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Urteil

7 U 106/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unbeglaubigte Fotokopie ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO und reicht grundsätzlich nicht zur Begründung einer Restitutionsklage. • Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage sind die Fristen des § 586 ZPO einzuhalten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. • Eine Urkunde muss nach den Feststellungen des Vorprozesses oder durch einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sein, ein günstigeres Urteil herbeizuführen; bloße Veranlassung weiterer Ermittlungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unbegünstigende Wirkung unbeglaubigter Fotokopie für Restitutionsklage (§ 580 Nr.7b ZPO) • Eine unbeglaubigte Fotokopie ist keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO und reicht grundsätzlich nicht zur Begründung einer Restitutionsklage. • Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage sind die Fristen des § 586 ZPO einzuhalten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. • Eine Urkunde muss nach den Feststellungen des Vorprozesses oder durch einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sein, ein günstigeres Urteil herbeizuführen; bloße Veranlassung weiterer Ermittlungen genügt nicht. Der Kläger fordert Schadensersatz gegen einen Notar und verlor bereits in erster und zweiter Instanz; die Revision wurde nicht zugelassen. Nachdem der Kläger am 09.05.2014 erstmals Kenntnis von einem Schreiben der Verkäuferin vom 13.11.1991 behauptete, erhob er eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO und legte eine unbeglaubigte Fotokopie dieses Schreibens vor. Das Schreiben weist auf Divergenzen zwischen Prospektnummerierung und Abgeschlossenheitsbescheinigung hin; der Kläger behauptet, das Schriftstück habe sich in den Notariatsakten befunden und sei von einem Zeugen überbracht worden. Der Beklagte bestreitet, dass das Schreiben jemals in sein Büro gelangt sei. Die Vorinstanzen hatten die ursprüngliche Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung des Notars nicht feststellbar sei. • Zulässigkeit: Die Restitutionsklage ist fristgerecht erhoben; die Kenntnisnahme des Schreibens am 09.05.2014 ist durch eidesstattliche Versicherung und Faxkopie ausreichend belegt (§§ 586, 589 ZPO). • Begründetheit: Voraussetzung nach § 580 Nr. 7 b ZPO ist das Vorliegen einer Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO, die Urkundenbeweis nach § 420 ZPO zulässt; eine unbeglaubigte Fotokopie ist hierfür grundsätzlich ungeeignet. • Rechtliche Würdigung: Maßgeblich ist die rechtliche Bewertung im angefochtenen Urteil; eine Urkunde kann nur dann ein günstigeres Ergebnis begründen, wenn sie neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt oder die entscheidungserhebliche Tatsache beweist. • Anwendung auf den Fall: Das vorgelegte Schriftstück ist eine unbeglaubigte Fotokopie und belegt nicht, dass dem Beklagten das Schreiben vor der Fälligkeitsmitteilung bekannt war; der handschriftliche Vermerk ohne Unterzeichnung kann Zugang oder Zeitpunkt nicht nachweisen. • Beweisfunktion: Selbst wenn das Schreiben Anlass für weitere Ermittlungen geben könnte, reicht dies nicht zur Begründung der Restitutionsklage; eine bloße Veranlassung zur Zeugenvernehmung genügt nicht. • Konsequenz: Mangels tauglicher Urkunde, die allein die entscheidungserhebliche Tatsache beweist oder neue rechtliche Gesichtspunkte liefert, fehlt der Restitutionsgrund. • Verfahrensrechtliches: Die Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Restitutionsklage des Klägers wird als unbegründet abgewiesen. Es fehlt an einem Restitutionsgrund, weil die vorgelegte unbeglaubigte Fotokopie keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellt und somit nicht geeignet ist, die entscheidungserhebliche Tatsache zu beweisen oder ein günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.