Beschluss
19 SchH 17/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbartes Bestellungsverfahren durch eine Institution schließt die gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters nicht ausnahmslos aus, sofern das Bestellungsverfahren fehlgeht und keine andere Regelung greift.
• Wird die von den Parteien gewählte Institution nachweislich ihrer Aufgabe nicht gerecht, kann das Gericht nachrangig einschreiten; hier ist jedoch zu prüfen, ob die Parteivereinbarung ein alternatives Benennungsverfahren vorsieht.
• Bei Wahl eines institutionellen Schiedsverfahrens nach DIS-SchO gilt das dort vorgesehene Benennungs- und Bestellungsverfahren vorrangig; das gerichtliche Anordnungsverfahren bleibt Reserve und ist nur anzuwenden, wenn das Schiedsverfahren selbst nicht durchführbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein gerichtlicher Ernennungsersatz bei durch DIS geregeltem Bestellungsverfahren • Ein vertraglich vereinbartes Bestellungsverfahren durch eine Institution schließt die gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters nicht ausnahmslos aus, sofern das Bestellungsverfahren fehlgeht und keine andere Regelung greift. • Wird die von den Parteien gewählte Institution nachweislich ihrer Aufgabe nicht gerecht, kann das Gericht nachrangig einschreiten; hier ist jedoch zu prüfen, ob die Parteivereinbarung ein alternatives Benennungsverfahren vorsieht. • Bei Wahl eines institutionellen Schiedsverfahrens nach DIS-SchO gilt das dort vorgesehene Benennungs- und Bestellungsverfahren vorrangig; das gerichtliche Anordnungsverfahren bleibt Reserve und ist nur anzuwenden, wenn das Schiedsverfahren selbst nicht durchführbar ist. Die Parteien schlossen am 13.12.2013 eine Vereinbarung über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen zu insgesamt 150.000 EUR. Der Käufer hat bisher 100.000 EUR gezahlt; 50.000 EUR sind noch offen. In § 8 der Vereinbarung ist ein Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung und die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vorgesehen; dessen Ernennung sollte durch die Steuerberaterkammer L erfolgen und der Schiedsrichter bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen. Der Antragsteller bat die Steuerberaterkammer am 28.05.2014 um Benennung; diese lehnte dies mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit und Mitgliedschaft ab. Der Antragsteller beantragte beim OLG vorab die gerichtliche Ernennung des Einzelschiedsrichters. Die Antragsgegner halten das OLG für unzuständig, weil die DIS-Regeln ein Benennungsverfahren vorsehen und der Antragsteller keine vorrangigen Einigungsversuche unternommen habe. • Der Antrag auf gerichtliche Ernennung ist nicht statthaft; die Parteien haben in § 8.1 ein institutionelles Schiedsverfahren nach DIS-SchO wirksam vereinbart (§ 1043 Abs. 3 ZPO). • Nach den DIS-Regeln erfolgt die konstitutive Bestellung des Schiedsrichters durch den DIS-Generalsekretär oder den DIS-Ernennungsausschuss; bei Uneinigkeit greift § 14 DIS-SchO, sodass ein gesondertes Benennungsverfahren vorgesehen ist. • § 1035 Abs. 4 ZPO erlaubt gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung der Bestellung nur, wenn das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht; hier sehen die Parteien durch Einbeziehung der DIS-SchO gerade ein anderes Verfahren vor, sodass die gerichtliche Reservefunktion nicht greift. • Die fehlende Mitwirkung der benannten dritten Stelle (Steuerberaterkammer L) führt nicht automatisch zur gerichtlichen Ernennung, weil letztlich eine Einigung über die Person des Einzelschiedsrichters fehlt und die DIS-Benennungsvorschriften einschlägig sind. • Der Antragsteller muss stattdessen Schiedsklage erheben und die Benennung sowie Bestellung des Einzelschiedsrichters im Schiedsverfahren nach den DIS-Regeln herbeiführen. Der Antrag auf Ernennung eines Einzelschiedsrichters durch das Oberlandesgericht wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten. Das OLG stellt fest, dass die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren nach DIS-SchO vereinbart haben und damit das dortige Benennungs- und Bestellungsverfahren vorrangig ist. Die gerichtliche Ernennung bleibt eine nachrangige Reserve und kommt hier nicht zum Zuge, weil die DIS-Regelungen ein alternatives Verfahren zur Sicherung der Bestellung vorsehen. Der Antragsteller ist gehalten, Schiedsklage zu erheben, um die Benennung und Bestellung eines geeigneten Einzelschiedsrichters im Schiedsverfahren zu erreichen; die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Antragsgegner.