OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 256/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. ist wirksam, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übergeben und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurden. • Die 30‑tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs.1,2 VVG a.F. beginnt erst bei vollständiger Aushändigung der Unterlagen und einer deutlichen Belehrung über Fristbeginn und -dauer. • Ein verspäteter Widerspruch ist ausgeschlossen; wer den Vertrag jahrelang durch Prämienzahlung durchführt, macht sich treuwidrig, wenn er nach langer Zeit die Unwirksamkeit geltend macht. • Das Policenmodell verstößt nicht gegen einschlägiges Unionsrecht; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert oder Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bestehen nicht.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsfrist beim Policenmodell: Wirksamkeit, Fristbeginn und Treuwidrigkeit • Das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. ist wirksam, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übergeben und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurden. • Die 30‑tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs.1,2 VVG a.F. beginnt erst bei vollständiger Aushändigung der Unterlagen und einer deutlichen Belehrung über Fristbeginn und -dauer. • Ein verspäteter Widerspruch ist ausgeschlossen; wer den Vertrag jahrelang durch Prämienzahlung durchführt, macht sich treuwidrig, wenn er nach langer Zeit die Unwirksamkeit geltend macht. • Das Policenmodell verstößt nicht gegen einschlägiges Unionsrecht; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert oder Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bestehen nicht. Der Kläger schloss zum 1.11.2005 einen Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell ab. Ihm wurden Versicherungsschein, Bedingungen und Verbraucherinformationen übersandt; das Begleitschreiben enthielt eine Widerspruchsbelehrung. Der Kläger zahlte über Jahre Prämien und erklärte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2009 Widerspruch. Er verlangt verzinsliche Erstattung der gezahlten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts und machte ferner Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen geltend. Das Landgericht wies seine Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Widerspruchsfrist und Fristbeginn: Nach §5a Abs.1 und Abs.2 VVG a.F. beginnt die 30‑tägige Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer beim Aushändigen des Scheins schriftlich und drucktechnisch deutlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Fristdauer belehrt worden ist. • Vollständige Übersendung: Es ist nicht bestritten, dass dem Kläger die genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein übersandt wurden; damit war die Voraussetzung für den Fristbeginn erfüllt. • Formelle Wirksamkeit der Belehrung: Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben vom 9.11.2005 ist form‑ und inhaltlich ausreichend; gesetzlich ist nicht verlangt, zusätzlich auf die Nichtnotwendigkeit einer Begründung hinzuweisen. • Fristversäumnis und Rechtsfolgen: Der erst im Dezember 2009 erklärte Widerspruch war verspätet, sodass ein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien nach §812 Abs.1 BGB ausscheidet. • Europarechtliche Prüfung: Das Policenmodell ist mit den relevanten Richtlinienvereinbarungen vereinbar; der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. • Treu und Glauben: Selbst bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit wäre dem Kläger nach ständigen Grundsätzen von Treu und Glauben die Geltendmachung der Unwirksamkeit nach jahrelanger Durchführung des Vertrags verwehrt; sein langjähriges Prämienzahlungsverhalten begründete schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Vertragsbestand. • Weitere Ansprüche: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen kommt nicht in Betracht, da die einschlägige Kick‑back‑Rechtsprechung nur für Kapitalanlageberatung durch Banken gilt; ein Widerrufsrecht nach §355 BGB ist nicht einschlägig und wurde prozessual nicht wirksam vorgebracht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts, weil der Widerspruch verspätet erklärt wurde und das Policenmodell wirksam war. Selbst bei unterstellter europarechtlicher Mängelhaftigkeit käme ein Erfolg des Klägers wegen treuwidrigem Verhalten (jahrelange Prämienzahlung) nicht in Betracht. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung und ein Widerruf nach §355 BGB sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Revision wird nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.