam. Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhaltsgleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. Soweit die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F. verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, den rentennahen Versicherten einen erweiterten Besitzstandsschutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versicherten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rentenanwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellungsstichtag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung. 11 Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch versorgter rentennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übergangsregelungen für rentennahe und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs- und Ermessensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für rentennahe berufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellungsstichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten - oder Ungerechtigkeiten verbunden. 12 Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Benachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausgeschlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen. 13 Schon deshalb wirke sich die vom Kläger gerügte unzureichende Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Frage, wie viele Versicherte von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus. Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht einer bloßen Beweisanregung des Klägers auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen. Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insgesamt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Benachteiligung der rentennahen berufsständisch Versicherten im Vergleich zu den rentenfernen Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. 14 Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusatzrente des Klägers lediglich um nicht ganz 7% (55,22 EUR) hinter derjenigen zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte. 15 Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 25.09.2013, IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189) und an den Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Bezugnahme auf § 44a VBLS a. F. in § 79 Abs. 2 VBLS n. F. führe zwar nicht zur Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) sei auch wirksam. Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stütze sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Sie sei an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Allerdings beruhe der vom Senat erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die bisherigen Feststellungen ließen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter - nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten - noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewege und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt sei. 16 Der Kläger beantragt:(AS II 23) 17 Unter Abänderung des am 10.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 41/11 - 18 1. die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 BetrAVG als Grundlage der Startgutschrift neu zu berechnen und dem Kläger mitzuteilen; 19 1a) die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Altersrente des Klägers nach der Satzungsvorschrift, die § 33 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 1 a Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 30.05.2011 in das Satzungsrecht umsetzt, neu zu berechnen und mitzuteilen; 20 2. die Beklagte zu verurteilen, nach der Neuberechnung gemäß dem Antrag zu 1. die Differenz zwischen der neu ermittelten Monatsrente und dem jeweiligen bisherigen Rentenbetrag seit dem Rentenbeginn am 01.11.2010 an den Kläger, 21 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Monatsdifferenzbetrag für November 2010 seit 02.11.2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Monatsdifferenzbetrag für Dezember 2010 seit 02.12.2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Monatsdifferenzbetrag für Januar 2011 seit 02.01.2011, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Monatsdifferenzbetrag für jeden Monat seit Klageerhebung seit dem jeweiligen Monatszweiten, 22 nachzuzahlen. 23 3. Hilfsweise zu den Anträgen 1. und 2. festzustellen, dass die Startgutschrift der Beklagten für den Kläger vom 11.03.2004 die Höhe der Anwartschaft unverbindlich festlegt. 24 Die Beklagte, die weitere und vertiefende Ausführungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Übergangsregelungen auf berufsständisch Versicherte gemacht hat, verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,(AS II 19) 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 27 Die Berufung bleibt erfolglos. Nachdem die Revision des Klägers nur insoweit Erfolg hatte, als zunächst keine hinreichenden Feststellungen zu einem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG getroffen wurden, ist über die übrigen, vom Kläger zunächst gerügten Punkte nicht mehr zu entscheiden. Auf Grundlage der nunmehr vorhandenen Tatsachen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht festzustellen. 28 1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). 29 Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837). 30 Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (BGH BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). 31 Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen „rentennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst (BGH BetrAV 2014, 189 Rn. 35). 32 2. Die Beklagte, die die sekundäre Darlegungslast für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben trifft (BGH BetrAV 2014, 189 Rn. 38), hat vorgetragen, dass von rund 1,9 Mio. Pflichtversicherten zum 31.12.2001 39.090 Versicherte (2,06 %) über eine gemeldete berufsständige Grundversorgung verfügten. Hiervon entfielen 2.641 Versicherte auf die rentennahen Jahrgänge (1,2 % aller rentennahen Versicherten zum Stichtag). Auf die rentenfernen Jahrgänge entfielen 36.449 Versicherte (2,14 % aller 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten zum Stichtag). Der Anteil der rentennahen Jahrgänge am Gesamtbestand der 39.090 Versicherten mit gemeldeter berufsständischer Grundversorgung betrage 6,75 %, der Anteil der rentenfernen Jahrgänge insoweit 93,24 %. Zwar belaufe sich der Durchschnittswert der Anwartschaften dieser rentenfernen Jahrgänge auf 640,64 EUR, während derjenige im Hinblick auf die Anwartschaften jener rentennahen Jahrgänge nur 598,44 EUR erreiche. Dies beruhe aber darauf, dass rund 85 % (30.900 Versicherte) der Rentenfernen 30 bis 40 Umlagejahre erreichten im Gegensatz zu lediglich 45 % (1.200 Versicherte) bei den Rentennahen. Unterstelle man aber eine gleiche Anzahl von Versicherten pro „Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre“, ergebe sich je nach Ausgangspunkt einer solch bereinigten Ansicht eine Durchschnittsrente für die rentenfernen Versicherten von 640,64 EUR gegenüber 785,30 EUR für die rentennahen bzw. ein Verhältnis von 527,90 EUR zu 598,44 EUR. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen B 5 bis B 7 verwiesen. 