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Urteil

24 U 111/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schiedsgutachterliche Abnahme ist nur dann nicht verbindlich, wenn die Bewertung offenbar unbillig i.S.v. § 319 BGB ist. • Bei einer Vergleichsabrede, die die Abnahme bestimmter Nachbesserungsarbeiten einem Schiedsgutachter überträgt, umfasst dessen Befugnis auch die wertende Frage der Wesentlichkeit nach § 640 BGB, sofern die Parteien dies vereinbart haben. • Für die Wirksamkeit einer Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO genügt, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung (hier: Abnahme durch den Schiedsgutachter) offenkundig oder aktenkundig ist; eine inhaltliche Anfechtung wegen angeblicher Unbilligkeit muss substantiiert sein und scheitert, wenn das Gutachten nicht offenbar unbillig ist.
Entscheidungsgründe
Schiedsgutachterabrede bindet Parteien, Abnahme nicht offenbar unbillig • Eine schiedsgutachterliche Abnahme ist nur dann nicht verbindlich, wenn die Bewertung offenbar unbillig i.S.v. § 319 BGB ist. • Bei einer Vergleichsabrede, die die Abnahme bestimmter Nachbesserungsarbeiten einem Schiedsgutachter überträgt, umfasst dessen Befugnis auch die wertende Frage der Wesentlichkeit nach § 640 BGB, sofern die Parteien dies vereinbart haben. • Für die Wirksamkeit einer Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO genügt, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung (hier: Abnahme durch den Schiedsgutachter) offenkundig oder aktenkundig ist; eine inhaltliche Anfechtung wegen angeblicher Unbilligkeit muss substantiiert sein und scheitert, wenn das Gutachten nicht offenbar unbillig ist. Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Bauvertrag über ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) geschlossen. In einem späteren Werklohnprozess einigten sich die Parteien per Vergleich, dass Sanierungsarbeiten durch die Beklagte ausgeführt und vom Sachverständigen L überwacht, begleitet und abgenommen werden sollten; an dessen Feststellungen sollten die Parteien gebunden sein. Nach Ausführung erklärte der Schiedsgutachter die Abnahme. Der Kläger machte geltend, die Abnahme sei unzulässig bzw. offenbar unrichtig (§ 319 BGB), weil veraltete Regeln der Technik zugrunde gelegt und vereinbarte Ausführungsdetails (z.B. durchgängiger Klebestreifen, Dübelanzahl, Materialvorgaben) nicht eingehalten worden seien. Er klagte auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel des Vergleichs. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§§ 768, 726 Abs.1 i.V.m. §§ 795, 794 Abs.1 Nr.1 ZPO) statthaft; das Berufungsverfahren ist form- und fristgerecht. • Auslegung des Vergleichs: Der Vergleich beschränkt die Fälligkeitsvoraussetzung (Nr. 3) auf die Abnahme der vereinbarten Sanierungsarbeiten durch den Sachverständigen; eine Abnahme des Gesamtwerks war nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der im Vergleich vereinbarten Restzahlung. • Schiedsgutachterabrede und Prüfungsmaßstab: Die Vereinbarung stellt eine Schiedsgutachterabrede dar; der Sachverständige war auch mit wertenden Entscheidungen betraut, insbesondere mit der Frage, ob festgestellte Mängel unwesentlich i.S.v. § 640 Abs.1 S.2 BGB sind. Maßstab für die Anfechtung ist § 319 BGB: Bindungswirkung entfällt nur bei offenbar unbilliger Bewertung. • Prüfung der behaupteten Unbilligkeit: Die vom Kläger gerügten Einwendungen (Anwendung älterer AbZ, nicht verwendeter Klebemörtel, mangelhafte Dübelung, fehlender durchgängiger Klebestreifen, unzureichende Verklebung) wurden durch Beweisaufnahme und ergänzende Sachverständigengutachten geprüft. Entgegen der Behauptung war die Anwendung der AbZ 2003 vereinbart bzw. jedenfalls nicht offensichtlich unbillig, Verbrauchsmengen und Stichproben stützen die ausreichende Verklebung und Dübelung, und das Fehlen des durchgängigen Kleberstreifens war zwar Mangel, aber nach Abwägung erst als unwesentlich i.S.v. § 640 zu bewerten, da technisch gleichwertige und preiswerte Abhilfen möglich waren. • Rechtsfolge für die Vollstreckungsklausel: Da keine offenbare Unbilligkeit des Schiedsgutachtens vorliegt, ist die aufschiebende Bedingung (Abnahme der Sanierungsarbeiten) eingetreten. Damit war die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Geschäftsstelle nicht zu beanstanden und die Zwangsvollstreckung zulässig. • Kosten und Revision: Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage gegen die Vollstreckungsklausel war unbegründet, weil die Abnahmeerklärung des Schiedsgutachters nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB war. Der Schiedsgutachter durfte nach dem Vergleich auch wertende Feststellungen zur Wesentlichkeit von Mängeln treffen; seine Entscheidung, die Nachbesserungsarbeiten als abnahmefähig zu betrachten und etwaige verbleibende Mängel als unwesentlich zu bewerten, hielt der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Vollstreckungsklausel wurde daher zu Recht erteilt und die Zwangsvollstreckung ist zulässig; der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde nicht zugelassen.