Beschluss
19 SchH 1/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist in einem Vertrag vorgesehen, dass die Parteien die Zusammensetzung des Schiedsgerichts in einem Schiedsvertrag regeln, gilt bis zum Nachweis eines solchen Schiedsvertrags die gesetzliche Regelung der ZPO.
• Mangels abweichender Vereinbarung besteht das Schiedsgericht nach § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus drei Schiedsrichtern; die Bestellung richtet sich nach § 1035 Abs. 3 ZPO.
• Die gerichtliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters kann zurückgewiesen werden, wenn die Partei nur die Zustimmung zur Bestimmung eines Einzelschiedsrichters verlangt, ohne das Erfordernis eines Schiedsvertrags darzulegen.
Entscheidungsgründe
Bestellung Einzelschiedsrichter abgelehnt wegen fehlendem Schiedsvertrag • Ist in einem Vertrag vorgesehen, dass die Parteien die Zusammensetzung des Schiedsgerichts in einem Schiedsvertrag regeln, gilt bis zum Nachweis eines solchen Schiedsvertrags die gesetzliche Regelung der ZPO. • Mangels abweichender Vereinbarung besteht das Schiedsgericht nach § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus drei Schiedsrichtern; die Bestellung richtet sich nach § 1035 Abs. 3 ZPO. • Die gerichtliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters kann zurückgewiesen werden, wenn die Partei nur die Zustimmung zur Bestimmung eines Einzelschiedsrichters verlangt, ohne das Erfordernis eines Schiedsvertrags darzulegen. Die Antragsteller wollen ein Schiedsverfahren wegen Ansprüchen aus einem Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2010 betreiben, in dem die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts und die nähere Regelung in einem Schiedsvertrag vorsehen. Die Antragsteller forderten den Antragsgegner vorgerichtlich vergeblich auf, der Bestellung eines einzelnen Schiedsrichters zuzustimmen und beantragten anschließend beim Gericht die Bestellung von Herrn Dr. M als Einzelschiedsrichter. Der Antragsgegner widersprach und hielt ein dreiköpfiges Schiedsgericht für verbindlich, soweit nicht ein Schiedsvertrag anderes regelt. Die Antragsteller beriefen sich auf Einfachheit und Kostengründe für einen Einzelschiedsrichter. Ein ausdrücklicher Schiedsvertrag, der die Zusammensetzung des Schiedsgerichts regelt, wurde von den Antragstellern nicht vorgelegt. • Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien die Zuständigkeit und die konkrete Ausgestaltung des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag regeln wollten; ein solcher wurde nicht vorgelegt. • Mangels abweichender Vereinbarung greift die gesetzliche Regelung des § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht. • Für die Bestellung gilt § 1035 Abs. 3 ZPO: jede Partei bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden wählen den Vorsitzenden. Eine gerichtliche Bestellung ist nur erforderlich, wenn eine Partei ihrer Bestellpflicht nicht nachkommt oder sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen. • Die Antragsteller haben lediglich die Zustimmung zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters verlangt, nicht jedoch einen Schiedsvertrag vorgelegt, aus dem die Zulässigkeit eines Einzelschiedsrichters hervorgeht; deshalb kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. • Kostenregelung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß §§ 1065 Abs. 1 Satz 2, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wurde zurückgewiesen. Entscheidungsträger sind die Antragsteller, die die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Begründet wurde dies damit, dass kein Schiedsvertrag vorliegt, der von der gesetzlichen Dreierschriftregelung abweicht, sodass nach § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Dreiergremium gilt und die Bestellung nach § 1035 Abs. 3 ZPO zu erfolgen hat. Eine gerichtliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters war daher nicht geboten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.