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Beschluss

1 RVs 3/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann nach § 329 Abs.1 StPO als genügende Entschuldigung für das Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung ausreichen, wenn unter Abwägung der Belange das Erscheinen unzumutbar war. • Zur Glaubhaftmachung genügt in der Regel die Vorlage eines privatärztlichen Attestes; der Gesamtzusammenhang mehrerer ärztlicher Bescheinigungen kann die Unzumutbarkeit der Teilnahme belegen. • Fehlt in Bezug auf eine Tat ein wirksamer Eröffnungsbeschluss und kann dieser nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, liegt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis vor, das zur Teileinstellung nach § 206a StPO führt.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingtem Fernbleiben; Teileinstellung mangels Eröffnungsbeschluss • Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann nach § 329 Abs.1 StPO als genügende Entschuldigung für das Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung ausreichen, wenn unter Abwägung der Belange das Erscheinen unzumutbar war. • Zur Glaubhaftmachung genügt in der Regel die Vorlage eines privatärztlichen Attestes; der Gesamtzusammenhang mehrerer ärztlicher Bescheinigungen kann die Unzumutbarkeit der Teilnahme belegen. • Fehlt in Bezug auf eine Tat ein wirksamer Eröffnungsbeschluss und kann dieser nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, liegt ein dauerhaftes Verfahrenshindernis vor, das zur Teileinstellung nach § 206a StPO führt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen mehrerer Diebstahlsdelikte verurteilt. Er legte Berufung ein; zum Berufungshaupttermin erschien er nicht. Sein Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung unter Vorlage ärztlicher Atteste, wonach der Angeklagte an einer chronischen somatoformen Störung mit Erbrechen, Gewichtsverlust und weiteren Beschwerden leidet und am Termin arbeitsunfähig gewesen sei. Das Landgericht verworf den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und verwarf die Berufung; hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. In der Akte fehlte für einen der Diebstahlsvorwürfe ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss. Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Zur genügenden Entschuldigung (§ 329 Abs.1 StPO): Eine krankheitsbedingte Verhinderung rechtfertigt Fernbleiben, wenn dem Angeklagten das Erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war; die Vorschrift ist zugunsten des Angeklagten weit auszulegen. • Glaubhaftmachung: Die Kombination der ärztlichen Bescheinigungen (17.06.2014, 10.09.2014, 17.09.2014) vom langjährigen Hausarzt sowie Angaben des Verteidigers zu akutem Fieber und Brechzuständen überzeugte dahingehend, dass der Angeklagte am Verhandlungstag tatsächlich unzumutbar verhindert war; Anhaltspunkte für Gefälligkeitsatteste fehlen. • Folgen der Wiedereinsetzung: Mit Gewährung der Wiedereinsetzung entfällt die Verwerfung des Berufungsurteils und die Revision wird gegenstandslos (§ 342 Abs.2 S.2 StPO). • Verfahrenshindernis und Teileinstellung: Für den Diebstahl vom 19. April 2013 fehlt in den Akten ein wirksamer Eröffnungsbeschluss; eine konkludente Eröffnung durch Verfahrensverbindung liegt nicht vor. Da der Eröffnungsbeschluss nicht in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs nachgeholt wurde, ist ein dauerhaftes Verfahrenshindernis eingetreten, das die Teileinstellung gemäß § 206a StPO rechtfertigt. • Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung; Staatskasse trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Teileinstellung, jeweils nach den einschlägigen Vorschriften der StPO. Dem Angeklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt, weil sein krankheitsbedingtes Fernbleiben durch zusammenhängende ärztliche Bescheinigungen und schlüssige Angaben des Verteidigers hinreichend entschuldigt war. Die Verwerfung des Berufungsurteils ist damit beseitigt und die Revision des Angeklagten gegenstandslos. Für den Tatvorwurf des Diebstahls am 19. April 2013 fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss; deshalb wurde das Verfahren insoweit als dauerhaft verfahrenshindergesetzt und eingestellt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Teileinstellung.