33 Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, dass auf die vom Bundesgerichtshof herangezogene Vergleichsgruppe der „rentennäheren rentenfernen Versicherten“ 1.039 Personen entfielen, was 2,85 % des Gesamtbestandes von 36.449 rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Versorgung ausmache. Die durchschnittliche Anwartschaft dieser rentennäheren rentenfernen Versicherten betrage 831,84 EUR im Vergleich zu 598,44 EUR in Bezug auf sämtliche rentennahen Versicherten mit berufsständischer Versorgung. Für weitere Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Übersicht Anlage B 8 Bezug genommen. 34 Nachdem die Beklagte damit ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast genügt hat und der eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger diesem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, ist dieser Sachvortag als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). 35 3. Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Beklagten liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. 36 a) Ob der Kläger selbst im Verhältnis zu rentennäheren rentenfernen Versicherten ungleich behandelt wurde, ist insoweit unerheblich, als es für die Feststellung eines Gleichheitsverstoßes auf die generellen Auswirkungen der Regelungen ankommt. 37 b) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Aufbereitung des Zahlenmaterials die zurückgelegten Umlagejahre als Vergleichsmaßstab herangezogen hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Vergleich auf der Grundlage des identischen versicherungsrechtlichen Rahmens vorgenommen wird. Ebenfalls ist es zulässig, im Rahmen dieses Vergleichsmaßstabs auf einen Durchschnittswert der voraussichtlich zu leistenden Betriebsrente bei einem Alter von 65 abzustellen. Dies folgt aus der Erwägung, nur die generellen Auswirkungen der Übergangsbestimmung in Betracht zu ziehen. Dass dieser Vergleichsmaßstab sachgerecht ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. 38 aa) Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Anteil der vom Bundesgerichtshof gebildeten Gruppe der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung auf lediglich 2,06 % der bei der Beklagten Pflichtversicherten beläuft (30.090 von 1,9 Mio. Personen) und es sich hierbei ohnehin schon um eine verhältnismäßig kleine Gruppe handelt, entfällt hiervon auf die rentennahen Personen wiederum nur ein Anteil von 6,75 %. Dies entspricht 2.641 Personen oder 1,4 Promille aller Versicherten. Hierbei handelt es sich i. S. d. oben dargestellten Rechtsprechung um eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Versicherten. 39 Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass diese rentennahen Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt werden. Die durchschnittlichen Betriebsrenten für die Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17 und 19 Umlagejahren werden voraussichtlich höher sein als diejenigen der Rentenfernen. Entsprechendes gilt für rentennahe Versicherte, die sich in den Vergleichsgruppen von „bis zu 21 Umlagejahre“ bis zu „bis zu 40 Umlagejahre“ befinden. Diesen Vergleichsgruppen gehören 2.346 von 2.641 rentennahen Versicherten an. Auf die als Anlage B 5 vorgelegten Übersichten wird im Übrigen verwiesen. Daher sind - unter Berücksichtigung des Durchschnittswerts und abstellend auf die Anzahl der Umlagejahre - 2.346 der 2.641 rentennahen Versicherten besser gestellt als rentenferne Personen derselben Vergleichsgruppe. Soweit die übrigen rentennahen Versicherten geringere Betriebsrenten erhalten als die rentenfernen, ist dieser Umstand zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen sind, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständiger Grundversorgung ausmacht bzw. 11 % aller rentennahen Personen dieser Gruppe. Dass diese Personen generell deutlich schlechter gestellt wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist den genannten Übersichten auch nicht zu entnehmen. 40 Eine generelle Schlechterstellung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen Durchschnittsrenten der rentennahen Versicherten 598,44 EUR beträgt, während die rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung durchschnittlich 640,64 EUR erhalten. Dies beruht auf dem Umstand, dass rund 85 % (30.900 Versicherte) der Rentenfernen 30 bis 40 Umlagejahre erreichen im Gegensatz zu lediglich 45 % (1.200 Versicherte) bei den Rentennahen. Dadurch wird der Durchschnittswert, der sich am eigentlichen Vergleichsmaßstab der Umlagejahre orientieren soll, durch Mengeneffekte verzerrt. Geht man demgegenüber von einer gleichen Anzahl von Versicherten pro „Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre“ aus, führt dies - je nach Ausgangspunkt der bereinigten Ansicht - zu einer Durchschnittsrente für die rentenfernen Versicherten von 640,64 EUR gegenüber 785,30 EUR für die rentennahen bzw. ein Verhältnis von 527,90 EUR zu 598,44 EUR. Auf die Anlagen B 6 und B 7 wird verwiesen. Auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Benachteiligung rentennaher Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung nicht ausgegangen werden kann. 41 bb) Der Senat vermag auf der Grundlage der oben genannten Kriterien einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit nicht festzustellen, als den rentennahen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die Vergleichsgruppe der entsprechenden „rentennäheren rentenfernen“ Personengruppe gegenüber gestellt wird (vgl. BGH BetrAV 2014, 189 Rn. 35). 42 Der Senat geht davon aus, dass in letztere Gruppe solche Personen fallen, die bis zu drei Jahre von der Altersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres entfernt sind. Dies sind ausweislich der als Anlage B 8 vorgelegten Übersicht 1.039 Personen und entspricht lediglich 2,6 % der gesamten Gruppe der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung. 43 Die Beklagte hat für diese Gruppe eine durchschnittliche Anwartschaft bis zum 65. Lebensalter von 831,84 EUR errechnet und für die sämtliche rentennahen Versicherten von 598,44 EUR. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 8 verwiesen, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. Selbst wenn eine Benachteiligung der rentennahen Versicherten gegenüber den „rentennäheren rentenfernen“ Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung unter dem Gesichtspunkt anzunehmen wäre, dass die letztere Gruppe besser gestellt würde, ist die Übergangsregelung wirksam. Denn eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft ausgehende Ungleichbehandlung ist nicht so intensiv, als dass diese gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung und Generalisierung für die Übergangsregelung entgegenstehen würde. III. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 45 Der Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die umstrittene Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelungen der Beklagten, soweit von diesen rentennahe berufsständisch versorgte Versicherte betroffen sind, ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2013 (IV ZR 47/12) nicht abschließend geklärt und berührt das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.