Beschluss
25 UF 83/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beschwerdewert ist vom Beschwerdegericht nach freiem Ermessen festzustellen; maßgeblich ist der für die Erteilung der begehrten Auskunft voraussichtlich erforderliche Zeit- und Kostenaufwand.
• Die verlangte Vermögensauskunft umfasst Angaben zu Vermögensgegenständen und wertbildenden Merkmalen, nicht aber die Pflicht zu Wertermittlungen oder zur Hinzuziehung von Sachverständigen.
• Ergibt die Wertfestsetzung einen Betrag von bis zu 600,00 € nach § 61 Abs.1 FamFG, ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Beschluss: Beschwerde gegen Vermögensauskunft unzulässig bei Beschwerdewert bis 600 € • Der Beschwerdewert ist vom Beschwerdegericht nach freiem Ermessen festzustellen; maßgeblich ist der für die Erteilung der begehrten Auskunft voraussichtlich erforderliche Zeit- und Kostenaufwand. • Die verlangte Vermögensauskunft umfasst Angaben zu Vermögensgegenständen und wertbildenden Merkmalen, nicht aber die Pflicht zu Wertermittlungen oder zur Hinzuziehung von Sachverständigen. • Ergibt die Wertfestsetzung einen Betrag von bis zu 600,00 € nach § 61 Abs.1 FamFG, ist die Beschwerde unzulässig. Die Antragstellerin erwirkte beim Amtsgericht Köln einen Teilbeschluss, der die Antragsgegnerin zur umfassenden Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses und zur Beibringung von Kontoauszügen, Grundbuchauszügen, Kfz-Brief etc. verpflichtete. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein mit der Begründung, das isolierte Güterrechtsverfahren sei unzulässig, da ein Zugewinnausgleichsanspruch im bereits anhängigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werde. Das Oberlandesgericht prüfte im Beschwerdeverfahren den maßgeblichen Beschwerdewert; die Antragsgegnerin trug vor, zur Erstellung der verlangten Auskunft seien anwaltliche, steuerliche und sachverständige Hilfen erforderlich und schätzte den Wert deutlich höher ein. Der Senat wies darauf hin, den Beschwerdewert auf bis zu 600,00 € festzusetzen und bat um Stellungnahme. Die Antragsgegnerin machte konkrete wertbildende Faktoren geltend und bezifferte den Aufwand anders. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 58, 61, 117 Abs.1 FamFG i.V.m. § 522 Abs.1 S.2 ZPO zu prüfen; maßgeblich ist § 61 FamFG hinsichtlich der Mindestgrenze des Beschwerdewerts. • Wertfestsetzung: Das Beschwerdegericht ist nicht an die Schätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden; es hat den Wert nach freiem Ermessen zu ermitteln und dabei das Interesse der Rechtsmittelführerin zugrunde zu legen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. • Aufwandsermittlung: Maßgeblich ist der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert; die Auskunftspflicht nach § 1359 BGB verlangt Angaben zu Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen der Vermögensgegenstände, nicht jedoch Wertermittlungen. • Keine Notwendigkeit externer Sachverständiger: Die konkret verlangten Nachweise (Kontoauszüge, Grundbuchauszug, Kfz-Brief, Belege zu Käufen) sind in der Regel ohne Hinzuziehung von Steuerberatern oder Sachverständigen zu beschaffen; daher fällt der erforderliche Aufwand voraussichtlich unter den Betrag von 600,00 €. • Ergebnis der Prüfung: Unter Berücksichtigung der dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Erstellung der Aufstellung in überschaubarem Zeitaufwand möglich ist und den Schwellenwert des § 61 Abs.1 FamFG nicht überschreitet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde als unzulässig verworfen, weil der festzusetzende Beschwerdewert auf bis zu 600,00 € zu ermitteln war und damit die Mindestgrenze des § 61 Abs.1 FamFG nicht erreicht wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die verlangte Auskunft keine Wertermittlungen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen erfordert, sondern sich auf Nachweise und wertbildende Merkmale beschränkt, die die Antragsgegnerin selbst in überschaubarem Aufwand beibringen kann. Folglich bestand kein ausreichender finanzieller Beschwerdegegenstand, der eine Beschwerde ermöglichen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden.