Urteil
20 U 110/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Policenmodell beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig übergeben wurden und der Versicherer ordnungsgemäß belehrt hat.
• Fehlt in der Widerspruchsbelehrung der ausdrückliche Hinweis auf die Schriftform oder der Hinweis, dass die Frist erst mit vollständiger Aushändigung der Unterlagen zu laufen beginnt, ist die Belehrung fehlerhaft und das Widerspruchsrecht wirksam ausübbar.
• § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Prämienzahlung) ist auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar; der Versicherungsnehmer kann daher auch nach Ablauf eines Jahres widersprechen.
• Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind Risikoanteile des Versicherungsschutzes und tatsächlich gezogene Nutzungen anzurechnen; Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge sind mangels Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bei Policenmodell führt zu Rückerstattungsanspruch • Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Policenmodell beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig übergeben wurden und der Versicherer ordnungsgemäß belehrt hat. • Fehlt in der Widerspruchsbelehrung der ausdrückliche Hinweis auf die Schriftform oder der Hinweis, dass die Frist erst mit vollständiger Aushändigung der Unterlagen zu laufen beginnt, ist die Belehrung fehlerhaft und das Widerspruchsrecht wirksam ausübbar. • § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Prämienzahlung) ist auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar; der Versicherungsnehmer kann daher auch nach Ablauf eines Jahres widersprechen. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind Risikoanteile des Versicherungsschutzes und tatsächlich gezogene Nutzungen anzurechnen; Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge sind mangels Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen. Der Kläger schloss 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. 2010 erklärte er Widerspruch bzw. Kündigung; die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert aus und zog Kapitalertragssteuer ab. Der Kläger verlangt Rückerstattung der eingezahlten Prämien nebst Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten; hilfsweise Auskunft und Neuberechnung des Rückkaufswerts. Die Beklagte beruft sich auf wirksamen Vertragsschluss nach Antragsmodell bzw. Verwirkung/Verjährung und kürzt den Anspruch um Risikoanteile, Kosten und Nutzungen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und verfolgte die Hauptanträge weiter. • Vertragsschluss nach Policenmodell: Die Beklagte übergab erst mit dem Versicherungsschein die für den Vertrag wesentlichen Verbraucherinformationen (garantierte Rückkaufswerte), so dass das Antragsmodell nicht vorliegt und das Policenmodell anzuwenden ist. • Widerspruchsbelehrung fehlerhaft: In den 'Wichtigen Hinweisen' fehlte der ausdrückliche Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs und der Hinweis, dass die 14-Tage-Frist erst mit vollständiger Aushändigung von Versicherungsschein, Bedingungen und Verbraucherinformationen beginnt; dadurch wurde die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt. • Europarechtskonforme Auslegung von § 5a VVG a.F.: Der Senat folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar ist; daher konnte der Kläger 2010 noch widersprechen und das Widerspruchsrecht ist nicht verwirkt. • Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung: Der Kläger hat Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 BGB, abzüglich der Prämienanteile für den während der Laufzeit gewährten Risikoschutz und unter Anrechnung tatsächlich gezogener Nutzungen. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge sind nicht in Abzug zu bringen, weil der Versicherer das Risiko für diese Aufwendungen trägt. • Höhe der Zahlung: Ausgehend von den unstrittigen Zahlen ergeben sich Prämienzahlungen von 10.835,44 €, abzüglich Risikoanteilen (619,48 €) verbleiben 10.215,97 €; hinzuzurechnen sind Nutzungen 2.099,90 €, abzüglich ausgekehrtem Rückkaufswert 8.342,80 € und Überschussbeteiligung 559,89 €, ergibt 3.413,18 €. • Verjährung und Prozesskosten: Der Anspruch entstand mit Ausübung des Widerspruchs 2010 und war durch den Mahnbescheid 2014 gehemmt; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, da kein schlüssig dargelegter Schadensersatzanspruch wegen der Belehrungsfehler geltend gemacht wurde. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Zahlung von 3.413,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2014 verurteilt worden. Der Anspruch basiert darauf, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebensversicherungen nicht anzuwenden ist, sodass der Kläger 2010 wirksam widersprechen konnte und ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch entstanden ist. Bei der Rückabwicklung wurden Risikoanteile und tatsächlich gezogene Nutzungen berücksichtigt, dagegen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug gebracht. Die Klage wurde insoweit, als weitergehende Forderungen geltend gemacht wurden, abgewiesen; die Revision wurde teilweise zugelassen.