Beschluss
5 U 54/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
• Internationale Zuständigkeit war bei Klageerhebung nicht gegeben, da beide Parteien in Neuseeland ansässig waren und somit Art. 4 Abs. 1, Art. 23 EuGVVO nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
• Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Landgerichts Köln wurde nicht geschlossen; Hinweise im Internetauftritt des Beklagten stellen keine verbindliche Willenserklärung dar.
• Schriftformerfordernisse des § 38 Abs. 2 S.1 ZPO sind nicht erfüllt; auch widersprüchliches Verhalten des Beklagten begründet keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Gerichtsstandsvereinbarung.
• Die Verlegung der Kanzlei/Des Beklagten nach Dänemark begründet keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für den streitgegenständlichen Rechtsstreit.
Entscheidungsgründe
Keine internationale Zuständigkeit und keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für Köln • Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. • Internationale Zuständigkeit war bei Klageerhebung nicht gegeben, da beide Parteien in Neuseeland ansässig waren und somit Art. 4 Abs. 1, Art. 23 EuGVVO nach deutschem Recht zu beurteilen ist. • Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Landgerichts Köln wurde nicht geschlossen; Hinweise im Internetauftritt des Beklagten stellen keine verbindliche Willenserklärung dar. • Schriftformerfordernisse des § 38 Abs. 2 S.1 ZPO sind nicht erfüllt; auch widersprüchliches Verhalten des Beklagten begründet keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Gerichtsstandsvereinbarung. • Die Verlegung der Kanzlei/Des Beklagten nach Dänemark begründet keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für den streitgegenständlichen Rechtsstreit. Die Klägerin und der Beklagte sind Parteien mit Wohnsitz in Neuseeland. Streitgegenstand sind Unterlassungs-, Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln Klage erhoben; das Landgericht verneinte internationale und örtliche Zuständigkeit. Der Beklagte unterhielt einen Internetauftritt mit Formulierungen, die auf einen Gerichtsstand Köln hinweisen; die Klägerin berief sich hierauf als Vereinbarung. Es liegen weitere Schriftwechsel aus 2012 vor, in denen der Beklagte auf Köln verwies. Der Beklagte verlegte während des Verfahrens offenbar seine Kanzlei nach Dänemark. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Verneinung der Zuständigkeit durch das Landgericht. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet, weil das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält und die dem § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. • Internationale Zuständigkeit: Bei beiderseitigem Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der EuGVVO ist die Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1, Art. 23 EuGVVO nach deutschem Recht zu beurteilen; hier besteht keine Zuständigkeit des Landgerichts Köln. • Örtliche Zuständigkeit: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) greift nicht, da die streitigen Leistungen nicht in Köln bzw. Deutschland zu erfüllen sind. • Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO): Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 S.1 ZPO sind nicht erfüllt; es fehlt an einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Vereinbarung. Der Internetauftritt des Beklagten stellt keine auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung dar, sondern lediglich Informationsangebot zur Anbahnung von Rechtsverhältnissen. • Die behaupteten mündlichen Absprachen oder späteren Schreiben (2012) begründen keine nach § 38 Abs. 2 S.1 ZPO erforderliche Vereinbarung; die Schreiben sind keine rechtsgeschäftlichen Angebote zur Vereinbarung, sondern bloße Aufforderungen oder Darstellungen. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Ein etwa widersprüchliches Verhalten des Beklagten begründet keinen Vertrauensschutz, weil der Klägerin die fehlende schriftliche Vereinbarung bei zumutbarer Prüfung erkennbar war. • Verlegung des Wohnsitzes/des Kanzleisitzes nach Dänemark begründet nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Köln; damit bleibt die EuGVVO-Anwendung und die fehlende Vereinbarung ohne Erfolg für die Klägerin. • Keine grundsätzliche Bedeutung des Falls; mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, weil weder internationale noch örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln besteht und keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 S.1 ZPO vorliegt. Hinweise im Internetauftritt des Beklagten und die späteren Schreiben begründen keine schriftliche oder schriftlich bestätigte Gerichtsstandsvereinbarung; ein auf Treu und Glauben gestützter Vertrauensschutz ist nicht gegeben. Die Verlegung der Kanzlei nach Dänemark ändert an der fehlenden Zuständigkeit nichts. Damit hat die Klägerin prozessual keinen Erfolg; die Entscheidung des Landgerichts bleibt voraussichtlich bestehen.