Urteil
6 U 211/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeitschriftentitel kann als schutzfähiger Werktitel nach § 5 Abs. 3 MarkenG anerkannt werden, auch wenn er einen beschreibenden Anklang hat.
• Zwischen einer gedruckten Zeitschrift und einem unabhängig betriebenen Internet‑Portal sind regelmäßig unterschiedliche Werkarten zu sehen; Titelschutz schützt nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne.
• Die Verwendung eines identischen Begriffs auf einer Internetseite kann markenmäßige Benutzung darstellen, insbesondere wenn der gleiche Begriff zugleich als Domain genutzt wird.
• Bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist im Rahmen der Gesamtabwägung dennoch Verwechslungsgefahr anzunehmen, wenn Identität der Dienstleistungen und hohe Zeichenähnlichkeit vorliegen.
• Ein Freihaltebedürfnis nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann bei der Interessenabwägung entfallen, wenn keine überwiegenden Freihaltegründe ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch gleichlautende Internetnutzung trotz Titelschutz der Zeitschrift • Ein Zeitschriftentitel kann als schutzfähiger Werktitel nach § 5 Abs. 3 MarkenG anerkannt werden, auch wenn er einen beschreibenden Anklang hat. • Zwischen einer gedruckten Zeitschrift und einem unabhängig betriebenen Internet‑Portal sind regelmäßig unterschiedliche Werkarten zu sehen; Titelschutz schützt nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. • Die Verwendung eines identischen Begriffs auf einer Internetseite kann markenmäßige Benutzung darstellen, insbesondere wenn der gleiche Begriff zugleich als Domain genutzt wird. • Bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist im Rahmen der Gesamtabwägung dennoch Verwechslungsgefahr anzunehmen, wenn Identität der Dienstleistungen und hohe Zeichenähnlichkeit vorliegen. • Ein Freihaltebedürfnis nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann bei der Interessenabwägung entfallen, wenn keine überwiegenden Freihaltegründe ersichtlich sind. Die Klägerin gibt seit Mai 2009 die Zeitschrift "Kinderstube" zu Themen rund um Familie und Kinder heraus und betreibt ein zugehöriges Internet‑Ratgeberportal. Die Klägerin ist Inhaberin zweier eingetragener Wort‑/Bildmarken „Kinderstube“. Die Beklagte, Teil der Mediengruppe RTL, betreibt seit Oktober/November 2012 auf der Domain kinderstube.de ein eigenes Internetangebot unter der Bezeichnung „Kinder STUBE“. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Kinderstube" durch die Beklagte und Ersatz von Abmahnkosten. Das Landgericht gab der Klage statt wegen Titelschutzes; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, die Angebote seien verschiedene Werkarten und die Marken seien beschreibend. • Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als das Urteil wegen Markenrechts verletzt wurde; ein Anspruch aus Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG bestand nicht durchsetzbar gegenüber dem Internetangebot der Beklagten. • Der Zeitschriftentitel "Kinderstube" ist als Werktitel schutzfähig, weist aber nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf; er ist nicht glatt beschreibend, hat aber beschreibenden Anklang. • Die Verwendung der Bezeichnung "Kinder STUBE" durch die Beklagte stellt eine titelmäßige Nutzung dar; für die Fragen der Markenverletzung ist jedoch zu prüfen, ob deren Gebrauch markenmäßig ist. • Zwischen der gedruckten Zeitschrift der Klägerin und dem Internetangebot der Beklagten liegt keine so enge Werknähe vor, dass Titelschutz mittelbare Verwechslungsgefahren rechtfertigt; unterschiedliche Werkarten und unterschiedliche Vertriebs‑/Zielgruppen sprechen dagegen (§ 5 Abs. 3 MarkenG). • Die Marke Nr. 30 2012 061 147 der Klägerin schützt für die relevanten Dienstleistungen (Klasse 41) auch elektronische Publikationen; Schutz beginnt mit der Anmeldung vom 27.11.2012. • Die Beklagte nutzte den Begriff markenmäßig, weil der Verkehr die Bezeichnung in Verbindung mit dem Domainnamen als hinweisend auf betriebliche Herkunft verstehen wird; die Domain war aktiv und das Portal ab 29.11.2012 erreichbar. • Trotz der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke besteht Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Dienstleistungen identisch sind und Zeichen (Wortbestandteil) in hohem Maße übereinstimmen; die graphische Abweichung der Marke ist nicht ausreichend, um Ähnlichkeit zu verneinen. • Ein Freihaltebedürfnis nach § 23 Nr. 2 MarkenG wurde nicht dargelegt; daher besteht kein entgegenstehendes Interesse, das die Untersagung verhindern würde. • Die Nebenansprüche (Abmahnkosten) sind wegen nicht erhobener Beanstandung in der Berufung zu reduzieren und mangels abweichender Beurteilung insgesamt zu gewähren; Kosten‑ und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wird nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Kinderstube“ als Titel eines Internet‑Portals für die streitigen Inhalte zu verwenden; die Entscheidung stützt sich nicht auf Werktitelschutz, sondern auf Verstößen gegen die eingetragene Marke Nr. 30 2012 061 147 der Klägerin. Die markenrechtliche Würdigung ermittelte trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke eine Verwechslungsgefahr, weil die angebotenen Dienstleistungen identisch sind und eine hohe Zeichenähnlichkeit vorliegt, zumal die Beklagte den gleichen Begriff als Domain nutzt. Ein Freihaltebedürfnis ist nicht ersichtlich, daher besteht kein Ausgleich zugunsten der Beklagten. Die Abmahnkosten sind in angepasster Höhe zu ersetzen; der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.